Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahldurchführungsgesetz 1993
WahlDG§ 9 Wahlleiter
(1) In dem durch die §§ 2 und 3 des Ersten
Gemeindegliederungsgesetzes bestimmten Wahlgebiet beruft die Gemeindevertretung
oder Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Gemeinde im Benehmen mit den
Gemeindevertretungen der aufzunehmenden Gemeinden binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Dies
gilt auch für das in § 1 Abs. 3 des Ersten
Gemeindegliederungsgesetzes bestimmte Gebiet, sofern die Gemeindevertretung der
aufnehmenden Gemeinde im Benehmen mit der Gemeindevertretung der aufzunehmenden
Gemeinde nicht von der Möglichkeit des § 14 Abs. 2 des
Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes Gebrauch macht.
(2) In den gemäß § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes
bestimmten Wahlgebieten beruft
gemäß Absatz 1 Nr. 1 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Kolkwitz,
gemäß Absatz 1 Nr. 2 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag
bestehenden Gemeinde Petershagen
im Benehmen mit den anderen Gemeindevertretungen binnen zwei Wochen nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der
Gemeindevertretung, so bestimmt der zuständige Kreiswahlleiter den
Wahlleiter.
(4) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der
berufenden Gemeindevertretung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.
(5) Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Wahlorgane durch die neue
Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung, längstens bis zum
Ablauf der auf die Kommunalwahl in den Gemeinden folgenden Wahlperiode aus.