Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“

VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED

§ 8 Fischerei, Angeln

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass das Einschwimmen oder eine Gefährdung von Biber oder Fischotter sowie erhebliche Behinderungen der Wander- und Austauschbewegungen der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Fischarten weitgehend ausgeschlossen sind;

keine fischereilichen Verfahren zur Anwendung kommen, die zur Gewässereutrophierung oder zu anderen Schädigungen der Gewässer führen können;

keine wild lebenden Tiere gefüttert werden oder Futter bereitgestellt wird;

die Elektrofischerei von der unteren Fischereibehörde nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zugelassen wird. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen.

§ 7 § 9