Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.01.2000 – IX ZB 3/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2000

in dem Rückerstattungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ÜberlG §§ 1, 2; ZPO §§ 561, 580 ff; BRüG §§ 6a, 43a

a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tatsächlichen

Vorbringens zu Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz gilt grundsätzlich

auch im Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstattungssachen.

b) Der im Allgemeininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, Be-

hauptungen zu Restitutionsgründen, mit denen einem unlauteren Verhalten

des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren der weiteren

Beschwerde zuzulassen.

BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99 - KG Berlin

LG Berlin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 13. Januar 2000

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Beschlüsse

des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Dezember

1998 und der Zivilkammer 150 des Landgerichts Berlin vom

11. Juli 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an

das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten

sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die 1934 aus Deutschland ausgewanderte Antragstellerin hat als Allei-

nerbin ihrer am 10. April 1935 in Berlin als Witwe verstorbenen Mutter B. M.

geb. Ma. rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen Entziehung von

Schmuck, Hausratssilber und einer Münzsammlung im Wiederbeschaffungs-

wert von insgesamt 234.778,40 DM begehrt. Die Anspruchsanmeldung hat die

Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. April 1960 zurückgenommen, "da anzu-

nehmen ist, dass seitens der oder des Testamentsvollstreckers eine Regelung

durchgeführt wurde". Mit Schriftsatz vom 8. August 1960 hat die Antragstellerin

beantragt, den Schriftsatz vom 13. April 1960 als unwirksam anzusehen, hilfs-

weise, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begrün-

dung hat sie ausgeführt, ihr sei zur Zeit der Rücknahme nicht bekannt gewe-

sen, daß tatsächlich noch Beweisunterlagen existiert hätten. Im Sommer dieses

Jahres (1960) habe sie unter ihren vielen Papieren zufällig einen Brief ihres

Onkels - des am 10. Januar 1941 verstorbenen Justizrats S. Ma., eines Bru-

ders ihrer Mutter - vom 15. November 1938 gefunden. Danach stehe fest, daß

die Schmucksachen zugunsten des Deutschen Reiches hätten abgeliefert wer-

den müssen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1960 hat die Antragstellerin wei-

ter hilfsweise beantragt, das Verfahren mit Rücksicht auf die Urkunde vom 15.

November 1938 wieder aufzunehmen. Der vorgedruckte Briefkopf dieses

Schreibens weist unter anderem den Namen "Justizrat S. Ma." auf. Der mit

Schreibmaschine geschriebene Text hat folgenden Wortlaut:

"Liebe T.,

Du musst die Anträge bei der Devisenstelle dringend stellen, da mir Israel wieder eine Rechnung geschickt hat. Ich glaube, dass die Wohnungseinrichtung Deiner lieben Mutter dort noch am sichersten untergebracht ist, wenn man in Betracht zieht, unter welch schwieri- gen Umständen ich und Onkel W. die Sachen zu Israel transportie- ren liessen.

Wie ich Dir schon beschrieb, musste ich die Schmucksachen Deiner lieben Eltern bei einer dafür besonders eingerichteten amtlichen

Stelle abliefern. Das ist eine allgemeine Bestimmung und kann mann nur hoffen, dass Du sie zurück erhältst, wenn erst wieder normale Zeiten sind.

Lass bald wieder von Dir hören und sei herzlichst gegrüsst von Dei- nem"

Danach folgt in Handschrift das Wort "S.".

Die Antragstellerin hat behauptet, ihre Mutter sei vor ihrem Tode eine

Woche bettlägerig krank gewesen. Als der Arzt zur Operation geraten habe,

habe die Mutter ihren Schmuck und die Münzsammlung dem Justizrat Ma. zur

Aufbewahrung übergeben. Dieser habe die Sachen im Jahre 1938 an eine

amtliche Stelle abliefern müssen. Dazu hat die Antragstellerin ein undatiertes,

auf einem Blatt mit dem Briefkopf "Justizrat S. Ma." enthaltenes und ebenfalls

mit "S." unterzeichnetes Schreiben sowie eine elfseitige Wertsachenaufstellung

vorgelegt. Der maschinengeschriebene Text dieses Schreibens lautet:

"Liebe T.,

Mein Mandant, Herr Sch., hat sich freundlicher Weise bereit erklärt, Dir die Aufstellung der abgelieferten Wertsachen zu übergeben und Dir die diesbezüglichen näheren Umstände zu schildern. Entgelt wurde nicht gezahlt, da die Konfiszierung nur eine vorübergehende Sicherheitsmassnahme darstellt.

