Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
VO-ID212418§ 5 Zulässige Handlungen
(1)
Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in §
1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche
Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird
und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger
inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht
überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4
Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische
Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel
Abwasser oder Klärschlamm einzusetzen,
Nummer 24 und 25 gilt,
Gehölze in
geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von
Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt
werden. Das Tränken von Weidevieh am Mühlenfließ (Mühlgraben) ist nur an
den in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2
eingezeichneten Tränkstellen zulässig;
die den in §
1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, dass
die Nutzung
der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten
Waldgesellschaften ausschließlich einzelstamm- oder truppweise erfolgt,
in den in § 3
Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Waldgesellschaften die Walderneuerung durch
Naturverjüngung erfolgt und auf den übrigen Waldflächen nur Arten der
potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur
heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.
Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
ein
Altholzanteil von mindestens zehn Prozent am
aktuellen Bestandsvorrat zu sichern ist,
mindestens
fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30
Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein
müssen,
je Hektar
mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in
1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz
(ganze Bäume mit Durchmesser über
65 Zentimetern am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,
hydromorphe
Böden nur bei Frost befahren werden,
Nummer 24 gilt;
die den in §
1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in
Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und
Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des
Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,
der
Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in §
3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der
Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt,
Hegepläne
einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;
die
rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
Nummer 20 und 21 gilt,
das Angeln vom
Land aus nur von Stegen und an den in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in
den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten
Badestellen zulässig ist,
für das Angeln vom Wasser aus § 4 Absatz 2
Nummer 13 und 14 gilt;
für den
Bereich der Jagd:
die
rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Fallenjagd
nur mit Lebendfallen erfolgt,
bb) keine Baujagd
in einem Abstand von 100 Metern zu Gewässerufern vorgenommen wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb
gesetzlich geschützter Biotope,
der Einsatz
transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen außerhalb der Seggenriede,
Feuchtwiesen, Röhrichte und feuchten Hochstaudenfluren,
die Anlage von Kirrungen, außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Die Anlage
von Ansaatwildwiesen und Wildäckern bleibt unzulässig;
das Lagern auf
der Wiese an der in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in der
topografischen Karten zur Verordnung (Blatt 2) gemäß § 2 Absatz 2
gekennzeichneten Badestelle bei der Wochenendhaussiedlung Dorismühle;
die im Sinne
des § 10 des Brandenburgischen Straßen gesetzes
ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig
bestehender Anlagen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
die im Sinne
des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen
Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung der Spree-Oder-Wasserstraße, die den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht;
der Betrieb
von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von
Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger
wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig
wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige
Vereinbarungen hergestellt werden;
die sonstigen
bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher
Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur
Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßn ahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde
gebilligt oder angeordnet worden sind;
das
nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines
jeden Jahres;
behördliche
sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf
den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen,
Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber
hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung
nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land
Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen
freigestellt;
Maßnahmen, die
der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4
für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden
beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des
Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums
sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1
zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16
Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.