Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)

VO-ID211468

§ 3

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

bei Rechtsanwälten, die bei einem Bezirksgericht zugelassen sind und bei Notaren

die Präsidenten der Bezirksgerichte;

bei Rechtsanwälten, die beim Landesarbeitsgericht zugelassen sind der Präsident des Landesarbeitsgerichtes;

bei Lehrkräften an Ersatzschulen die oberste Schulaufsichtsbehörde;

bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Wehrpflichtigen der Technischen Überwachungsvereine e. V.

die Dienstaufsichtsbehörde;

bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Kreises hinausgeht

die Dienstaufsichtsbehörde;

bei Wehrpflichtigen in den im öffentlichen Auftrag stehenden Hygieneinstituten

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;

bei Wehrpflichtigen der Krankenkassen, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

die Krankenkassen;

im übrigen

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise.

§ 2 § 4