Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 9 Förmliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung
(1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Rates eingetragen ist.
(2) Eine wahlberechtigte Person wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(3) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person kann an der Wahl des Rates nur mit Wahlschein durch Briefwahl teilnehmen.