Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung

StudAkkV

§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren

(1) Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.

(2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach Teil 2 und Teil 3 dieser Verordnung einzuhalten. Die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Artikel 2 und den Bestimmungen des Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Verfahren zu gewinnen.

(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.

(5) Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.

Einzelnorm

§ 33 § 35