Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Havelländisches Luch“
VO-ID212010§ 8 Fischereiwirtschaft, Angelfischerei
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen sind.
(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Großen Havelländischen Hauptkanal in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang.