Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

StiftG-EUV

§ 9 Verfahren im Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat soll mindestens viermal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 muss der Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen zusammentreten. Die Sitzungen können unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen die Sitzung verfolgen können.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, darunter das Mitglied nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, anwesend oder vertreten sind. Im Fall des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist es ausreichend, wenn eine bevollmächtigte Person anwesend ist. Anwesend oder vertreten ist auch, wer identifizierbar im Wege der elektronischen Kommunikation zugeschaltet ist.

(3) Beschlüsse nach § 8 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wenn sie wesentliche Angelegenheiten der Entwicklungsplanung der Universität betreffen oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass für das Land finanzielle Verpflichtungen über die jährliche Zuwendung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hinaus entstehen können. Kann im Stiftungsrat kein Einvernehmen darüber hergestellt werden, ob ein Beschluss der Zustimmung nach Satz 1 bedarf, ist der Vollzug des Beschlusses ausgesetzt, bis die Rechtsaufsichtsbehörde über die Stiftung binnen eines Monats, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, darüber entscheidet. Entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht, wird der Beschluss wirksam.

(4) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung. Diese muss insbesondere Regelungen zur Einberufung der Sitzungen, zu den Kompetenzen der oder des Vorsitzenden, zum schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren und zum Zustandekommen von Beschlüssen enthalten.