Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

WBGesG

§ 14 Übergangsvorschriften

Auf Weiterbildungen, die nach dem 3. Oktober 1990 und vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 9 begonnen oder abgeschlossen worden sind, findet § 4 Abs. 1 entsprechend Anwendung, wenn die Weiterbildung gleichwertig mit den Anforderungen der jeweiligen Rechtsverordnung ist.

§ 13 § 15