BGH Beschluss vom 18.01.2006 – XII ZB 206/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG § 55
Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit § 55
BeamtVG ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf
berufsständische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit
ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen
(Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ
1987, 798).
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - OLG Frankfurt
AG Fulda
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den
Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,
die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-
schluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 4. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 6.000 €
Gründe
I.
Der 1954 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1957
geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 13. August 1982
die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. März
1998 zugestellt. Das am 16. März 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsge-
richts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. August 1982 bis 28. Februar 1998, § 1587
Abs. 2 BGB) haben die Parteien folgende, jeweils auf den 28. Februar 1998
bezogenen Versorgungsanrechte erworben:
Der als Arzt tätige Ehemann erwarb Rentenanwartschaften der gesetzli-
chen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV
Hessen; vormals LVA Hessen) in monatlicher Höhe von 4,64 DM sowie beam-
tenrechtliche Anwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung V (im Folgenden:
WBV), deren monatliche Höhe das Amtsgericht mit 2.035,83 DM festgestellt
hat. Daneben wurden für den Ehemann Anwartschaften auf eine berufsständi-
sche Versorgung bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer (im Fol-
genden: LÄK) Hessen mit einem Nominalbetrag in Höhe von monatlich (auf vol-
le 0,10 DM gerundet) 2.479,70 DM (2.072,96 DM zuzüglich Überschussanteil
von 406,70 DM) und Anwartschaften auf eine öffentlich-rechtliche Zusatzver-
sorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindever-
bände des Regierungsbezirkes Kassel (im Folgenden: ZVK Kassel) mit einem
Nominalbetrag in Höhe von monatlich 198,17 DM begründet.
Die als Lehrerin beschäftigte Ehefrau erwarb demgegenüber Rentenan-
wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Renten-
versicherung Bund (DRV Bund; vormals Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte) in monatlicher Höhe von 259,56 DM und beamtenrechtliche Versor-
gungsanwartschaften bei dem Regierungspräsidium Kassel in monatlicher Hö-
he von 312,79 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt,
dass es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der
WBV für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversiche-
rung in monatlicher Höhe von 734,06 DM begründet hat. Daneben hat es zu-
gunsten der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-
versicherung begründet, und zwar zu Lasten der Versorgung des Ehemannes
bei der LÄK Hessen in monatlicher Höhe von 279,48 DM und zu Lasten der
Versorgung des Ehemannes bei der ZVK Kassel in monatlicher Höhe von
13,96 DM. Auf die Beschwerde der WBV hat das Oberlandesgericht unter Auf-
rechterhaltung der familiengerichtlichen Entscheidung im Übrigen den zu Las-
ten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der WBV auszu-
gleichenden Betrag auf 707,75 DM herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Oberlandesgericht
zugelassene weitere Beschwerde der WBV. Mit ihrer Beschwerde will die WBV
in erster Linie erreichen, dass die berufsständische Versorgung des Eheman-
nes bei der LÄK Hessen mit ihrem Nominalwert und nicht mit ihrem anhand der
Barwert-Verordnung dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung nach § 55
BeamtVG eingestellt wird.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung als Leitsatz in EzFamR
aktuell 2002, 105 veröffentlicht ist, hat auf der Grundlage der am 25. Juni 1999
erteilten Auskunft der WBV die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Hö-
he der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes wie
folgt ermittelt:
Der Ehemann habe am Ende der Ehezeit bei einer erreichbaren Ge-
samtzeit von 40,12 Jahren und einem dementsprechenden Ruhegehaltssatz
von 75 % in den Monaten Januar bis November ein monatliches Ruhegeld von
5.219,10 DM erdient; für den Monat Dezember sei noch die - auf der Grundlage
eines Faktors von 92,39 % bemessene - Sonderzuwendung zu addieren, so
dass in diesem Monat ein Ruhegeld von 10.041,03 DM maßgeblich sei. Dies
entspreche einer durchschnittlichen monatlichen Versorgung in Höhe von
5.620,93 DM.
Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende
gegebenen Besoldungsgruppe A 14 belaufe sich demgegenüber für die Monate
Januar bis November auf 5.701,38 DM; für den Monat Dezember auf
10.968,89 DM. In die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG seien einerseits
die dynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe
von 4,64 DM monatlich und andererseits - nach ihrer Dynamisierung - die stati-
schen Anrechte bei der ZVK (dynamisiert 27,92 DM monatlich) und die teildy-
namischen Anrechte bei der LÄK Hessen (dynamisiert 558,95 DM monatlich)
einzustellen. Die im Rahmen der Ruhensberechnung zu berücksichtigenden
Anrechte des Ehemannes beliefen sich demnach auf insgesamt 591,51 DM
monatlich. Addiere man diesen Betrag zu den vom Ehemann erdienten Versor-
gungsbezügen, werde die maßgebliche Ruhegehaltshöchstgrenze in den Mo-
naten Januar bis November um jeweils 109,23 DM (entspricht 5.219,10 DM +
591,51 DM - 5.701,38 DM) und im Monat Dezember überhaupt nicht überschrit-
ten. Daraus errechne sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag in
Höhe von 100,13 DM (entspricht 109,23 DM x 11/12).
Dieser Ruhensbetrag sei vom Ehezeitanteil der erdienten beamtenrecht-
lichen Versorgung abzuziehen. Dieser Ehezeitanteil betrage 2.083,33 DM (ent-
spricht 5.620,93 DM x 14,87 Jahre in die Ehe fallende Dienstzeit / 40,12 Jahre
Gesamtdienstzeit), so dass hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgungs-
anwartschaften auf Seiten des Ehemannes ein monatlicher Betrag von
1.983,20 DM (entspricht 2.083,33 DM - 100,13 DM) zu berücksichtigen sei.
In der Ausgleichsbilanz stünden demnach Anwartschaften des Eheman-
nes auf gesetzliche Rente und beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von
1.987,84 DM (entspricht 1.983,20 DM + 4,64 DM) solche Anwartschaften der
Ehefrau in Höhe von 572,35 DM (entspricht 259,56 DM + 312,79 DM) gegen-
über. Die Hälfte der Wertdifferenz (707,75 DM) sei durch Quasi-Splitting gemäß
§ 1587 b Abs. 2 BGB auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen. Im Übri-
gen verbleibe es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, der Ehefrau im Wege
des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Hälfte der dynami-
sierten Werte der beiden zusätzlichen Versorgungen des Ehemannes bei der
LÄK Hessen und der ZVK auf dem Rentenkonto gutzubringen.
2. Das Oberlandesgericht hat die beim Versorgungswerk der LÄK Hes-
sen erworbenen Anrechte des Ehemannes im Anschluss an die bisherige
Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb ZB
155/84 - FamRZ 1987, 361, 362, vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ
1989, 951, 952 und vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992,
165 f.) nur im Leistungsstadium als dynamisch, im Anwartschaftsstadium je-
doch als statisch bewertet. Diese Beurteilung begegnet auch zum jetzigen Zeit-
punkt noch keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 13 Abs. 1 der Versorgungsordnung in der seit dem 1. Januar
2005 gültigen Fassung (Hessisches Ärzteblatt 2005, 38 ff) entspricht der von
den aktiven Mitgliedern des Versorgungswerks zu zahlende monatliche Beitrag
grundsätzlich dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Renten-
versicherung für Angestellte. Aus jeder Beitragszahlung wird altersabhängig der
Rentenbetrag errechnet, der unter Berücksichtigung biometrischer Wahrschein-
lichkeiten und der angenommenen Kapitalverzinsung mit dem Rechnungszins
für die weitere Anwartschafts- und voraussichtliche Rentenlaufzeit aus diesem
Beitrag finanziert werden kann. Die in § 14 der Versorgungsordnung enthalte-
nen Beitrags- und Leistungstabellen weisen dabei für jede in einem bestimmten
Lebensalter aufgenommene und bis zum 65. Lebensjahr fortgesetzte monatli-
che Beitragszahlung von 10 € eine bestimmte monatliche Rente aus. Insoweit
stehen die Rentenanwartschaften in einer festen Beziehung zu den geleisteten
Beiträgen; diese Regelung stellt einen Unterfall der Rentenbemessung nach
einem Bruchteil entrichteter Beiträge im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c
BGB dar. Diese Rentenbemessung ist typisch für eine im Kapitaldeckungsver-
fahren finanzierte und im Anwartschaftsstadium statische Versorgung.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, reicht es für die An-
nahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus,
wenn - wie hier - die Höhe der Beitragsverpflichtung an den Beitragssatz und an
die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekop-
pelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage
entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muss. Diese individuelle Bei-
tragsdynamik entspricht der Anpassung der Anwartschaften an die allgemeine
Einkommensentwicklung nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversiche-
rung nicht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. September 1995 - XII ZB
87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ
2002, 1554, 1555). Im Falle des Versorgungswerkes der LÄK Hessen hat der
Senat ein weiteres gewichtiges Kriterium für die fehlende Dynamik im Anwart-
schaftsstadium in den Regelungen zur Verwendung der Überschüsse gesehen,
die nach damaligem Satzungsrecht nur zur Verbesserung der laufenden Ren-
ten, nicht aber für eine Wertsteigerung der Rentenanwartschaften verwendet
werden durften (Senatsbeschluss vom 21. Januar 1987 aaO).
