BGH Beschluss vom 19.06.2006 – II ZB 25/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 233 B, 139 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1
Unterlässt es das Gericht entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1
GG, die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei auf den für seine Ent-
scheidung ausschließlich maßgebenden, von den Parteien ersichtlich für uner-
heblich erachteten Gesichtspunkt hinzuweisen, ist der in der Beschwerde nach-
geholte Vortrag zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZB 25/05 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. November
2005 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.526,08 €
Gründe
I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 4. August 2005
verurteilt, den Klägern Auskunft über ihre Beteiligung an der Beklagten durch
Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz zum 29. September 2000 zu erteilen.
Gegen die ihr am 5. September 2005 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte
am 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der am 5. Oktober abgelaufenen Beru-
fungsfrist beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-
tragen:
In der Kanzlei ihrer mit der Durchführung des Berufungsverfahrens be-
auftragten Prozessbevollmächtigten bestehe für die Bearbeitung fristgebunde-
ner Schriftsätze die Anweisung, Fristen nebst zweiwöchiger Vorfrist in den
Fristenkalender einzutragen, sie danach auf der ersten Seite des betreffenden
Schriftstücks zu notieren und ihre Eintragung im Fristenbuch durch Anbringung
eines mit dem Namenszeichen versehenen Vermerks zu bestätigen. Nach Ein-
gang der Unterlagen in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-
tigten am 15. September 2005 habe die für die Fristennotierung zuständige,
zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachgehilfin Frau F., die über eine mehr-
jährige Berufserfahrung verfüge, die Fristen für Berufung und Berufungsbe-
gründung berechnet, auf dem Urteil beide Fristen mit Vorfristen vermerkt und
- entgegen der in der Kanzlei für die Bearbeitung fristgebundener Schriftsätze
bestehenden Anweisung - als notiert gekennzeichnet, obwohl sie aus unerklär-
lichen Gründen die Berufungseinlegungsfrist mit Vorfrist im Fristenkalender
nicht eingetragen habe. Ihr Prozessbevollmächtigter, dem der Vorgang an-
schließend vorgelegt worden sei, habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm
die Handakte trotz der bestätigten Fristennotierung zur Vorfrist und zum Ablauf
der Berufungsfrist nicht vorgelegt würde.
II. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne
Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei. Ihr
Vorbringen lasse nicht erkennen, dass ihre Prozessbevollmächtigten wegen der
unterlassenen Notierung der Berufungsfrist im Fristenkalender nicht in der Lage
gewesen seien, die Berufung rechtzeitig einzulegen. Ihrem Wiedereinsetzungs-
gesuch sei nicht zu entnehmen, wann die Akten ihren Prozessbevollmächtigten
vorgelegt worden seien. Es könne jedoch angenommen werden, dass die am
30. September 2005 an ihre Prozessbevollmächtigten versandten Akten dem
sachbearbeitenden Anwalt am 4. oder 5. Oktober 2005 vorgelegen hätten.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Be-
klagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522
Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
Der angefochtene Beschluss verletzt in entscheidungserheblicher Weise
den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der Beklagten auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Unter Verstoß gegen § 139
Abs. 2 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht seine Entscheidung - ohne die
Beklagte vorher darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu ge-
ben - ausschließlich auf einen Gesichtspunkt gestützt, dem die Beklagte - wie
aus der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags ersichtlich - keine Bedeu-
tung beigemessen hatte und den auch die Kläger nicht aufgegriffen hatten.
Zwar hat die Partei im Wiedereinsetzungsantrag das fehlende Verschulden dar-
zulegen und glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Aus Sicht der Be-
klagten bestand jedoch kein Anlass, in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch den
- erst nach Ablauf der Berufungsfrist liegenden - Zeitpunkt vorzutragen, zu dem
ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Gerichtsakten erstmals
zur Einsichtnahme vorlagen. Wenn das Berufungsgericht auf diesen - von den
Parteien nicht beachteten - Gesichtspunkt maßgebend abstellen wollte, hätte es
den genauen Zeitpunkt aufklären müssen und seine Entscheidung nicht auf
Mutmaßungen stützen dürfen (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99,
NJW 2000, 1872).
3. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren; denn die Fristversäumung beruht nicht auf einem - ihr nach § 85 Abs. 2
ZPO zuzurechnenden - Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten.
Der Anwalt, dem nach Eingang der Berufungsunterlagen die Handakten
vorgelegt wurden mit der Bestätigung, dass die dort notierten Fristen in den
Fristenkalender eingetragen sind, darf sich darauf verlassen, dass ihm die
Handakten spätestens am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist wieder vorgelegt
werden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243
zur Begründungsfrist; v. 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682). Er hat
nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Fristenlauf
nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur, aber auch immer dann
eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammen-
hang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden, wenn
sie ihm selbst bis zum Fristablauf oder einem ihm nahen Zeitpunkt vorliegen
(BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051
m.w.Nachw.). Nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes ist ein Anwalt allerdings bei Übernahme eines
neuen Mandats verpflichtet, die Gerichtsakten unverzüglich in eigener Verant-
wortung auf die laufenden Fristen zu überprüfen (BVerfG, Beschl. v. 17. Juni
1999 - 2 BvR 30/99, NJW 2000, 1633 f.; BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997
- I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709; Beschl. v. 22. November 2000
- XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143).
Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass
die Gerichtsakten den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklag-
ten noch vor Ablauf der Berufungsfrist erstmals zur Einsichtnahme vorgelegen
haben und der sachbearbeitende Rechtsanwalt deshalb entsprechend diesen
Grundsätzen zur Prüfung der Fristen verpflichtet und in der Lage war. Dies war
nach dem in der Rechtsbeschwerde ergänzten und glaubhaften Vortrag der
Beklagten nicht der Fall. Denn aus dem Eingangsstempel auf der - mit der Be-
schwerdebegründung
in Kopie vorgelegten - Mitteilung des Landgerichts
Schweinfurt an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist ersichtlich, dass
die vom Landgericht Schweinfurt übersandten Gerichtsakten erst am 5. Oktober
2005 beim Amtsgericht Chemnitz eingetroffen sind; von dort mussten sie noch
an das Landgericht Chemnitz - zum Fach der Prozessbevollmächtigten der Be-
klagten - weitergeleitet werden.
Der nachgeholte Vortrag ist zu berücksichtigen. Erkennbar unklare oder
ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten
gewesen wäre, können noch nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde
ergänzt werden (BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 aaO; v. 6. Mai 1999
- VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; v. 13. Januar 2000 aaO). Dies ist zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs umso mehr geboten, wenn es das Berufungsgericht
- wie hier - entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterlassen hat, die um Wieder-
einsetzung nachsuchende Partei auf den für seine Entscheidung ausschließlich
maßgebenden, von dieser jedoch erkennbar übersehenen Gesichtspunkt hin-
zuweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 04.08.2005 - 24 O 653/02 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.11.2005 - 3 U 280/05 -