Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“
VO-ID212010§ 6 Landwirtschaft
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen unter Beachtung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Maßgaben.
In allen Zonen des Naturschutzgebietes „Havelländisches Luch“ gilt, dass:
das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum zwischen dem 16. April und dem 30. September eines jeden Jahres unzulässig ist. Das Schleppen und Walzen zwischen dem 1. April und dem 15. April eines jeden Jahres bedarf der schriftlichen oder elektronischen Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Fachbehörde für Naturschutz kann das Schleppen und Walzen innerhalb einer Frist von einer Woche untersagen, wenn der Schutzzweck dadurch beeinträchtigt wird,
die Lagerung, Auf- oder Ausbringung oder Einleitung von Klärschlamm unzulässig ist,
Grünland von innen nach außen gemäht wird oder bei Flächen mit einer Größe über einem Hektar in Blöcken von maximal 80 Metern gemäht wird, wobei zwischen den Blöcken ein ungenutzter Streifen in Breite des Mähwerkes bis zur nächsten Nutzung verbleibt;
für Grünland der Zone 1 gilt über die Regelungen der Nummer 1 hinaus, dass
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
in Zone 1a eine Nutzung als Wiese oder Weide erfolgt und eine Düngung unzulässig bleibt,
in Zone 1b eine Nutzung als Wiese oder Weide erfolgt und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
der Umbruch und die Neuansaat von Wiesen, Weiden oder sonstigem Grünland unzulässig ist. Bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat zulässig,
die erste Nutzung der Flächen in Zone 1b nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres stattfindet,
die Errichtung von ortsunveränderlichen Anlagen zur Weidehaltung, wie stationäre Weidezäune, Melkstände, Fangeinrichtungen und Unterstände der schriftlichen oder elektronischen Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege bedarf. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Errichtung innerhalb einer Frist von sechs Wochen untersagen, wenn der Schutzzweck dadurch beeinträchtigt wird,
der Beginn landwirtschaftlicher Arbeiten in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, unzulässig ist;
für Grünland der Zone 2 gilt über die Regelungen der Nummer 1 hinaus, dass
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,
eine Nutzung als Wiese oder Weide erfolgt und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen,
der Umbruch und die Neuansaat von Wiesen, Weiden oder sonstigem Grünland unzulässig ist. Bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat zulässig,
die Errichtung von ortsunveränderlichen Anlagen zur Weidehaltung, wie stationäre Weidezäune, Melkstände, Fangeinrichtungen und Unterstände der schriftlichen oder elektronischen Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege bedarf. Die Fachbehörde für Naturschutz kann die Errichtung innerhalb einer Frist von sechs Wochen untersagen, wenn der Schutzzweck dadurch beeinträchtigt wird,
der Beginn landwirtschaftlicher Arbeiten in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonneaufgang, unzulässig ist;
für Grünland der Zone 3 gilt über die Regelungen der Nummer 1 hinaus, dass
Einzäunungen nur als ortsübliche, stationäre Weidezäune bis zu einer Höhe von maximal 1,20 Meter zulässig sind,
der Umbruch und die Neuansaat von Wiesen, Weiden oder sonstigem Grünland ausschließlich zur Grünlanderneuerung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Anzeige bei der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege erfolgen darf. Die Fachbehörde für Naturschutz kann den Umbruch und die Neuansaat innerhalb einer Frist von sechs Wochen untersagen, wenn der Schutzzweck dadurch beeinträchtigt wird;
für Acker der Zone 1 und 2 gilt über die Regelungen der Nummer 1 hinaus, dass der Beginn landwirtschaftlicher Arbeiten in der Nachtzeit, das heißt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, unzulässig ist. Zulässig bleibt die Nachtarbeit für Erntearbeiten.