Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)
VO-ID211468§ 3
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
bei Rechtsanwälten, die bei einem Bezirksgericht zugelassen sind und bei Notaren
die Präsidenten der Bezirksgerichte;
bei Rechtsanwälten, die beim Landesarbeitsgericht zugelassen sind der Präsident des Landesarbeitsgerichtes;
bei Lehrkräften an Ersatzschulen die oberste Schulaufsichtsbehörde;
bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Wehrpflichtigen der Technischen Überwachungsvereine e. V.
die Dienstaufsichtsbehörde;
bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Kreises hinausgeht
die Dienstaufsichtsbehörde;
bei Wehrpflichtigen in den im öffentlichen Auftrag stehenden Hygieneinstituten
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;
bei Wehrpflichtigen der Krankenkassen, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
die Krankenkassen;
im übrigen
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise.