Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweckverbandssicherungsgesetz
ZwVerbSG§ 6 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Verstöße gegen die Vertretungsberechtigung sowie Form- und Verfahrensfehler beim Beitritt oder Ausscheiden von Verbandsmitgliedern gelten als von Anfang an unbeachtlich, wenn
die Verbandsversammlung auf Antrag des beitretenden oder ausscheidenden Mitgliedes mit der erforderlichen Stimmenzahl eine Änderungssatzung über den Beitritt oder das Ausscheiden nach § 21 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes beschlossen hat,
die Änderungssatzung von der zuständigen Behörde in ihrem Veröffentlichungsblatt bekanntgemacht worden ist und
das beitretende oder ausscheidende Verbandsmitglied sowie der Zweckverband den Beitritt oder das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben.
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Hat die Verbandsversammlung einen Beschluß über den Beitritt oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern gefaßt, ohne eine Änderung
der Verbandssatzung zu beschließen, so ist die Beschlußfassung über die Änderungssatzung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Verbandsversammlung nachzuholen, wenn
die Beschlußfassung über den Beitritt oder das Ausscheiden der Verbandsmitglieder mit der Stimmenzahl gefaßt worden ist, die für eine Satzungsänderung nach § 21 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes erforderlich gewesen ist,
die Beschlußfassung auf einen Antrag des beitretenden oder ausscheidenden Verbandsmitgliedes erfolgt ist und
das beitretende oder das ausscheidende Verbandsmitglied sowie der Zweckverband den Beitritt oder das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben.
Die Änderungssatzung hat den Zeitpunkt, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden erfolgt ist, zu benennen. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung der Verbandsversammlung, soweit
nicht in der Beschlußfassung ein späterer Zeitpunkt bestimmt gewesen ist. Die Änderung der Verbandssatzung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden erfolgt ist.
(3) Die Mitwirkung eines Nichtmitgliedes an einer Beschlußfassung nach Absatz 1 oder 2 hat die Unwirksamkeit eines Beschlusses nur dann zur Folge, wenn seine Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(4) Auf Zweckverbände, deren Satzung nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg angepaßt worden ist, findet im Falle eines nach der Anpassung erfolgten Beitritts oder Ausscheidens eines Mitgliedes § 3 entsprechende Anwendung.
III. Teil
Schlußvorschriften