Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweckverbandssicherungsgesetz

ZwVerbSG

§ 8 Aufsichtsrechtliche Maßnahmen

Kommt ein Zweckverband den ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach, hat die zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den Zweckverband einzuleiten.

§ 7 § 9