Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Suckowseen“
VO-NSG_SUCKOWSEEN§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle, Rückstände aus Biogasanlagen mit Nassvergärung oder Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt;
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Lebensraumtyp auf den Flurstücken 167, 168, 169, Flur 3 der Gemarkung Klaushagen nicht bewirtschaftet wird, im Übrigen eine Nutzung der Laubwälder einzelstamm- bis truppweise erfolgt,
in Misch- und Nadelwäldern Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrates reduzieren, nur bis zu einer Größe von maximal 0,5 Hektar zulässig sind,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
der Boden unter Verzicht auf Pflügen und Umbruch bearbeitet wird; ausgenommen ist eine streifenweise, flachgründige, nicht in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung zur Unterstützung von Verjüngungsmaßnahmen,
das Befahren des Waldes nur auf Wegen oder Rückegassen erfolgt,
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß und einer Mindesthöhe von 5 Metern nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit einem Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt; das stehende Totholz ist mit einer dauerhaften Markierung zu versehen,
§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;
die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Besatzmaßnahmen auf den Suckowseen nur mit Hecht, Wels, Barsch, Schlei, Aal und Kleiner Maräne durchgeführt werden,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
§ 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
diese am Kleinen Suckowsee von den rechtmäßig errichteten Stegen aus, am Großen Suckowsee von den rechtmäßig errichteten Stegen und von den Booten aus sowie am Mittleren Suckowsee von den rechtmäßig errichteten Stegen und von dem in den Karten zu dieser Verordnung nach § 2 Absatz 2 (Topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 und Liegenschaftskarte, Blattnummer 2) eingezeichneten Uferabschnitt aus zulässig ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 13, 19 und 20 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
bb) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern zum Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässer verboten ist. Die untere Naturschutzbehörde kann eine Genehmigung
für die Fallenjagd mit Lebendfallen innerhalb dieses Abstands erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
cc) keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässer vorgenommen wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Im Übrigen bleiben Wildfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts sowie des zur Badestelle am Großen Suckowsee führenden Weges in der Zeit ab 1. Juli eines jeden Jahres, sofern eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen. Alle Unterhaltungsmaßnahmen an sonstigen rechtmäßig bestehenden Anlagen und sonstige Maßnahmen an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen außerhalb des genannten Zeitraums bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen
(Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;
die Nutzung des Flurstückes 167, Flur 1 der Gemarkung Klaushagen im Bereich der Badestelle am Südufer des Großen Suckowsees für die Durchführung von Dorffesten der Gemeinde Boitzenburger Land einschließlich der dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen für die Dauer von insgesamt höchstens vier Tagen jeweils nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
das Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch jeweils nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutz-behörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.