Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dürrenhofer Moor“
VO-NSG_DUERRENHOFER_MOOR§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, von Gülle und von Herbiziden und Insektiziden verzichtet wird. Bei einer Umwandlung von Acker in Grünland gilt § 4 Absatz 2 Nummer 22 und 23. Zulässig bleibt die Bewirtschaftung von Ackerflächen nach den Kriterien des ökologischen Landbaus;
die den in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
uf Mooren und Moorwäldern keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
ine Nutzung nur einzelstamm- bis truppweise erfolgt,
uf den Waldflächen nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
in Altholzanteil von mindestens 10 Prozent des aktuellen Bestandesvorrates zu sichern ist, wobei mindestens fünf Stämme Altholz je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu markieren sind,
e Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit einem Durchmesser von mehr als 30 Zentimeter in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden sowie liegendes Totholz im Bestand verbleibt,
orstbäume und Höhlenbäume nicht gefällt werden,
as Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt,
4 Absatz 2 Nummer 16 und 22 gilt;
die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen des Dürrenhofer Sees mit der Maßgabe, dass
er Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
4 Absatz 2 Nummer 18 gilt,
anggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung insbesondere des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Dürrenhofer See mit der Maßgabe, dass
4 Absatz 2 Nummer 18 und 19 gilt,
as Betreten und das Befahren von Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften verboten ist,
usschließlich die in der in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte eingezeichneten Angelstellen genutzt werden;
für den Bereich der Jagd:
ie rechtmäßige Ausübung der Jagd außerhalb der Übergangs- und Schwingrasenmoorflächen mit der Maßgabe, dass
aa) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und innerhalb der Grenzen des Naturschutzgebietes in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Ufer von Gewässern verboten ist. Die untere Naturschutzbehörde kann eine Genehmigung für die Fallenjagd mit Lebendfallen innerhalb dieses Abstands erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
bb) keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zum Gewässerufer vorgenommen wird,
ie Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen.
Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sind unzulässig, im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Brandenburgischen Jagdgesetzes unberührt;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 8 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans erteilt werden;
das Betreten, Lagern und das Baden in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang an der Badestelle, die in der in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte dargestellt ist;
das Befahren des Naturschutzgebietes auf dem in der in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte gekennzeichneten Weg nur bis zu den ausgewiesenen Stellplätzen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf den in dieser topografischen Karte dargestellten Stellplätzen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.