Diese Rechtslage hat sich allerdings geändert. Nach § 11 der Versor-
gungsordnung besteht nunmehr für das Versorgungswerk die Möglichkeit,
durch freiwillige zusätzliche Leistungen neben den oder anstelle der Rentenleis-
tungen auch die laufenden Rentenanwartschaften zu erhöhen, falls dies im Hin-
blick auf den Index der Gesamtwirtschaft angezeigt und im Hinblick auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheitsreserven des Versor-
gungswerkes vertretbar ist. Dies rechtfertigt derzeit aber noch keine andere Be-
urteilung. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass es der Beurteilung als
volldynamisch nicht entgegensteht, wenn Anpassungen aus Überschusserträ-
gen stammen und in der maßgeblichen Versorgungsordnung kein Rechtsan-
spruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2002
aaO und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.). Al-
lerdings setzt die Annahme der Dynamik im Anwartschaftsstadium die hinrei-
chend gesicherte Prognose voraus, dass das Versorgungswerk in der Zukunft
eine mit der Dynamik der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Anpassung der Rentenan-
wartschaften durch Zuweisung von Überschüssen vornehmen wird. Eine derar-
tige Prognose kann regelmäßig erst anhand der Betrachtung eines längeren
Zeitraums gestellt werden. Insoweit bleibt eine Neubewertung dem Verfahren
nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten.
3. Mit ihrer Rechtsauffassung, die Ärzteversorgung des Ehemannes sei
mit ihrem Nominalbetrag in die Ruhensberechnung einzustellen, dringt die wei-
tere Beschwerde nicht durch.
Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine statische Ver-
sorgungsanwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
nur nach ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert bei der
Ruhensberechnung Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom
29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober
1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51; zustimmend RGRK/Wick, BGB,
12. Aufl. § 1587 a Rdn. 418; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl.,
§ 1587 a, Rdn. 83; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 506; Bam-
berger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 34; Wick, Der Versorgungsaus-
gleich Rdn. 126). Die bei dieser Gelegenheit vom Senat aufgestellten Grund-
sätze zur Berücksichtigung nicht volldynamischer Versorgungen in der Ruhens-
berechnung nach § 55 BeamtVG gelten in gleicher Weise für das hier zur Beur-
teilung stehende berufsständische Rentenanrecht.
Soweit die weitere Beschwerde den Einwand erhebt, dass der Ehemann
bei Eintritt eines (fiktiven) Versorgungsfalles bereits am Ende der Ehezeit von
der LÄK Hessen den vollen Rentenbetrag hätte beanspruchen können und dies
bei der Ruhensberechnung des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungs-
last sogleich in dieser Höhe zu berücksichtigen gewesen wäre, greifen diese
Bedenken nicht durch. Sie verstellen den Blick darauf, dass es sich bei der Fra-
ge, mit welchem Wert die Anwartschaft auf eine nicht volldynamische Versor-
gung in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 BGB in Verbindung mit
§ 55 BeamtVG einzustellen ist, um die Frage nach der Bewertung dieses Ren-
tenanrechtes für die Zwecke des Versorgungsausgleiches handelt (Senatsbe-
schluss vom 29. April 1987 aaO). Wenn der Versorgungsträger den Zahlbetrag
der Beamtenversorgung ermittelt und dabei gemäß § 55 BeamtVG eine von
dem Ruhestandsbeamten bezogene Rente berücksichtigt, versteht es sich von
selbst, dass er diese in Höhe ihrer tatsächlichen Zahlung in die bis zur nächsten
Feststellung der Versorgungsbezüge geltende Berechnung einstellen muss.
