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BGH Beschluss vom 11.02.2008 – X ZA 2/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 52 587.0-53
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Gröning
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durch-
führung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss
des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespa-
tentgerichts vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Das Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzu-
weisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussich-
ten auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 PatG, § 114 ZPO).
1. Da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Be-
schluss nicht zugelassen hat, könnten dem Gesuch die erforderlichen Er-
folgsaussichten abgesehen von der zusätzlich gerügten Verletzung von § 100
Abs. 3 Nr. 4 PatG, nur beigemessen werden, wenn die in § 100 Abs. 3 Nr. 3
und 6 PatG aufgeführten Mängel vorlägen, wenn also der Beschluss entweder
nicht mit Gründen versehen ist oder dem Antragsteller das rechtliche Gehör
versagt war.
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a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG
dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bun-
despatentgerichts, sondern vielmehr ausschließlich der Sicherung der Verpflich-
tung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unter-
legene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar
sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen
des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An die-
sem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des
Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten (st. Rspr., vgl.
etwa Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikal-
libelle; Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 - Rohrleitungs-
prüfverfahren).
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Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollstän-
dige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
nicht rechtfertigt. Andererseits genügt es dem Begründungszwang noch nicht,
dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist
"nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tat-
sächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffe-
ne Entscheidung maßgebend waren. Der fehlenden Begründung ist es dabei
gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und ver-
worren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überle-
gungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkenn-
barkeit der maßgeblichen Erwägungen ist auch dann nicht genügt, wenn die
Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die
Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333 - Warmpressen;
Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II;
Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
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b) Das in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG verankerte Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausfüh-
rungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu be-
rücksichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218; 62, 347; 79, 51; 83, 24; 86, 133). Verletzt
ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das entscheidende
Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen
hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR
2000, 792 - Spiralbohrer; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999,
919 - Zugriffsinformation), oder wenn es tatsächliche Erkenntnisse verwertet
hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH,
Beschl. v. 30.1.1997
- I ZB 3/95, GRUR 1997, 637
- TOP-Selection;
Sen.Beschl. GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
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Entsprechende Mängel weist die Beschwerdeentscheidung nicht auf.
2. Der Beschluss genügt den sich aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ergeben-
den Anforderungen.
a) Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung auf ihre Patentfähigkeit
hin überprüft und diese verneint. Es hat sich in den Gründen seines Beschlus-
ses auf die einschlägige ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt, wo-
nach es für die Patentfähigkeit wegen des Ausschlusses von Programmen für
Datenverarbeitungsanlagen als solchen nicht entscheidend auf die Technizität,
sondern vielmehr darauf ankommt, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen
enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen
Mitteln dienen, und ausgeführt, die Lehre nach Patentanspruch 1 des Hauptan-
trags sowie aller hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fassungen sei nicht
patentfähig, weil es sich dabei um ein dem Patentschutz nicht zugängliches
Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches handele (§ 1 Abs. 3
Nr. 3, Abs. 4 PatG). Die Rüge, der Beschluss setze sich lediglich damit ausein-
ander, ob im Hauptanspruch des Hauptantrags Technizität zu sehen sei, er sei
aber nicht mit Entscheidungsgründen dazu versehen, ob in der patentbeschrei-
bungsgemäßen Generierung einer einfachen Vorform computerbasierten künst-
lichen Bewusstseins Technizität gesehen werden könnte, geht unabhängig von
der Frage ihrer verfahrensrechtlichen Stichhaltigkeit bereits an den von § 100
Abs. 3 Nr. 6 PatG gestellten Anforderungen vorbei.
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b) Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt insbesondere auch nicht
darin, dass das Bundespatentgericht sich in den Gründen nicht ausdrücklich mit
dem vom Antragsteller vorgebrachten Argument auseinandergesetzt hat, seine
Erfindung weise mit Compilern und Debuggern vergleichbare Technizitäts-
merkmale auf und hätte patentiert werden müssen, wenn das Deutsche Patent-
und Markenamt für Compiler und Debugger Patente erteile. Selbst wenn es sich
so verhielte - was fraglich erscheint, weil die vom Antragsteller auf Seite 3 sei-
nes Protokollergänzungsantrags vom 29. November 2006 mitgeteilten Veröf-
fentlichungsnummern des Deutschen Patent- und Markenamtes lediglich auf
Offenlegungsschriften (vgl. § 32 Abs. 2 PatG) hindeuten, nicht aber auf erteilte
Patente - wäre das Bundespatentgericht jedenfalls nicht an die rechtliche Beur-
teilung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes in anderen Fällen ge-
bunden gewesen. Es hätte außerdem, selbst wenn es zuvor eine abweichende
Auffassung vertreten hätte, wofür nichts spricht, diese anders lautende Recht-
sprechung aufgeben können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, die Patentfä-
higkeit sei in Fällen der vorliegenden Art nicht zu bejahen.
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c) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund
des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller leitet
ihn daraus her, dass nach Lage der Dinge seinem Zweitantrag auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe hätte stattgegeben und ihm ein Patentanwalt beige-
ordnet werden müssen, dem bestimmt aufgefallen wäre, dass die Antragsmatrix
entsprechend hätte verlängert werden müssen. Diesem Argument liegt ein un-
zutreffendes Verständnis der Bestimmung des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG zugrun-
de. Die von diesem Zulassungsgrund erfassten Vertretungsmängel betreffen
fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit eines Beteiligten, das Fehlen der Vertre-
tungsmacht eines als Vertreter Auftretenden oder eine Entscheidung trotz un-
terbliebener Terminsladung (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 100
Rdn. 52 ff.). Um solche Fälle geht es vorliegend nicht.
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d) Das Bundespatentgericht hat sich auch in einer den Anforderungen
des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG entsprechenden Weise mit den zum Sub-
Hilfsantrag gehörenden Ansprüchen befasst und darin die vorrichtungsmäßige
Einkleidung einer Lehre gesehen, die selbst nicht patentfähig ist, weil sie keine
Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt.
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3. Soweit der Antragsteller die nicht rechtzeitige Gewährung rechtlichen
Gehörs durch übermäßig lange Dauer des Verfahrens vor dem Deutschen Pa-
tent- und Markenamt geltend macht, berührt dies den Anwendungsbereich von
§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht. Diese Bestimmung erfasst nur Mängel des Be-
schwerdeverfahrens, nicht aber solche aus dem diesem vorangegangenen Ver-
fahren (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Park-
karte; v. 6.2.2007 - X ZB 4/06, Tz. 15). Im Übrigen gelten die Ausführungen o-
ben zu 2. b) entsprechend.
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4. Darin, dass das Bundespatentgericht dem Antragsteller keine Gele-
genheit gegeben hat, sich nachträglich zur vermeintlich vom Gericht in der
mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung zum Verhältnis der Be-
schlüsse des Senats X ZB 33/03 und X ZB 34/03 vom 19. Oktober 2004 zu den
Leitsätzen 1 und 2 der Entscheidung BGHZ 144, 282 - Sprachanalyse-
einrichtung - zu äußern, liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung des Bundespatentge-
richts anderenfalls abweichend hätte ausfallen können.
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5. Keine Aussicht auf Erfolg bieten schließlich die vom Antragsteller im
Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobenen Be-
anstandungen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, die Rechtsbe-
schwerde nicht zuzulassen, mit einer Begründung versehen, die mit der von
ihm in der Sache getroffenen Entscheidung, die ihrerseits den Anforderungen
aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG genügt, übereinstimmt. Weitergehende Anforde-
rungen können in einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Weise unbeschadet
der nach der Rechtsprechung zu verneinenden Frage, ob dem Antragsteller in
seiner Rechtsauffassung zu folgen ist, die Entscheidung über die Nichtzulas-
sung eines Rechtsmittels bedurfte der Begründung, nicht gestellt werden.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 W (pat) 72/04 -