Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“
VO-ID212010§ 7 Forstwirtschaft
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen.