Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 10 Wählbarkeit
Wählbar sind alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Sorben/Wenden, die am letzten Tag der Briefwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.