Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
WBGesG§ 6 Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Sie kann in modularer Form durchgeführt werden, wenn die entsprechende Weiterbildungsverordnung dieses zulässt.
(2) Eine Unterbrechung zwischen der nach § 2 erforderlichen Berufsausübung und der Weiterbildung darf nicht mehr als zwölf Monate betragen.
(3) Ist die Berufsausübung für mehr als zwölf Monate unterbrochen worden, so muß dem Beginn der Weiterbildung eine erneute zwölfmonatige Berufsausübung vorausgehen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Bei einem berufsbegleitenden Lehrgang werden auf die Dauer des Lehrgangs je Weiterbildungsjahr
Unterbrechungen durch den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres einschließlich eines gesetzlich oder tariflich zustehenden Zusatzurlaubs,
Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung, auf den ein arbeitsvertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht, insbesondere für eine Kur, oder wegen Schwangerschaft insgesamt bis zur Dauer von vier Wochen angerechnet.
(5) Bei Lehrgängen mit Vollzeitunterricht und bei modularen Weiterbildungen werden Unterbrechungen bis zu zehn vom Hundert der Gesamtstundenzahl (Unterricht und Berufspraktika) auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.
(6) Lehrgänge in modularer Form werden in der Regel berufsbegleitend durchgeführt. Alle Module können einzeln absolviert werden. Sie sind in sich abgeschlossen und bauen nicht aufeinander auf. Jedes Modul endet mit einer vorgeschriebenen Prüfungsleistung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Die Prüfung in einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Modul kann einmal wiederholt werden. Module für die jeweilige Fachweiterbildung sind in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 festgelegt.