Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

VO-ID212418

§ 5 Zulässige Handlungen

(1)

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in §

1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen

und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche

Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird

und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger

inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht

überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4

Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische

Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel

Abwasser oder Klärschlamm einzusetzen,

§ 4 Absatz 2

Nummer 24 und 25 gilt,

Gehölze in

geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von

Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt

werden. Das Tränken von Weidevieh am Mühlenfließ (Mühlgraben) ist nur an

den in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2

eingezeichneten Tränkstellen zulässig;

die den in §

1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen

entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im

bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der

Maßgabe, dass

die Nutzung

der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten

Waldgesellschaften ausschließlich einzelstamm- oder truppweise erfolgt,

in den in § 3

Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Waldgesellschaften die Walderneuerung durch

Naturverjüngung erfolgt und auf den übrigen Waldflächen nur Arten der

potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur

heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.

Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

ein

Altholzanteil von mindestens zehn Prozent am

aktuellen Bestandsvorrat zu sichern ist,

mindestens

fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30

Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein

müssen,

je Hektar

mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in

1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz

(ganze Bäume mit Durchmesser über

65 Zentimetern am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,

hydromorphe

Böden nur bei Frost befahren werden,

§ 4 Absatz 2

Nummer 24 gilt;

die den in §

1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in

Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende

fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und

Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des

Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,

der

Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in §

3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der

Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt,

Hegepläne

einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;

die

rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

§ 4 Absatz 2

Nummer 20 und 21 gilt,

das Angeln vom

Land aus nur von Stegen und an den in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in

den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten

Badestellen zulässig ist,

für das Angeln vom Wasser aus § 4 Absatz 2

Nummer 13 und 14 gilt;

für den

Bereich der Jagd:

die

rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Fallenjagd

nur mit Lebendfallen erfolgt,

bb) keine Baujagd

in einem Abstand von 100 Metern zu Gewässerufern vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb

gesetzlich geschützter Biotope,

der Einsatz

transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen außerhalb der Seggenriede,

Feuchtwiesen, Röhrichte und feuchten Hochstaudenfluren,

die Anlage von Kirrungen, außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Die Anlage

von Ansaatwildwiesen und Wildäckern bleibt unzulässig;

das Lagern auf

der Wiese an der in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in der

topografischen Karten zur Verordnung (Blatt 2) gemäß § 2 Absatz 2

gekennzeichneten Badestelle bei der Wochenendhaussiedlung Dorismühle;

die im Sinne

des § 10 des Brandenburgischen Straßen gesetzes

ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig

bestehender Anlagen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde;

die im Sinne

des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen

Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße

Unterhaltung der Spree-Oder-Wasserstraße, die den in § 3 aufgeführten

Schutzgütern nicht entgegensteht;

der Betrieb

von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von

Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger

wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der

unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig

wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige

Vereinbarungen hergestellt werden;

die sonstigen

bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher

Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der

bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur

Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie

Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der

Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und

Wiederherstellungsmaßn ahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde

gebilligt oder angeordnet worden sind;

das

nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines

jeden Jahres;

behördliche

sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf

den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen,

Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber

hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung

nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land

Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen

freigestellt;

Maßnahmen, die

der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur

Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4

für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen

Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden

beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer

zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer

gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen

weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des

Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums

sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1

zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16

Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6