Auf baldiges Wiedersehen, Dein",

Am Ende der Wertsachenaufstellung heißt es:

"Abgeliefert nach amtlicher Aufforderung November 1938."

Danach folgt die Unterschrift "S. Ma.".

Das Landgericht hat den Rückerstattungsanspruch mit Beschluß vom

13. Februar 1969 zurückgewiesen, weil das Verfahren durch die Rücknahme

des Anspruchs beendet worden sei. Die sofortige Beschwerde zum Kammerge-

richt ist erfolglos geblieben. Die Entscheidungen wurden durch Beschluß des

Obersten Rückerstattungsgerichts für Berlin vom 24. Februar 1972 mit der Be-

gründung aufgehoben, eine an sich unwiderrufliche Prozeßhandlung wie die

Rücknahme des Rückerstattungsantrags könne bei Vorliegen eines Wieder-

aufnahmegrundes widerrufen werden. Ein solcher Wiederaufnahmegrund sei

hier in Gestalt des Schreibens des Justizrats Ma. gegeben (§ 580 Nr. 7b ZPO).

Die Existenz des Schreibens sei der Antragstellerin bis zum Sommer 1960 un-

bekannt gewesen, und es könne festgestellt werden, daß die auf diese Un-

kenntnis zurückzuführende Unmöglichkeit, das Schreiben schon früher vorzu-

legen, nicht auf Verschulden beruhe.

Mit Beschluß vom 4. September 1980 hat das Landgericht den Rücker-

stattungsanspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe

die Ablieferung von Wertgegenständen im Jahre 1938 durch Justizrat Ma.

- dieser hatte aus rassischen Gründen im Jahre 1933 sein Notariat und im Jah-

re 1937 seine Anwaltspraxis verloren und sich von da an im Jüdischen Alters-

heim aufgehalten - nicht beweisen können. Das undatierte Schreiben und die

Wertsachenaufstellung seien nicht vor 1950 gefertigt und schieden deshalb als

Entziehungsnachweis aus.

Diesen Beschluß hat das Kammergericht mit Beschluß vom 15. April

1985 aufgehoben, weil das Landgericht nicht alle Möglichkeiten zur Aufklärung

erschöpft habe. Insbesondere müsse ein weiteres Sachverständigengutachten

zu der Frage eingeholt werden, ob ausgeschlossen werden könne, daß das

undatierte, mit "S." unterzeichnete Schreiben und die Wertsachenaufstellung

bereits um die Jahreswende 1938/39 angefertigt worden seien. Bejahenden-

falls hätte sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen Sh. (früher: Sch.) un-

lauterer Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltend

gemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchs

nach § 6a BRüG ausgesetzt.

Mit Beschluß vom 11. Juli 1990 hat das Landgericht den Antragsgegner

unter Zurückweisung des weitergehenden Rückerstattungsantrags verurteilt, an

die Antragstellerin 43.310 DM nach Maßgabe der §§ 34 ff BRüG zu zahlen. Es

hat ausgeführt, die Entziehung der in der Wertsachenaufstellung aufgelisteten

Gegenstände könne - soweit nicht entsprechende Zeugenaussagen vorlägen -

weder ihrem Umfang noch den darin näher bezeichneten Wertmaßstäben nach

als glaubhaft gemacht angesehen werden. Auch nach dem ergänzend einge-

holten Gutachten des FBI-Laboratoriums seien das undatierte Schreiben und

die Wertsachenaufstellung mit einer Schreibmaschine beschriftet worden, de-

ren Schrifttypen erst 1950 in den Handel gekommen seien. Gleichwohl sei der

Antragstellerin der Anspruch nicht gemäß § 6a BRüG zu versagen, weil ihr der

subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden könne. Es sei nicht auszu-

