BGH Beschluß vom 15.12.2004 – XII ZB 179/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2004
in der Familiensache
XII ZB 179/03
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG §§ 14, 55;
VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001
Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens
von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs.
BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - OLG Karlsruhe
AG Freiburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate
in Freiburg - vom
28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-
wiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
31. August 2001, nicht 337,35 €, sondern 381 € beträgt
.
Beschwerdewert: 500 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 16. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag
der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Februar 1957) ist dem Ehemann
(Antragsgegner; geboren am 9. März 1945) am 29. September 2001 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe
geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-
hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer
Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf
dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 440,51 €, bezogen auf den 31. August 2001 , begründet hat. Auf
die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die
Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag
337,35 € beträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der
weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 31. August
2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter
Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsände-
rungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 878,81 € und be i der BfA in Höhe
von monatlich 164,49 €, bezogen auf den 31. August 2001 , sowie der Antrag-
stellerin bei der BfA in Höhe von monatlich 248,41 €, bezogen auf den 31. Au-
gust 2001, und beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-
hegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1
Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich
120,18 € ausgegangen. Dabei ergibt sich nach der Auskun ft des LBV für die
Antragstellerin kein Kürzungsbetrag nach § 55 BeamtVG, während das LBV für
den Antragsgegner die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in der Weise
durchgeführt hat, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung
der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wurde.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-
gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist
im wesentlichen nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-
lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-
derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010, die Antragstellerin 2022 erreichen.
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-
rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-
dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-
seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-
tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-
te seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Bei beiden Parteien treffen vorliegend ehezeitliche Versorgungsan-
rechte nach dem BeamtVG mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-
versicherung zusammen. Das Oberlandesgericht beruft sich für die Ruhensbe-
rechnung gemäß § 55 BeamtVG auf die vom Senat entwickelten Grundsätze
und übernimmt die Berechnungen des LBV, wonach sich für die Antragstellerin
ein Kürzungsbetrag nicht ergibt, während für den Antragsgegner die Ruhensbe-
rechnung in der Weise durchgeführt wird, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil
der Beamtenversorgung der ungekürzte Ehezeitanteil der in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworbenen Anrechte abgezogen wird.
Dies hält hinsichtlich der Berechnung für den Antragsgegner rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen,
unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusam-
men mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten
Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente
übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamten-
versorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. BGB
auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen,
die der Senat bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte
Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung
des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur
insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente
beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichs-
berechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 BeamtVG zunächst
zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu
den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzu-
teilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist vom Ehezeitanteil der
Beamtenversorgung abzusetzen, der durch Quotierung im Verhältnis der in die
Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist (vgl. Senats-
beschluß vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746 ff. m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze errechnet sich aus den ruhegehaltsfähi-
gen Dienstbezügen des Antragsgegners zum Ehezeitende in Höhe von
3.299,34 € und dem vom LBV ermittelten erreichbaren H öchstruhegehaltssatz
von 71,75 % ein Ruhegehalt von 2.367,28 €. Hinzuzurechne n ist die Sonderzu-
wendung in Höhe von 5,33 % dieses Ruhegehalts (126,18 €), so daß sich ins-
gesamt ein Ruhegehalt von 2.493,46 € ergibt. Die Höch stgrenze aus der
Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe
(A 12) beläuft sich auf 2.661,91 € (3.522,25 € Endstu
fe A 12 x 71,75 % Ruhe-
gehaltssatz = 2.527,21 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwen-
dung 134,70 €). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der
Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € er-
worben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente über-
steigt die maßgebliche Höchstgrenze um 96,33 €. Hieraus errechnet sich der
ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit
erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 96,33 € x
6,4980 EP : 10,4598 EP = 59,84 €. Um diesen Betrag
ist der ungekürzte Ehe-
zeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beam-
tenversorgung von 1.023,66 € - 59,84 € = 963,82 € verbl
eibt.
3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags
auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-
messungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwen-
dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-
ten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des
Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg
- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Ok-
tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose