Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forsthaus Prösa“
VO-NSGFORSTHAUSPROESA_2015§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 7 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder ähnliche Anlagen anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
zu lagern, zu angeln, Feuer anzuzünden, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Gülle, Gärfutter oder -sickersäfte ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde auszubringen oder einzuleiten;
auf Grünland Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen;
auf Ackerflächen entlang von Gräben in einer Breite von fünf Metern Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, auf den übrigen Ackerflächen Dünger oder Pflanzenschutzmittel über den bisherigen Umfang hinaus auszubringen;
Düngestoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.