Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz

ZuPakBbgG

§ 5 Zuführungen zum Sondervermögen

In dem Sondervermögen werden vereinnahmt:

die dem Land auf der Grundlage des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zufließenden Mittel,

Rückzahlungen aufgrund nicht zweckentsprechender Verwendung oder nicht fristgerechter Verausgabung der Mittel gemäß Nummer 1 einschließlich damit im Zusammenhang stehender Zinszahlungen,

weitere Zuführungen des Landes nach Maßgabe des Haushalts.

§ 4 § 6