Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 25 Zulassung der Einzelwahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Einzelwahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge entschieden wird.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Einzelwahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 44. Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Einzelwahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Wahlausschuss hat Einzelwahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
verspätet eingereicht sind oder
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch § 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes und diese Verordnung aufgestellt sind.
Die Prüfung organisationsinterner Vorgänge der Vereinigung (§ 2 Absatz 3) ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die zugelassenen Einzelwahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie in § 26 Absatz 3 bestimmt ist, unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Einzelwahlvorschlag die in § 20 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums und der Wohnanschrift sind jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und der Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben.