Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz
ZifoG§ 2 Zweck des Sondervermögens
(1) Zweck des Sondervermögens ist die Finanzierung investiver Ausgaben des Landeshaushalts für Projekte in den Bereichen Regionalentwicklung, Klimaschutz, moderne Infrastruktur, Digitalisierung und Innovationen. Das Sondervermögen soll ergänzende Haushaltsmittel für Investitionen bereitstellen.
(2) Die Mittel werden dabei ausschließlich für landespolitisch strategisch bedeutende Projekte, für die eine besonders günstige Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln zu erwarten ist, zur Verfügung gestellt.
Einzelnorm