Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweckverbandssicherungsgesetz

ZwVerbSG

§ 5 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Entstehung des Zweckverbandes

(1) Einem Beschluß über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes wird die Genehmigung der Zweckverbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gleichgestellt. Einer Bekanntmachung des Beschlusses über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung

und der Verbandssatzung nach § 11 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes oder einer Bekanntmachung der nach Satz 1 gleichgestellten Genehmigung und der Verbandssatzung wird die bloße Bekanntmachung der Verbandssatzung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde gleichgestellt, wenn diese den Beschluß oder die Genehmigung zuvor schriftlich gegenüber den Beteiligten oder einem Bevollmächtigten der Beteiligten bekanntgegeben hat und wenn die Verbandssatzung im vollen Wortlaut abgedruckt worden ist. Der Zweckverband gilt in diesem Fall als am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde entstanden, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt gewesen ist. Die Bestimmung eines späteren Zeitpunktes in der Verbandssatzung wird der Bestimmung im Beschluß nach § 11 Abs. 3 des Zweckverbandsgesetzes gleichgestellt.

(2) Für die Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 gilt es als unschädlich, wenn die Vorschriften unwirksam gewesen sind, nach denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Bekanntmachungen vorzunehmen

hatte. Für die Bekanntmachungen im Sinne des Absatzes 1 gilt es ebenfalls als unschädlich, wenn die Bekanntmachung in mehreren Fortsetzungen erfolgt ist.

§ 4 § 6