Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mühlenteich“

VO-NSGMUEHLENTEICH_2015

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften „Mitteleuropäischer Stieleichenwald“, „alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ sowie „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ zu erhalten sind und der Einsatz von Harvestern innerhalb dieser Gesellschaften unzulässig ist,

in den mitteleuropäischen Stieleichenwäldern und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise oder kleingrup-penweise, das heißt von maximal zwei bis fünf Stämmen erfolgt,

in den Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise und nur bei gefrorenem Boden erfolgt,

Kahlhiebe nur in den Kiefernforsten und bis ein Hektar zulässig sind,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,

in den unter Buchstabe a genannten Waldgesellschaften stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,

Bodenbearbeitung nur zur Unterstützung der angestrebten Verjüngung kleinflächig erfolgt,

§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,

die Elektrofischerei ganzjährig nur in dem in der topografischen Karte gekennzeichneten Bereich des Borker Sees („Mühlenteich“, Flurstück 88/9 teilweise, Flur 7, Gemarkung Bork) zulässig ist,

die Elektrofischerei zu wissenschaftlichen Zwecken und für Hegemaßnahmen auf den Überflutungsflächen im nördlichen Bereich nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbe-hörde und außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zulässig ist;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

die Angelfischerei vom Ufer und vom Eis aus auf den in der topografischen Karte gekennzeich-neten Bereich des Borker Sees („Mühlenteich“, Flurstück 88/9 teilweise, Flur 7, Gemarkung Bork) beschränkt ist,

§ 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus gestattet ist,

bb) die Jagd auf Wasservögel erst nach dem 14. November eines jeden Jahres gestattet ist,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6