Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Geschäftsstelle (§ 2 Absatz 4) führt das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum sowie Wohn- oder Erreichbarkeitsanschrift. Das Wählerverzeichnis kann nach Landkreisen, kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern gegliedert werden. Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) In das Wählerverzeichnis dürfen nur wahlberechtigte Personen eingetragen werden, die ihre Eintragung gemäß § 12 beantragt haben.

§ 10 § 12