Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stadthavel“

VO-ID212143

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24,

auf der Fläche der Brenndolden-Auenwiesen im Bereich der Flurstücke 180 teilweise, 182 teilweise, 183, 185, 186/2 teilweise, 187/2 teilweise der Flur 92 und 62 teilweise, 74 teilweise, 151 teilweise, 158 teilweise, 159, 160, 161 teilweise der Flur 119, Gemarkung Stadt Brandenburg an der Havel, entsprechend der Darstellung in den Karten nach § 2 Abs. 2 über die Maßgabe nach Buchstabe a hinaus

aa) bei der Mahd eine Schnitthöhe von mindestens zehn Zentimetern einzuhalten ist,

bb) eine Beweidung, der Einsatz von Düngern aller Art und die Nachsaat von Grünland unzulässig ist,

cc) ab einem Nutzerwechsel, spätestens aber ab dem Jahre 2008, die Nutzung zwischen dem15. Juni und dem 31. August eines Jahres unzulässig ist;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Waldgesellschaft zu erhalten ist,

Kahlschläge größer als 1 Hektar unzulässig sind,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

ein Fischbesatz nur mit heimischen Fischarten erfolgt,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass diese in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensraumtypen. Unzulässig bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen;

für den Bereich des Schiffs- und Bootsverkehrs:

die Nutzung des Sportparkgrabens als Zufahrt zur Havel von der Vereinssportanlage aus,

die Nutzung des Havelarms bei Neuendorf (Stuhlgraben) als Zufahrt zur Havel sowie das Befahren der Plane im Abschnitt Brücke Schmöllner Weg - Mündung Sandfurthgraben im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

die Ausübung des Kanusports mit der Maßgabe, dass aa) das Befahren der Plane im Abschnitt Mündung Sandfurthgraben bis zur Grenze des Naturschutzgebietes bei der Brücke Wilhelmsdorfer Landstraße ohne Halt erfolgt, keine Großraumkanadier (ab acht Personen) eingesetzt und die Ufer beidseitig nicht betreten werden, bb) das Befahren des Sandfurthgrabens

nur bei einem Mindestwasserstand von 30 Zentimetern gestattet ist, wobei der Wasserstand an einem Lattenpegel an der Oberwasserseite der Brücke am Sandfurthweg abzulesen ist,

mit Kanadiern nicht zulässig ist,

nur flussabwärts erfolgt,

ohne Halt erfolgt und die Ufer beidseitig nicht betreten werden;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraßen, sofern sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6