Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 24 Vorprüfung der Einzelwahlvorschläge; Mängelbeseitigung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat auf jedem Einzelwahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist (§ 19 Absatz 2) außerdem die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Sie oder er hat die Einzelwahlvorschläge unverzüglich nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Einzelwahlvorschlages berühren, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 19 Absatz 2) können nur noch Mängel an sich gültiger Einzelwahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Einzelwahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

die Form oder Frist des § 19 Absatz 2 nicht gewahrt ist,

der satzungsgemäße Name der einreichenden Vereinigung fehlt,

der Einzelwahlvorschlag nicht gemäß § 20 Absatz 3 unterzeichnet ist,

der Einzelwahlvorschlag nicht von einer Vereinigung im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes eingereicht worden ist,

die Satzung der Vereinigung fehlt,

die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, sodass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder

die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1) fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Einzelwahlvorschlages (§ 25 Absatz 3 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlausschuss anrufen.

§ 23 § 25