Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 8 Sachliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Sorben/Wenden, die am letzten Tag der Briefwahl zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.

§ 7 § 9