Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweckverbandssicherungsgesetz
ZwVerbSG§ 4 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Vereinbarung der Verbandssatzung
(1) Verstöße gegen die Vertretungsberechtigung sowie Form- und Verfahrensfehler bei der Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes nach den Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979), geändert durch Verordnung vom 11. Juni
1940 (RGBl. I S. 876) und Verordnung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 464), gelten als von Anfang an unbeachtlich, wenn
die Verbandssatzung den nach § 24 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes notwendigen Inhalt aufweist,
die Verbandssatzung und der Beschluß über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes oder nach § 5 bekanntgemacht worden sind und
die Beteiligten durch Entsendung von stimmberechtigten Vertretern für die Verbandsversammlung und durch deren mehrmalige Teilnahme an den Sitzungen und Beschlußfassungen der Verbandsversammlung als Verbandsmitglieder aufgetreten sind.
(2) Weist die von der zuständigen Behörde festgestellte und bekanntgemachte Satzung im Falle von Absatz 1 ein Verbandsmitglied auf, das nicht im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 aufgetreten ist, so gilt der Zweckverband mit den übrigen in der Verbandssatzung benannten Mitgliedern als entstanden,
wenn diese ohne Beteiligung des in der Verbandssatzung zu Unrecht benannten Verbandsmitgliedes den Zweckverband in Vollzug gesetzt haben. Die Satzung eines Zweckverbandes, der nach Satz 1 entstanden ist, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend anzupassen,
der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bekanntzumachen.