Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte und Leistungsentgelte an Arbeitnehmer
(1) An bis zu 10
vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das
Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht erreicht haben, können
Leistungsstufen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden. Leistungsprämien und -zulagen nach
Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
vergeben werden.
(2)
Leistungsentgelte für Arbeitnehmer richten sich nach § 18 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L 2006).
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen
für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der
Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen
die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.
(4) Die für die
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus
Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan
(ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage
Personalbudget zu decken.