Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

WBGesG

§ 7 Abschluß der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Abschlussprüfung eines Weiterbildungslehrgangs soll aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil bestehen. Die Abschlussprüfung einer modularen Weiterbildung soll als mündliche Prüfung durchgeführt werden. Sie setzt voraus, dass in einem Zeitraum von vier Jahren alle Module für die jeweilige Fachweiterbildung mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurden.

(2) Zur Durchführung der Prüfung richtet die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuß ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

der Leiterin oder dem Leiter der anerkannten Weiterbildungsstätte, im Falle eines Leitungskollegiums ein von ihm zu benennendes Mitglied dieses Gremiums als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

einer von der zuständigen Behörde beauftragten Person als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender und

mindestens zwei an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräften, die in Hauptgebieten des Lehrgangs unterrichtet haben.

(3) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt ein Zeugnis über Leistungen in jedem Teil der Prüfung und bescheinigt die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung. Im Falle des Nichtbestehens teilt sie oder er dies dem Prüfling mit.

(5) Wer die Weiterbildung nicht erfolgreich abschließt, kann auf Antrag durch den Prüfungsausschuß zur Wiederholung der Weiterbildung zugelassen werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die Teile der Weiterbildung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden. Die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile können nur einmal wiederholt werden.

§ 6 § 8