Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturentwicklungsgebiet Elsbruch“

VO-NEGELSBRUCH_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das geschützte Waldgebiet befindet sich im Landkreis Prignitz und hat eine Größe von rund 207 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Perleberg

Karstädt

Kuhwinkel

Laaslich

1

7

1, 2/1, 5, 7/1, 11;

2/1.

(2) Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes als Anlage 1 sowie eine Kartenskizze, auf der die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Flächen für biotopeinrichtende Maßnahmen dargestellt sind, als Anlage 2 beigefügt.

(3) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Naturentwicklungsgebiet Elsbruch‘“, Maßstab 1 : 10 000 und in den in Anlage 3 dieser Verordnung mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten Liegenschaftskarten mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Naturentwicklungsgebiet Elsbruch‘“, Maßstab 1 : 2 500 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Fläche des Schutzwaldes ist rot schraffiert. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, Siegelnummer 19, versehen und vom Siegelverwalter am 28. November 2014 unterschrieben worden.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Forsten zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Forstbehörde, in Potsdam sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3