Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz
WO-SWG§ 8 Sachliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Sorben/Wenden, die am letzten Tag der Briefwahl zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.