schließen, daß die Antragstellerin in dem guten Glauben gewesen sei, die von

dem Zeugen Sh. gefertigte Aufstellung sei diesem von ihrem Onkel übergeben

worden. Die Antragstellerin selbst habe sich bei der Beschreibung des

Schmucks ihrer Mutter deutlich zurückgehalten und erklärt, ihn nicht näher be-

schreiben zu können. Abgesehen von drei Skizzen habe die Antragstellerin

sich nur auf die überreichte Aufstellung und die im Hausratsverfahren einge-

reichten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen K., E., F. und Schl berufen.

Übertriebene Wertangaben allein seien kein Versagungsgrund. Über den Rük-

kerstattungsanspruch sei daher unter Außerachtlassung der Wertsachenauf-

stellung und des undatierten Schreibens, aber unter Zugrundelegung des

Schreibens des Onkels der Antragstellerin vom 15. November 1938 zu ent-

scheiden. Danach sei der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin rück-

erstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen der Entziehung bestimmter, im

Gutachten des Sachverständigen C. vom 27. Oktober 1964 aufgeführter Edel-

metall- und Schmuckgegenstände, ferner wegen zwei viereckiger Goldmünzen

zu leisten. Bei diesen Gegenständen handele es sich um solche, die auf den

Fotografien, vornehmlich von der Mutter der Antragstellerin, erkennbar seien,

und um solche, deren Existenz die Zeugen K., E. und Schl. in ihren eidesstatt-

lichen Versicherungen vom 3. Juli 1962, 8. Juni 1962 und 22. Dezember 1961

bekundet hätten. Es könne durchaus sein, daß der Justizrat Ma. entsprechend

seinem Schreiben vom 15. November 1938 schon zu dieser Zeit zur Abliefe-

rung der Edelmetallgegenstände aufgefordert worden sei. Es sei anzunehmen,

daß er sie abgeliefert habe und daß die Einziehung und Verwertung nach der

Ablieferungsverordnung vom 21. März 1939 erfolgt sei.

Mit seiner gegen diesen Beschluß eingelegten sofortigen Beschwerde

hat der Antragsgegner geltend gemacht, das Landgericht habe sich über die

rechtliche Bindung an den Beschluß des Kammergerichts vom 15. April 1985

hinweggesetzt. Das Kammergericht habe festgestellt, daß im Falle einer nach-

gewiesenen Fälschung der Wertsachenaufstellung und des undatierten Be-

gleitschreibens die Versagungsgründe nach § 6a BRüG gegeben seien. Da

eine Fälschung nach dem Gutachten des FBI vom 26. August 1988 zu bejahen

sei, hätte das Landgericht die Ansprüche nach dieser Vorschrift versagen müs-

sen.

Mit Beschluß vom 1. Dezember 1998 hat das Kammergericht die soforti-

ge Beschwerde zurückgewiesen, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht

auf einem Rechtsfehler beruhe. Die Rücknahme der Anmeldung mit Schriftsatz

vom 8. August 1960 stehe der Durchführung des Rückerstattungsverfahrens

nicht entgegen, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, daß das nach-

träglich aufgefundene Schreiben vom 15. November 1938 später angefertigt

worden sei. Nach dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom

23. September 1976 sei dieses Schreiben mit einer Adler-Schreibmaschine

gefertigt worden, die am 15. November 1938 bereits im Handel gewesen sei.

Die Untersuchungen des FBI hätten zum selben Ergebnis geführt. Allein des-

halb, weil das undatierte Schreiben und die Wertsachenaufstellung nicht schon

1938/39, sondern erst 1950 oder danach gefertigt worden seien, habe das

Landgericht nicht nach § 6a BRüG den Anspruch versagen müssen. Die Bin-

dungswirkung des Beschlusses des Kammergerichts vom 15. April 1985 stehe

dem nicht entgegen. Die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 4.

