Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2006 – II ZB 25/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 233 B, 139 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1

Unterlässt es das Gericht entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1

GG, die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei auf den für seine Ent-

scheidung ausschließlich maßgebenden, von den Parteien ersichtlich für uner-

heblich erachteten Gesichtspunkt hinzuweisen, ist der in der Beschwerde nach-

geholte Vortrag zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZB 25/05 - OLG Bamberg

LG Schweinfurt

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. November

2005 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.526,08 €

Gründe

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I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 4. August 2005

verurteilt, den Klägern Auskunft über ihre Beteiligung an der Beklagten durch

Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz zum 29. September 2000 zu erteilen.

Gegen die ihr am 5. September 2005 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte

am 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den

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vorigen Stand gegen die Versäumung der am 5. Oktober abgelaufenen Beru-

fungsfrist beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-

tragen:

In der Kanzlei ihrer mit der Durchführung des Berufungsverfahrens be-

auftragten Prozessbevollmächtigten bestehe für die Bearbeitung fristgebunde-

ner Schriftsätze die Anweisung, Fristen nebst zweiwöchiger Vorfrist in den

Fristenkalender einzutragen, sie danach auf der ersten Seite des betreffenden

Schriftstücks zu notieren und ihre Eintragung im Fristenbuch durch Anbringung

eines mit dem Namenszeichen versehenen Vermerks zu bestätigen. Nach Ein-

gang der Unterlagen in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-

tigten am 15. September 2005 habe die für die Fristennotierung zuständige,

zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachgehilfin Frau F., die über eine mehr-

jährige Berufserfahrung verfüge, die Fristen für Berufung und Berufungsbe-

gründung berechnet, auf dem Urteil beide Fristen mit Vorfristen vermerkt und

- entgegen der in der Kanzlei für die Bearbeitung fristgebundener Schriftsätze

bestehenden Anweisung - als notiert gekennzeichnet, obwohl sie aus unerklär-

lichen Gründen die Berufungseinlegungsfrist mit Vorfrist im Fristenkalender

nicht eingetragen habe. Ihr Prozessbevollmächtigter, dem der Vorgang an-

schließend vorgelegt worden sei, habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm

die Handakte trotz der bestätigten Fristennotierung zur Vorfrist und zum Ablauf

der Berufungsfrist nicht vorgelegt würde.

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II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig

verworfen.

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne

Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei. Ihr

Vorbringen lasse nicht erkennen, dass ihre Prozessbevollmächtigten wegen der

unterlassenen Notierung der Berufungsfrist im Fristenkalender nicht in der Lage

gewesen seien, die Berufung rechtzeitig einzulegen. Ihrem Wiedereinsetzungs-

gesuch sei nicht zu entnehmen, wann die Akten ihren Prozessbevollmächtigten

vorgelegt worden seien. Es könne jedoch angenommen werden, dass die am

30. September 2005 an ihre Prozessbevollmächtigten versandten Akten dem

sachbearbeitenden Anwalt am 4. oder 5. Oktober 2005 vorgelegen hätten.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Be-

klagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Der angefochtene Beschluss verletzt in entscheidungserheblicher Weise

den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der Beklagten auf Gewäh-

rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Unter Verstoß gegen § 139

Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht seine Entscheidung - ohne die

Beklagte vorher darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu ge-

ben - ausschließlich auf einen Gesichtspunkt gestützt, dem die Beklagte - wie

aus der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags ersichtlich - keine Bedeu-

tung beigemessen hatte und den auch die Kläger nicht aufgegriffen hatten.

Zwar hat die Partei im Wiedereinsetzungsantrag das fehlende Verschulden dar-

zulegen und glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Aus Sicht der Be-

klagten bestand jedoch kein Anlass, in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch den

- erst nach Ablauf der Berufungsfrist liegenden - Zeitpunkt vorzutragen, zu dem

ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Gerichtsakten erstmals

zur Einsichtnahme vorlagen. Wenn das Berufungsgericht auf diesen - von den

Parteien nicht beachteten - Gesichtspunkt maßgebend abstellen wollte, hätte es

den genauen Zeitpunkt aufklären müssen und seine Entscheidung nicht auf

Mutmaßungen stützen dürfen (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99,

NJW 2000, 1872).

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3. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren; denn die Fristversäumung beruht nicht auf einem - ihr nach § 85 Abs. 2

ZPO zuzurechnenden - Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten.

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Der Anwalt, dem nach Eingang der Berufungsunterlagen die Handakten

vorgelegt wurden mit der Bestätigung, dass die dort notierten Fristen in den

Fristenkalender eingetragen sind, darf sich darauf verlassen, dass ihm die

Handakten spätestens am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist wieder vorgelegt

werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243

zur Begründungsfrist; v. 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682). Er hat

nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Fristenlauf

nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur, aber auch immer dann

eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammen-

hang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden, wenn

sie ihm selbst bis zum Fristablauf oder einem ihm nahen Zeitpunkt vorliegen

(BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051

m.w.Nachw.). Nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes ist ein Anwalt allerdings bei Übernahme eines

neuen Mandats verpflichtet, die Gerichtsakten unverzüglich in eigener Verant-

wortung auf die laufenden Fristen zu überprüfen (BVerfG, Beschl. v. 17. Juni

1999 - 2 BvR 30/99, NJW 2000, 1633 f.; BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997

- I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709; Beschl. v. 22. November 2000

- XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143).

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Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass

die Gerichtsakten den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklag-

ten noch vor Ablauf der Berufungsfrist erstmals zur Einsichtnahme vorgelegen

haben und der sachbearbeitende Rechtsanwalt deshalb entsprechend diesen

Grundsätzen zur Prüfung der Fristen verpflichtet und in der Lage war. Dies war

nach dem in der Rechtsbeschwerde ergänzten und glaubhaften Vortrag der

Beklagten nicht der Fall. Denn aus dem Eingangsstempel auf der - mit der Be-

schwerdebegründung

in Kopie vorgelegten - Mitteilung des Landgerichts

Schweinfurt an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist ersichtlich, dass

die vom Landgericht Schweinfurt übersandten Gerichtsakten erst am 5. Oktober

2005 beim Amtsgericht Chemnitz eingetroffen sind; von dort mussten sie noch

an das Landgericht Chemnitz - zum Fach der Prozessbevollmächtigten der Be-

klagten - weitergeleitet werden.

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Der nachgeholte Vortrag ist zu berücksichtigen. Erkennbar unklare oder

ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten

gewesen wäre, können noch nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde

ergänzt werden (BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 aaO; v. 6. Mai 1999

- VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; v. 13. Januar 2000 aaO). Dies ist zur Wahrung

des rechtlichen Gehörs umso mehr geboten, wenn es das Berufungsgericht

- wie hier - entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterlassen hat, die um Wieder-

einsetzung nachsuchende Partei auf den für seine Entscheidung ausschließlich

maßgebenden, von dieser jedoch erkennbar übersehenen Gesichtspunkt hin-

zuweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 04.08.2005 - 24 O 653/02 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.11.2005 - 3 U 280/05 -