Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
VO-ID212418§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen
Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet,
seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen,
verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist
insbesondere verboten:
bauliche
Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verän dern,
auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege,
Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu
verlegen oder zu verändern;
Plakate,
Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden,
Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die
Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu
verunreinigen;
die Art oder
den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu
zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der
Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet
außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach
öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten;
§ 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit nicht
motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege
sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu
pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber
hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg;
zu baden oder
zu tauchen; ausgenommen ist das Baden an den in der Kartenskizze gemäß § 2
Absatz 1 und in den
topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten
Badestellen;
die Gewässer
des Gebietes außerhalb der Spree-Oder-Wasserstraße mit Motorbooten zu befahren, mit Wasserfahrzeugen aller Art
Verlandungsbereiche oder Röhrichte zu befahren und im Zeitraum vom 1. Mai bis
zum 31. Juli eines jeden Jahres an der Westseite des Kersdorfer Sees sich
wasserseitig Röhrichten weniger als zehn Meter zu nähern;
abseits der
Stege, der Bootsschleppen und der in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in
den topografischen Karten zur Verordnung
gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Bade stellen Wasserfahrzeuge
einzusetzen oder mit Wasserfahrzeugen anzulegen;
Modellsport
oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei
laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel
einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige
Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu
füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere
auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende
Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken,
aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden
oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.