Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

WBGesG

§ 5e Vorwarnmechanismus

(1) Im Falle eines sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Widerrufs oder einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Rücknahme der Berechtigung zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 4 Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde spätestens drei Tage nach der betreffenden Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über diese Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):

Identität der betroffenen Person,

Beruf der betroffenen Person,

Angaben über die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat,

Umfang des Widerrufs oder der Rücknahme,

Zeitraum, für den der Widerruf oder die Rücknahme gilt.

Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Behörde, die die Vorwarnung getätigt hat, schriftlich die betroffene Person über die Vorwarnung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. Legt die betroffene Person Rechtsbehelfe gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Behörde, die die Vorwarnung getätigt hat, diese durch einen entsprechenden Hinweis.

(2) Im Falle einer Aufhebung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Entscheidungen unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über die Aufhebung der Entscheidung unter Angabe des Datums der Aufhebung einschließlich späterer Änderungen dieses Datums. Die zuständige Behörde löscht Vorwarnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) innerhalb von drei Tagen ab der Aufhebung der Entscheidung.

(3) Wenn bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragt hat, gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft anhängig ist, binnen drei Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Identität dieser Person durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Bei der Übermittlung einer Vorwarnung sowie späteren Änderungen sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

§ 5d § 6