Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweckverbandssicherungsgesetz
ZwVerbSG§ 7 Prüfbericht
(1) Ist ein Zweckverband tatsächlich in Vollzug gesetzt worden, so haben die daran Beteiligten der Aufsichtsbehörde binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht zur Prüfung vorzulegen, aus dem sich ergibt,
ob und mit welchen Mitgliedern der Zweckverband nach den für seine Entstehung geltenden Vorschriften in Verbindung mit den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam gebildet worden ist und
welche Satzungsanpassungen oder Satzungsänderungen nach diesem Gesetz im Hinblick auf den Mitgliederbestand erforderlich sind.
(2) Nach dem Vollzug und der Bekanntmachung der nach diesem Gesetz erforderlichen Satzungsanpassungen und Satzungsänderungen hat die Aufsichtsbehörde die gültige Verbandssatzung der wirksam gebildeten Zweckverbände unter Hinweis auf deren Entstehungsdatum bekanntzumachen.