September 1980 durch diese Entscheidung beruhe allein auf einer angenom-

menen Verletzung von § 12 FGG, nicht aber auf Ausführungen zu § 6a BRüG.

Das Landgericht habe daher in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die

Voraussetzungen dieser Norm vorgelegen hätten. Die Annahme des Landge-

richts, in der Person der Antragstellerin seien die subjektiven Voraussetzungen

für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht feststellbar, sei zumindest vertret-

bar. Daß der Mutter der Antragstellerin Wertsachen entzogen worden seien,

habe das Landgericht zutreffend aufgrund des Schreibens des Justizrats Ma.

vom 15. November 1938 festgestellt. Die Schadenshöhe habe das Landgericht

im Wege der Schätzung bestimmt. Insoweit seien Rechtsfehler nicht zu erken-

nen und mit der sofortigen Beschwerde auch nicht aufgezeigt worden.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren

auf Abweisung des Antrags auf Rückerstattung weiter. Er hält die Rüge einer

Verletzung von §§ 565 Abs. 2, 318 ZPO aufrecht. Aber auch unabhängig davon

sei der Anspruch nach § 6a BRüG zu versagen, weil die Antragstellerin sich

unlauterer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedient habe. Im übrigen

sei (auch) die Urkunde vom 15. November 1938 nicht echt. Die erst am 6. Ja-

nuar 1999 von dem Antragsgegner aufgefundene JuVA-Akte (betreffend die

Vermögensabgabe von Juden) des Finanzamtes Moabit-West - ........ - über die

Antragstellerin enthalte eine von Justizrat Ma. unter dem Datum vom 24. Juni

1940 unterschriebene Urkunde über die Erteilung einer Prozeßvollmacht und

ein eigenhändiges Schreiben des Justizrats mit demselben Datum. Beide Un-

terschriften ähnelten nicht der Unterschrift unter dem Schreiben vom 15. No-

vember 1938. Diese gleiche vielmehr derjenigen auf dem unechten undatierten

Begleitschreiben zu der Wertsachenaufstellung. Daraus sei der Schluß zu zie-

hen, daß beide Schreiben von derselben Person, die nicht S. Ma. gewesen

sein könne, unterfertigt worden seien. Weiter folge daraus, daß die Behaup-

tungen der Antragstellerin, das Schreiben vom 15. November 1938 sei ihr wäh-

rend ihrer Flucht aus Italien nachgesandt worden und sie habe es jahrelang in

ihrem Gepäck gehabt, bevor sie es im Sommer 1960 wiedergefunden habe,

unrichtig seien; denn das Schreiben vom 15. November 1938 könne dann auch

nur im Zusammenhang mit der Herstellung der Wertsachenaufstellung und

dem Begleitschreiben angefertigt worden sein, mithin nach 1950.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des Gesetzes zur

Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den

Bundesgerichtshof (Art. 9 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. De-

zember 1990, BGBl. I S. 2847, 2862 - fortan: ÜberlG) i.V.m. § 11 Nr. 1

Buchst. d BRüG, Art. 62 Abs. 2 REAO statthaft und nach §§ 2 ff ÜberlG auch

im übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse vom 11. Juli 1990

und 1. Dezember 1998 und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-

richt.

2. Ohne Rechtsverstoß haben Land- und Kammergericht angenommen,

die Ansprüche seien nicht allein wegen der Bindungswirkung des Beschlusses

des Kammergerichts vom 15. April 1985 gemäß § 6a BRüG zurückzuweisen.

Mit den Bemerkungen auf Bl. 9 des Umdrucks dieses Beschlusses, wenn die

Wertsachenaufstellung und das undatierte Schreiben nicht aus der Verfol-

gungszeit stammten, hätte sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen Sh.

unlauterer Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltend

gemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchs

nach § 6a BRüG ausgesetzt, wollte das Kammergericht nicht zum Ausdruck

bringen, daß im Fall der Feststellung einer Fälschung der genannten Unterla-

gen der Anspruch ohne weitere Prüfung nach § 6a BRüG zu versagen sei.

