Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 23 Zurückziehung von Einzelwahlvorschlägen
Ein Einzelwahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung des Einzelwahlvorschlages (§ 25 Absatz 3 Satz 1) durch gemeinsame Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Die Zurückziehung des Einzelwahlvorschlages ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.