Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 19 Wahlvorschlagsrecht

(1) Jede Vereinigung (§ 2 Absatz 3) kann bis zu zehn Einzelwahlvorschläge einreichen. Jeder Einzelwahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Einzelwahlvorschlag benannt werden.

(2) Die Einzelwahlvorschläge sind bis 16 Uhr des 48. Tages vor dem letzten Tag der Briefwahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich einzureichen.

§ 18 § 20