Schon der Wortlaut dieser Ausführungen - die Antragstellerin hätte sich einer

Versagung ihres Anspruchs "ausgesetzt" - zwingt nicht zu einem anderen Ver-

ständnis. Dafür spricht auch, daß das Landgericht sich im Beschluß vom

4. September 1980 jedes Hinweises auf § 6a BRüG enthalten hat. Auch wenn

das Kammergericht im folgenden annahm, das Landgericht habe "tatsächlich

den Vorwurf der Unlauterkeit jedenfalls erhoben", indem es zu dem Schluß ge-

kommen sei, daß die beiden Schriftstücke erst nachträglich angefertigt seien

und deshalb als Entziehungsnachweis ausschieden, fehlte es jedenfalls an ei-

ner Feststellung der erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 6a

BRüG auf seiten der Antragstellerin. Da nicht davon auszugehen ist, das

Kammergericht habe diesen Umstand übersehen, sind seine Ausführungen

allenfalls dahin zu verstehen, daß bei einem Nachweis der Fälschung die Ver-

sagung des Anspruchs nach § 6a BRüG naheliege und geprüft werden müsse.

Dieses Verständnis wird durch die Ausführungen auf Bl. 15 des Beschlußum-

drucks bestätigt, wo es heißt, ob das Schreiben vom 15. November 1938 als

Beweis für eine Entziehung von "Schmucksachen" jedenfalls dem Grunde nach

ausreiche, selbst wenn nach Abschluß der noch notwendigen weiteren Ermitt-

lungen ausgeschlossen werden könne, daß die Wertsachenaufstellung und

das undatierte Begleitschreiben ebenfalls um die Jahreswende 1938/39 ge-

schrieben worden seien, müsse das Landgericht zu gegebener Zeit entschei-

den; anders dürfte es sein, wenn die Voraussetzungen des § 6a BRüG festge-

stellt werden sollten. Geschehe das nicht, müßten (zugunsten der Antragstelle-

rin) weitere Umstände berücksichtigt werden. Diese Ausführungen belegen mit

hinreichender Klarheit, daß das Kammergericht ungeachtet der wiedergegebe-

nen mißverständlichen Wendungen auf Bl. 9 des Beschlußumdrucks die Vor-

aussetzungen des § 6a BRüG keineswegs mit bindender Wirkung bejahen,

sondern deren Feststellung - wie prozessual geboten - dem Landgericht als

Tatrichter überlassen wollte.

3. Der Antragsgegner macht mit der weiteren Beschwerde ferner gel-

tend, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 6a BRüG rechtsfehler-

haft verneint.

a) Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe nicht sämtliche

bekannten Umstände berücksichtigt, die dafür sprächen, die Antragstellerin

habe sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig un-

richtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs ge-

macht, veranlaßt oder zugelassen. Im gegenwärtigen Verfahrensstand bedarf

es keiner Entscheidung der Frage, ob diese Rüge für sich genommen die An-

nahme begründen könnte, die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, die

subjektiven Voraussetzungen des § 6a BRüG auf seiten der Antragstellerin

ließen sich nicht feststellen, beruhe auf Rechtsfehlern. Ein Erfolg dieser Rüge

könnte allenfalls zu einer Zurückverweisung an das Landgericht zur weiteren

Prüfung dieser Frage führen. Das gleiche Ergebnis wird aber bereits mit dem

Vorbringen des Antragsgegners zu den nach Erlaß der landgerichtlichen Ent-

scheidung während des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufgefundenen

Urkunden vom 24. Juni 1940 erreicht.

b) Läßt sich - was aufgrund der eingehenden Ausführungen des An-

tragsgegners möglich erscheint - anhand eines Schriftvergleichs nachweisen,

daß die Urkunde vom 15. November 1938 gefälscht ist und in Wahrheit nicht

von S. Ma. unterschrieben wurde, läge darin nicht nur ein erhebliches Be-

weisanzeichen dafür, daß die Antragstellerin sich zur Durchsetzung eines rük-

kerstattungsrechtlichen Anspruchs vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig

