Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 10 Wählbarkeit

Wählbar sind alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Sorben/Wenden, die am letzten Tag der Briefwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 § 11