Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung

WissUV

§ 5 Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung sollen spätestens drei Monate vor deren beabsichtigtem Beginn bei dem für Schule zuständigen Ministerium vollständig eingereicht werden. Die umfassende schriftliche Information der jeweils vorgesehenen Schule insbesondere über den Inhalt, den Umfang, den Zeitraum sowie die einzubeziehenden Personen obliegt den Antragstellenden.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium prüft, ob die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der wissenschaftlichen Untersuchung vorliegen. Voraussetzung dieser Prüfung ist die vollständige Einreichung der Antragsunterlagen gemäß § 3. Wissenschaftliche Untersuchungen sollen genehmigt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und der Bildungsauftrag der Schulen nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Die Erteilung einer Genehmigung stellt keinen Anspruch der oder des Antragstellenden auf eine Beteiligung der gewählten Schule dar. Diese entscheidet in der Schulkonferenz gemäß § 91 Absatz 3 Nummer 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes unabhängig von der Genehmigung über die Beteiligung.

(3) Untersuchungen von Antragsberechtigten gemäß § 2 Nummer 2 werden genehmigt, wenn die Antragsunterlagen gemäß § 3 eingereicht und keine datenschutzrechtlichen Beanstandungen vorliegen.

(4) Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann sie davon abhängig gemacht werden, dass der Umfang eingeschränkt oder die Untersuchung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird.

(5) Eine Genehmigung der wissenschaftlichen Untersuchung kann insbesondere dann versagt werden, wenn deren Zweck und Inhalt eine Mitwirkung der Schulen zwar voraussetzt, die Schulen aber vorrangig nur als organisatorische Hilfe zum Erreichen einer Zielgruppe dienen sollen (zum Beispiel bei vorrangig medizinisch orientierten Untersuchungen).

(6) Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die wissenschaftliche Untersuchung

der Schutz der personenbezogenen Daten auch unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 nicht hinreichend sicher gewährleistet werden kann,

eine zu erwartende Beeinträchtigung des Schulbetriebs in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Vorhabens steht,

in die Erziehungsaufgabe der Schule oder das Erziehungsrecht der Eltern eingegriffen wird oder

aufgrund ihres Inhalts, der Gestaltung oder ihres werbenden Charakters gegen Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung gemäß § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes verstoßen wird.

(7) Genehmigungen, die auf unvollständigen oder falschen Angaben in den Antragsunterlagen beruhen, können zurückgenommen werden. Sie können widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen gemäß § 5 Absatz 4 nicht erfüllt werden oder die wissenschaftliche Untersuchung von den der Genehmigung zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht nur unerheblich abweicht. Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn bei der Durchführung der wissenschaftlichen Untersuchung Belange der Schule in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt werden.

(8) Die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an in wissenschaftliche Untersuchungen einbezogenen Schulen sind für Untersuchungen gemäß § 1 Absatz 2 zur Teilnahme im Rahmen ihrer Dienstzeiten verpflichtet. Für alle anderen Untersuchungen ist die Teilnahme auch dann freiwillig, wenn die Zustimmung der Schulkonferenz vorliegt. Satz 1 gilt nicht für das sonstige Personal gemäß § 68 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes und die in § 68 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes genannten Personen.

(9) Das für Schule zuständige Ministerium unterrichtet die für die in wissenschaftliche Untersuchungen einbezogenen Schulen zuständigen staatlichen Schulämter über die Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung.

Einzelnorm

§ 4 § 6