Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
VO-ID212418§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe
benannt:
eine Verbuschung der Sand-Trockenrasen sowie der Wiesen und feuchten
Hochstaudenfluren soll durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden;
feuchte
Hochstaudenfluren sollen in mehrjährigem Abstand und nach dem 15. September
eines jeden Jahres gemäht werden;
die Nutzung
von Feuchtgrünland im Bereich des ehemaligen Mühlensees soll erst ab dem 16.
Juni eines jeden Jahres erfolgen, das Walzen und Schleppen soll dort im Zeitraum
vom 31. März eines jeden Jahres bis zur ersten Nutzung unterbleiben;
Feuchtwiesen
nährstoffreicher Standorte (Kohldistelwiesen) sollen vorzugsweise durch Mahd
genutzt werden;
die
Naturverjüngung der in § 3 genannten Waldgesellschaften soll durch Regulierung
des Wildbestandes und, soweit notwendig, durch Zäunung gefördert werden;
das Mühlenfließ (Mühlgraben) soll renaturiert werden;
im Kersdorfer
See sollen Bereiche mit Sand- bis Feinkiesgrund als Lebensräume für den
Steinbeißer (Cobitis taenia) erhalten und wieder hergestellt werden;
die Anzahl der
Stege am Ostufer des Sees soll reduziert werden; dazu sollen bei Dorismühle und
nördlich sowie nordwestlich der Kersdorfer Schleuse nahe der in der Kartenskizze
gemäß § 2 Absatz 1 und in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2
Absatz 2 gekennzeichneten Badestellen Gemeinschaftssteganlagen errichtet werden.