Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweckverbandssicherungsgesetz
ZwVerbSG§ 8 Aufsichtsrechtliche Maßnahmen
Kommt ein Zweckverband den ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach, hat die zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den Zweckverband einzuleiten.