unlauterer Mittel bedient hätte. Vielmehr würde darüber hinaus die Zulässigkeit

des vorliegenden Rückerstattungsverfahrens in Frage gestellt. Das Oberste

Rückerstattungsgericht für Berlin hat in seinem Beschluß vom 24. Februar

1972 den Widerruf der Rücknahme des Rückerstattungsantrages nur mit

Rücksicht auf die von der Antragstellerin vorgelegte Urkunde vom

15. November 1938 aus dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme des Verfah-

rens für zulässig gehalten. Wäre die Urkunde gefälscht, fehlte es insoweit an

einem Wiederaufnahmegrund, denn dann würde die Urkunde schwerlich zu

einer der Antragstellerin günstigen Entscheidung geführt haben (§ 580 Nr. 7b

ZPO). Dies könnte ungeachtet der dem Beschluß des Obersten Rückerstat-

tungsgerichts für Berlin entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO zukommenden Bin-

dungswirkung berücksichtigt werden, weil ein anderer Sachverhalt zugrunde zu

legen wäre, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zuträfe (vgl. BGH,

Urt. v. 7. März 1983 - VIII ZR 331/81, NJW 1983, 1496, 1497; v. 3. April 1985

- IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030).

4. Mit seinem Vorbringen zu den Urkunden vom 24. Juni 1940 trägt der

Antragsgegner Restitutionsgründe im Sinn von § 580 Nr. 2, 4 und 7b ZPO vor.

Dieser Vortrag ist im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen,

auf das gemäß § 2 ÜberlG die Vorschriften der §§ 545 bis 566a ZPO grund-

sätzlich entsprechende Anwendung finden.

a) Im Revisionsverfahren kann tatsächliches Vorbringen zu den in § 580

Nr. 1 bis 7 ZPO angeführten Restitutionsgründen zu berücksichtigen sein.

aa) Soweit die Restitutionsgründe auf einer strafbaren Handlung beru-

hen (§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO), können sie in der Revisionsinstanz geltend ge-

macht werden, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist

(§ 581 Abs. 1 ZPO; BGHZ 3, 65, 68; 5, 240, 247). Der Grund für diese Abwei-

chung von dem Grundsatz des § 561 ZPO liegt hier in erster Linie nicht im Ge-

sichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit, sondern vornehmlich darin, daß das in

der Revisionsinstanz ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens ergehen-

de Urteil sich unter Umständen mit dem Inhalt eines bereits vorliegenden

rechtskräftigen Erkenntnisses eines anderen Gerichts in Widerspruch setzen

oder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde. Daraus ergäben sich

für die Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße

abträgliche Folgen. Demgegenüber ist eine Berücksichtigung der in Rede ste-

henden Restitutionsgründe in der Revisionsinstanz ausgeschlossen, wenn

nach der Überzeugung des Revisionsgerichts ein Zusammenhang des Ge-

schehens, das den Gegenstand des neuen Vorbringens und des neu vorge-

brachten rechtskräftigen Urteils bildet, mit dem Berufungsurteil des anhängigen

Verfahrens nicht bestehen kann. Damit soll die mit der Zulassung des neuen

Vorbringens in der Revisionsinstanz an sich verbundene Gefahr einer miß-

bräuchlichen Hemmung des Eintritts der Rechtskraft oder der Vollstreckung

eines in der Berufungsinstanz ergangenen Urteils auf ein Mindestmaß begrenzt

werden, das im Interesse der Wirtschaftlichkeit, der Einheitlichkeit und des An-

sehens der Rechtsprechung in Kauf genommen werden muß (BGHZ 3, 65,

68 f; 5, 240, 247 f). Ob auch in solchen Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO das

neue Vorbringen in der Revisionsinstanz zuzulassen ist, in denen es an einer

rechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung fehlt und die Be-

grenzung der erwähnten Gefahr deshalb erhöhten Schwierigkeiten begegnet,

hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen (BGHZ 3, 65, 69).

