Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“

VO-ID212010

§ 7 Forstwirtschaft

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen.

§ 6 § 8