Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Friedrichshof“

VO-NSG_FRIEDRICHSHOF

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle, Jauche, flüssige Gärreste und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen.

Sekundärrohstoffdünger im Sinne dieser Verordnung sind Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Düngemitteln, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln,

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 21 und 22 gilt. Bei Wildschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

§ 4 Absatz 2 Nummer 15 und 21 gilt,

in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Waldlebensraumtypen Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur und Mitteleuropäischem Flechten-Kiefernwald die Kalkung unzulässig ist,

in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Waldlebensraumtypen die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt. Sofern keine ausreichende Naturverjüngung möglich ist, dürfen ausschließlich lebensraumtypische Baumarten eingebracht werden,

auf den übrigen Waldflächen nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation einzubringen sind. Es sind nur heimische Baumarten in gesellschaftstypischer Zusammensetzung unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden,

in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Waldlebensraumtypen eine dauerwaldartige Nutzung einzelstamm- bis gruppenweise erfolgt, die einen fließenden Generationenübergang verschiedener Altersstadien gewährleistet,

auf den übrigen Waldflächen Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind. Hier sind benachbarte Flächen zu berücksichtigen,

in dem in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Waldlebensraumtyp Mitteleuropäischer Flechten-Kiefernwald in der oberen Baumschicht ein Anteil von Gehölzen in der Altersphase mit mindestens 20 Prozent Deckung zu erhalten ist,

in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Waldlebensraumtypen Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur und Mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) lebensraumtypische Gehölze in der Reifephase mit einer Deckung von mindestens 25 Prozent zu erhalten oder, sofern nicht vorhanden, zu entwickeln sind,

in dem in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Waldlebensraumtyp Mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) mindestens 21 Kubikmeter je Hektar liegendes oder stehendes Totholz mit einem Durchmesser von mindestens 35 Zentimetern bei Eichen und mindestens 25 Zentimetern bei anderen Baumarten im Bestand zu erhalten, oder sofern nicht vorhanden, zu entwickeln sind,

in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Waldlebensraumtypen Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur und Mitteleuropäischem Flechten-Kiefernwald mindestens 11 Kubikmeter je Hektar liegendes oder stehendes Totholz mit einem Durchmesser von mindestens 35 Zentimetern bei Eichen und mindestens 25 Zentimetern bei anderen Baumarten im Bestand zu erhalten, oder sofern nicht vorhanden, zu entwickeln sind,

die am südlichen Waldrand der nördlichen Teilfläche stehende Eichenreihe nicht beseitigt werden darf. Die einzelnen Eichen sind bis zum Absterben und Zerfall am Standort zu belassen. Ihr Standort ist in der in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karte eingezeichnet,

Horst- und Höhlenbäume nicht gefällt werden dürfen,

das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,

Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sie dem Schutzzweck nicht entgegensteht,

§ 4 Absatz 2 Nummer 17 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 2 Nummer 17 und 18 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa)

die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und innerhalb des Schutzgebietes in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Gewässerufer des Buschgrabens verboten ist. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde,

bb)

innerhalb des Schutzgebietes keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Gewässerufer des Buschgrabens vorgenommen wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen.

Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und die Anlage und Unterhaltung von Wildäckern sind unzulässig. Im Übrigen bleibt § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege. Die untere Naturschutzbehörde ist rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 6 und 8 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 genannten zulässigen Handlungen bleiben von Zulassungserfordernissen, die sich aus anderen Vorgaben ergeben, unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6