Eine Unterscheidung der zur Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbe-
züge führenden Rentenbeträge danach, ob sie ihrer Art nach statisch oder dy-
namisch sind, ist für den Versorgungsträger bei der Berechnung der Bezüge
nicht veranlasst. Die Problematik der Bewertung von Anwartschaften auf eine
spätere Versorgung stellt sich jedoch im Versorgungsausgleich, durch den eine
Halbteilung der während der Ehezeit tatsächlich erworbenen Versorgungsan-
wartschaften bewirkt werden soll. Würde ein nicht dynamisches Rentenanrecht
im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Ruhensberechnung nach § 55
BeamtVG mit dem Nominalbetrag und in der Ausgleichsbilanz mit dem dynami-
sierten Betrag bewertet, wäre dies nicht nur systemwidrig, sondern würde auch
eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des ausgleichsberechtigten
Ehegatten bewirken; dieser müsste die Kürzung der Versorgung des Beamten
in einem Maße mittragen, welches seine Teilhabe an der diese Kürzung verur-
sachenden Rente überstiege (Senatsbeschluss vom 29. April 1987 aaO).
Dies wird auch durch die Überlegung verdeutlicht, dass der Kürzungsbe-
trag, der sich zum Ende der Ehezeit aufgrund einer im Anwartschaftsstadium
statischen Rente ergibt, bis zum Eintritt des Leistungsfalls fortlaufend geringer
wird, wenn die Beamtenversorgung - und mit ihr die jeweilige Höchstgrenze -
infolge allgemeiner Besoldungserhöhung steigt und die in die Ruhensberech-
nung einbezogene Rente in diesem Zeitraum nicht oder nicht im gleichen Maße
angepasst wird. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass die beamtenrechtli-
che Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Versorgungsfall über-
haupt keiner Kürzung aufgrund der Ruhensvorschriften mehr unterliegt (vgl.
Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, § 1587 a, Rdn. 83). Diesem Abschmelzungs-
prozess des Kürzungsbetrags würde nicht hinreichend Rechnung getragen,
wenn bei der Ruhensberechnung der auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten
Beamtenversorgung der Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts
maßgebend wäre.
4. Allerdings bestehen Bedenken, ob die von dem Oberlandesgericht bis-
lang getroffenen Feststellungen zu den Rentenanwartschaften des Ehemannes
eine zutreffende Ruhensberechnung ermöglichen.
a) Trifft eine Beamtenversorgung mit einer oder mit mehreren Renten im
Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG zusammen, unterliegt sie einer Kürzung, so-
weit sie zusammen mit diesen Renten den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten
Höchstbetrag überschreitet. Die ungekürzt gezahlten Renten übernehmen in-
soweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung.
Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 Abs. 6, 2. Halbs. BGB auch für den
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. Wick aaO Rdn. 123 ff.). Das
Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung kann dem anderen Ehegatten bei
der Berechnung ihres in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Werts nur inso-
weit entgegengehalten werden, als es auf dem Rentenanteil beruht, den der
Beamte in der Ehezeit erworben hat und an dem der andere Ehegatte infolge-
dessen im Versorgungsausgleich teil hat.
Um den maßgeblichen ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag zu bestimmen,
ist vorweg nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 BeamtVG die volle Kürzung zu ermit-
teln, und zwar anhand aller, auch der vorehelich erworbenen Rentenanwart-
schaften. Die Höchstgrenze bemisst sich nach der Dienstaltersendstufe der bei
Ehezeitende erreichten Besoldungsstufe, wobei im Falle der Gewährung einer
Sonderzuwendung die Höchstgrenze für den Monat Dezember gesondert zu
ermitteln ist und insoweit die Ruhensberechnung für die Monate Januar bis No-
vember einerseits und für den Monat Dezember andererseits getrennt zu erfol-
gen hat. Die sich auf diese Weise ergebenden unterschiedlichen Kürzungsbe-
träge sind auf einen Jahresdurchschnitt umzurechnen. Der durchschnittliche
Kürzungsbetrag ist dann nach dem Verhältnis der ehezeitanteiligen zu den ge-
samten Rentenanwartschaften zu quotieren. Der so ermittelte ehezeitanteilige
Kürzungsbetrag ist von der zuvor nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelten
ehezeitanteiligen Beamtenversorgung einschließlich anteiliger Sonderzuwen-
dungen abzusetzen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000
- XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 f. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZB
179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f.).
b) Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag dage-
gen in der Weise ermittelt, dass es die von dem Ehemann erworbenen gesetzli-
chen Rentenanwartschaften sowie die Anrechte auf Ärzteversorgung und die
öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung mit ihrem Ehezeitanteil in die Ruhensbe-
rechnung eingestellt hat. Bei dem auf diese Weise ermittelten Kürzungsbetrag
hat das Oberlandesgericht dann - insoweit folgerichtig - auf eine weitere Quotie-
rung des Kürzungsbetrages nach dem Verhältnis der ehezeitanteiligen zu den
gesamten Anwartschaften unter Berücksichtigung vorehelich erworbener Teile
verzichtet. Diese Methode führt aber nur dann zu einer zutreffenden Bewertung,
wenn der Beamte in vorehelicher Zeit überhaupt keine Rentenanwartschaften
im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG erworben hätte, die von dem Träger der
beamtenrechtlichen Versorgungslast in die Ruhensberechnung einzubeziehen
wären; dass der Fall hier ausnahmsweise so liegt, erscheint jedenfalls im Hin-
blick auf die Ärzteversorgung des Ehemannes zweifelhaft. Die auf die Berech-
nung ihres Versicherungsmathematikers vom 11. September 1998 Bezug neh-
mende Versorgungsauskunft der LÄK Hessen vom 21. Mai 1999 verhält sich
nicht zu möglichen vorehelichen Beitragszeiten. Aus der Auskunft der WBV
vom 25. Juni 1999 über die ruhegehaltfähigen Zeiten des Ehemannes ergibt
sich indessen, dass dieser nach Abschluss seines Hochschulstudiums bereits
seit September 1981 - also schon vor Beginn der Ehezeit - bei der Bundeswehr
beschäftigt war, wodurch bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit als Zeitsoldat
die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk vermittelt wird. Das Oberlandes-
gericht wird daher auf der Grundlage ergänzender Auskünfte der LÄK Hessen
festzustellen haben, ob weitere in vorehelicher Zeit erworbene Versorgungsan-
wartschaften in die Ruhensberechnung für die Beamtenversorgung des Ehe-
mannes einzubeziehen sind.
Wenn dies der Fall sein sollte, ist zunächst der volle Kürzungsbetrag un-
ter Heranziehung aller - auch der vorehelich erworbenen - Anrechte und an-
schließend der durch die ehezeitlich erworbenen Anrechte verursachte Anteil
dieses Kürzungsbetrages zu berechnen. Dieser Anteil lässt sich bei mehreren
Versorgungen nach dem Verhältnis der Summe der Ehezeitanteile der kür-
zungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge er-
rechnen (vgl. zu diesem Rechenschritt beispielhaft Senatsbeschluss vom
7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - FamRZ 1988, 48, 49). Der auf diese Weise
berechnete ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist danach vom Ehezeitanteil der
durchschnittlichen monatlichen Beamtenversorgung abzusetzen, welcher zuvor
nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelt worden ist. Diese letzten beiden Re-
chenschritte hat das Oberlandesgericht im Einklang mit der vom Senat gebillig-
ten Berechnungsweise ausgeführt.
5. Soweit die weitere Beschwerde im Übrigen die Verfassungsmäßigkeit
der Barwert-Verordnung in der bei Erlass der Beschwerdeentscheidung gültigen
Fassung bezweifelt, hat der Gesetzgeber solchen Bedenken im Anschluss an
die Entscheidung des Senats vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351, 354 ff.)
Rechnung getragen und die Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar
2003 novelliert. Maßgebend ist nunmehr die durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl I S. 728) geänderte
Fassung, gegen deren Anwendung derzeit keine durchgreifenden Bedenken
bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003,
1639 f.).
6. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegen-
heit zur Einholung neuer Auskünfte zur Höhe der Beamtenversorgungen der
Parteien, da die vorliegenden Auskünfte naturgemäß noch nicht das Versor-
gungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und die Ab-
senkung der Sonderzuwendungen berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom
9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99). Gleiches gilt für die
Auskünfte zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der zwischenzeitli-
chen Änderungen der Rechtslage, insbesondere durch das Altersvermögenser-
gänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403).
Ferner hat die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeinde-
verbände des Regierungsbezirks Kassel - wie andere Träger der Zusatzversor-
gung des öffentlichen Dienstes - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 das bisherige
Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abgelöst. Anrechte bei Zu-
satzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, die ihre Satzung nach
der von einer Arbeitsgruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erar-
beiteten Mustersatzung geändert haben, sind nach der Neuregelung der Sat-
zung nur noch im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium je-
doch als volldynamisch anzusehen (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004
- XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706: Zusatzversorgungskasse der bayerischen
Gemeinden; vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878: Zusatz-
versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württem-
berg; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532: Zusatzversor-
gungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen).
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanz:
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.09.2001 - 2 UF 118/00 -