bb) Beruft sich der Revisionskläger in der Revisionsinstanz auf einen

Tatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO, hängt es von der jeweiligen verfahrens-

rechtlichen Lage des anhängigen Rechtsstreits ab, ob die aufgezeigte Gefahr

in Kauf genommen und das neue tatsächliche Vorbringen zugelassen werden

kann. Das trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Berück-

sichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, daß in dem anhängi-

gen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch eine Re-

stitutionsklage beseitigt werden können (BGHZ 5, 240, 248 f). Wird der

Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können

neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580

Nr. 7b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 561 ZPO vom Revisi-

onsgericht berücksichtigt werden. Diese Norm dient dem Zweck, jeden Rechts-

streit möglichst schnell beizulegen und die rechtliche Ungewißheit bald zu klä-

ren. Sie darf daher nur in solchen Fällen durchbrochen werden, in denen höhe-

re Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern.

Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit allein genügen dazu nicht (BGHZ 15, 59,

60).

b) Im Rückerstattungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 578 ff ZPO

über die Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich entsprechend an-

wendbar (ORG/II/695 v. 13. Dezember 1957, ORGE Zweiter Senat Bd. II, 205,

206 = RzW 1958, 136, 137; ORG/II/639 v. 26. September 1958, RzW 1959, 17;

ORG/III/747 v. 10. Dezember 1965, ORGE Dritter Senat Bd. XII, 111, 118 f;

ORG/A/1800 v. 24. Juni 1960, ORGE für Berlin Bd. XIV, 132, 137; Marsden, in:

Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesre-

publik Deutschland, herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen in Zu-

sammenarbeit mit Walter Schwarz Bd. II Das Bundesrückerstattungsgesetz

S. 465). Eine Ausnahme gilt freilich insoweit, als Wiederaufnahmegründe mit

solchen Gründen übereinstimmen, die gemäß § 43a BRüG zur Aufhebung ei-

ner rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung eines rückerstattungs-

rechtlichen Anspruchs führen können. Dies trifft für die Fälle des § 580 Nr. 3

und 4 ZPO zu. Diese Normen treten hinter der Sonderregelung des § 43a

BRüG zurück (ORG/A/5894 v. 16. Dezember 1971, ORGE für Berlin Bd. 29,

116, 120; ORG/A/6920 v. 25. August 1976, ORGE für Berlin Bd. 32, 183, 188;

Marsden aaO S. 467).

Es bestehen keine Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs zur Zulässigkeit tatsächlichen Vorbringens zu Restitutionsgründen in der

Revisionsinstanz auf das Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstat-

tungssachen zu übertragen (vgl. auch ORG/III/747 aaO S. 119). Soweit § 580

ZPO durch § 43a BRüG verdrängt wird, ist das Vorbringen zu dieser Norm im

Verfahren der weiteren Beschwerde unter den gleichen Voraussetzungen wie

ein Vorbringen zu § 580 ZPO zu berücksichtigen.

c) Im Streitfall kommt im Hinblick auf die von dem Antragsgegner geltend

gemachten Restitutionsgründe im Sinn von § 580 Nr. 2, 4 ZPO die Einleitung

oder Durchführung eines Strafverfahrens wegen fälschlicher Anfertigung oder

Verfälschung einer Urkunde oder wegen einer in Beziehung auf den Rechts-

streit verübten Straftat (etwa § 263 StGB) weder gegen den Zeugen Sh. noch

gegen die Antragstellerin in Betracht. Der Zeuge ist am 28. Februar 1983 ver-

storben, die Antragstellerin lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika und ist

nahezu 100 Jahre alt. Gemäß § 581 Abs. 1 Fall 2 ZPO kann in einem solchen

Fall die Restitutionsklage auch ohne eine rechtskräftige strafrechtliche Verur-

teilung stattfinden.

Der Antragsgegner war ohne sein Verschulden außerstande, die Resti-

tutionsgründe früher, insbesondere in der durch Beschluß des Landgerichts

vom 11. Juli 1990 abgeschlossenen Tatsacheninstanz geltend zu machen (vgl.

