Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

VO-ID212418

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen

Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet,

seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen,

verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist

insbesondere verboten:

bauliche

Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verän dern,

auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

Straßen, Wege,

Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu

verlegen oder zu verändern;

Plakate,

Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden,

Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

die

Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu

verunreinigen;

die Art oder

den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

zu lagern, zu

zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr

herbeizuführen;

die Ruhe der

Natur durch Lärm zu stören;

das Gebiet

außerhalb der Wege zu betreten;

außerhalb der

dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach

öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten;

§ 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

mit nicht

motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege

sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu

pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber

hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg;

zu baden oder

zu tauchen; ausgenommen ist das Baden an den in der Kartenskizze gemäß § 2

Absatz 1 und in den

topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten

Badestellen;

die Gewässer

des Gebietes außerhalb der Spree-Oder-Wasserstraße mit Motorbooten zu befahren, mit Wasserfahrzeugen aller Art

Verlandungsbereiche oder Röhrichte zu befahren und im Zeitraum vom 1. Mai bis

zum 31. Juli eines jeden Jahres an der Westseite des Kersdorfer Sees sich

wasserseitig Röhrichten weniger als zehn Meter zu nähern;

abseits der

Stege, der Bootsschleppen und der in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in

den topografischen Karten zur Verordnung

gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Bade stellen Wasserfahrzeuge

einzusetzen oder mit Wasserfahrzeugen anzulegen;

Modellsport

oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür

bereitzuhalten;

Hunde frei

laufen zu lassen;

Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer

jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den

Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Düngemittel

einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger

(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie

Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder

einzuleiten;

sonstige

Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige

Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

Tiere zu

füttern oder Futter bereitzustellen;

Tiere

auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wild lebenden

Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu

töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten

der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

wild lebende

Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken,

aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

Wiesen, Weiden

oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 3 § 5