Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

VO-ID212418

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende

Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe

benannt:

eine Verbuschung der Sand-Trockenrasen sowie der Wiesen und feuchten

Hochstaudenfluren soll durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden;

feuchte

Hochstaudenfluren sollen in mehrjährigem Abstand und nach dem 15. September

eines jeden Jahres gemäht werden;

die Nutzung

von Feuchtgrünland im Bereich des ehemaligen Mühlensees soll erst ab dem 16.

Juni eines jeden Jahres erfolgen, das Walzen und Schleppen soll dort im Zeitraum

vom 31. März eines jeden Jahres bis zur ersten Nutzung unterbleiben;

Feuchtwiesen

nährstoffreicher Standorte (Kohldistelwiesen) sollen vorzugsweise durch Mahd

genutzt werden;

die

Naturverjüngung der in § 3 genannten Waldgesellschaften soll durch Regulierung

des Wildbestandes und, soweit notwendig, durch Zäunung gefördert werden;

das Mühlenfließ (Mühlgraben) soll renaturiert werden;

im Kersdorfer

See sollen Bereiche mit Sand- bis Feinkiesgrund als Lebensräume für den

Steinbeißer (Cobitis taenia) erhalten und wieder hergestellt werden;

die Anzahl der

Stege am Ostufer des Sees soll reduziert werden; dazu sollen bei Dorismühle und

nördlich sowie nordwestlich der Kersdorfer Schleuse nahe der in der Kartenskizze

gemäß § 2 Absatz 1 und in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2

Absatz 2 gekennzeichneten Badestellen Gemeinschaftssteganlagen errichtet werden.

§ 5 § 7