§ 582 ZPO). Er hat glaubhaft gemacht, daß er im vorliegenden Rückerstat-

tungsverfahren erst am 6. Januar 1999 auf die JuVA-Akten über die Antrag-

stellerin gestoßen ist und in ihnen die von S. Ma. unterschriebenen Urkunden

vom 24. Juni 1940 gefunden hat. Daß der Antragsgegner nicht früher nach die-

sen Akten geforscht und deshalb erst im Verfahren der weiteren Beschwerde

Zugang zu den Urkunden erlangt hat, ist ihm wegen der von ihm geschilderten

Besonderheiten nicht vorzuwerfen. Insbesondere gab es keinerlei Anhalts-

punkte dafür, daß sich in den JuVA-Akten der Antragstellerin diese Urkunden

befinden könnten.

Im Streitfall fordern überwiegende Belange der Allgemeinheit, die vorge-

brachten Restitutionsgründe im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berück-

sichtigen. Schon das Landgericht hat § 6a BRüG ungeachtet einiger nachge-

wiesener Unwahrheiten im Vorbringen der Antragstellerin deshalb nicht ange-

wendet, weil sich der subjektive Tatbestand nicht mehr nachweisen lasse. Der

Antragsgegner hat mit der weiteren Beschwerde auf zusätzliche Umstände

hingewiesen, welche geeignet sind, die Wahrheitsliebe der Antragstellerin in

Frage zu stellen. Diese Umstände allein mögen - was hier offenbleiben kann -

für eine Anwendung des § 6a BRüG nicht ausreichen. Sollte sich aber erwei-

sen, daß die Unterschrift unter der Urkunde vom 15. November 1938 nicht von

S. Ma. stammt, sondern daß auch diese Urkunde gefälscht ist, dürfte sich der

Vortrag der Antragstellerin, mit der sie den Widerruf der Rücknahme des Rük-

kerstattungsanspruchs begründet hat, in einem entscheidenden Punkt als un-

richtig erweisen. In diesem Fall erscheint es entgegen ihrem Vorbringen aus-

geschlossen, daß ihr das Schreiben seinerzeit an ihren damaligen Wohnsitz in

Neuseeland nachgesandt wurde. Vielmehr dürfte jedenfalls auf der Grundlage

des gegenwärtigen Sachstandes dann alles dafür sprechen, daß die Antrag-

stellerin das Schreiben in Kenntnis einer Fälschung vorgelegt hat. Damit hätte

sie nicht nur zu Unrecht bewirkt, daß der Widerruf der Rücknahme ihres Rück-

erstattungsantrags für zulässig erklärt wurde, sondern sie hätte zugleich vor-

sätzlich unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht, so daß

ein rückerstattungsrechtlicher Schadensersatzanspruch aller Voraussicht nach

auch aus Sachgründen keinen Erfolg haben könnte.

§ 6a BRüG dient wie § 7 BEG und vergleichbare Vorschriften dem

Zweck einer wirksamen Bekämpfung von Verstößen gegen die Wahrheits-

pflicht. Seine besondere Bedeutung liegt darin, daß den Angaben des Berech-

tigten im Rückerstattungs- wie im Entschädigungsverfahren bei der Ermittlung

des Sachverhalts ein erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. Art. 42 REAO, § 176

Abs. 2 BEG) und eine strafrechtliche Ahndung unrichtiger Angaben vielfach

ausscheidet (vgl. Regierungsbegründung zu § 6a BRüG, BT-Drucks. IV/1549

S. 6; Boerner RzW 1964, 435; zum BEG: BGH, Urt. v. 11. März 1964

- IV ZR 74/63, RzW 1964, 408, 409; Brunn RzW 1964, 193). Dieser im Allge-

meininteresse liegende Zweck des § 6a BRüG gebietet es, tatsächliches Vor-

bringen jedenfalls zu solchen Restitutionsgründen, mit denen einem fraudulö-

sen Verhalten des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren

der weiteren Beschwerde zuzulassen.

d) Die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Restituti-

onsgründe und/oder des § 43a BRüG ist der Tatsacheninstanz vorzubehalten

(vgl. BGHZ 5, 240, 249; 104, 215, 222; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1976

- IV ZR 147/75, NJW 1977, 498, 499; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98,

NJW 1999, 1261, 1262).

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer