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BGH Urteil vom 04.02.2000 – V ZR 260/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 260/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: -----------------------------------

ja ja ja

EGBGB 1985 Art. 233 § 11 Abs. 4; BGB §§ 667, 281

Verkündet am: 4. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Der Fiskus, der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines ehemaligen Boden- reformgrundstücks hat, kann die Herausgabe von Nutzungen nur insoweit verlan- gen, als sie auf die Zeit ab Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungs- gesetzes am 22. Juli 1992 entfallen (im Anschluß an BGHZ 140, 223).

b) Der Eigentümer, der nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform Nutzungsentgelt an den Fiskus herauszugeben hat, hat hierbei, anders als der Geldschuldner, für das eigene Zahlungsvermögen nicht einzustehen; gehört das Grundstück nicht zu den Hauswirtschaften oder Schlägen (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB), ist er frei, wenn er das Entgelt vor der Veröffentlichung der Entschei- dung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71) Mitte des Jahres 1996 in Unkenntnis des Auflassungsanspruchs des Fiskus anderweit ver- wendet hat.

c) An die Stelle des Anspruchs des Fiskus auf Herausgabe des aus einem ehemali- gen Bodenreformgrundstück gezogenen Nutzungsentgelts kann der Anspruch auf Herausgabe des durch die Tilgung einer Verbindlichkeit oder durch die Ersparnis von Aufwendungen Erlangten treten, wenn das Entgelt hierfür Verwendung ge- funden hat.

BGH, Urt. v. 4. Februar 2000 - V ZR 260/98 - Brandenburgisches OLG

LG Frankfurt/Oder

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,

Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 1998 im

Kostenpunkt sowie im Umfang der Revisionsannahme aufgeho-

ben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Juli 1997 abgeändert,

soweit die Beklagte zur Zahlung von 32.865,43 DM nebst 4 v.H.

Zinsen seit 24. Januar 1997 verurteilt worden ist. In diesem Um-

fang wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist Erbeserbin des 1979 verstorbenen Landarbeiters A.

T. . Dieser war bis Herbst 1990 im Grundbuch von F. als Ei-

gentümer verschiedener, mit dem Bodenreformvermerk gekennzeichneter

Grundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flurstück 59, eingetragen. Die

Beklagte war seit 1968 als Mitglied einer LPG in der Landwirtschaft tätig, ab

1980 arbeitete sie als Reinigungskraft im Bereich des Ministeriums für Staats-

sicherheit, nach dessen Auflösung bei der Nationalen Volksarmee. Das Grund-

stück Flur /Flurstück 59 wurde in das Erholungsgebiet "H. -S. " einbe-

zogen, in dem aufgrund von Entscheidungen der örtlichen Räte aus dem Jahre

1973 eine Bungalowsiedlung errichtet wurde. Im Jahre 1990 verpachtete die

Stadt F. die mit Bungalows bebaute Fläche, darunter das Grund-

stück Flur /Flurstück 59, an ein Freizeitzentrum. Aufgrund einer Vereinba-

rung vom 4./12. November 1993 zahlte die Stadt der Beklagten für die Jahre

1991 bis 1993 eine Nutzungsentschädigung von 60.000 DM. Am 29. August

1995 teilte das klagende Land (Kläger) der Beklagten unter Hinweis auf das

Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S 1257)

mit, daß es seinen Auflassungsanspruch ihr gegenüber geltend mache und

forderte sie zur Rückzahlung des Betrags von 60.000 DM auf.

Das Landgericht hat der Klage auf unentgeltliche Übereignung der ehe-

maligen Bodenreformgrundstücke, darunter des Grundstücks Flur /Flur-

stück 59, und auf Zahlung von 60.000 DM nebst Zinsen seit Klagezustellung

stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch um

1.698,83 DM gekürzt und im übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewie-

sen.

Mit der Revision hat die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem

Umfang angestrebt. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen,

als es sich gegen die Verurteilung zur Zahlung richtet. In diesem Umfang ver-

folgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nach

Art. 233 § 11 EGBGB i.V.m. § 667 BGB alles herauszugeben, was sie seit In-

krafttreten des Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992

erlangt habe, mithin den später empfangenen Betrag von 60.000 DM. Die

Hilfsaufrechnung der Beklagten greife insoweit unter dem Gesichtspunkt des

Aufwendungsersatzes durch, als ihr wegen der Geltendmachung der Ansprü-

che auf Nutzungsentschädigung für die Jahre 1991 bis 1993 sowie 1994 An-

waltskosten in Höhe von insgesamt netto 1.698,83 DM entstanden seien. Wei-

ter vorgelegte Anwaltsrechnungen ließen eine Zuordnung zu Tätigkeiten, die

die Verwaltung des Grundstücks Flur /Flurstück 59 zum Gegenstand haben,

nicht erkennen. Für das Grundstück aufgewendete Versicherungsprämien und

Steuern seien nicht hinreichend belegt. Für den angeblich von A. T.

bei Übernahme der Bodenreformgrundstücke entrichteten Betrag von

1.569 RM nebst Zinsen schulde der Kläger keine Erstattung. Aufwendungen für

private Urlaubsreisen könne die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der

Entreicherung geltend machen.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, bereits aufgrund des Um-

standes, daß die Beklagte die streitige Summe nach Begründung des gesetzli-

chen Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien - mithin nach Inkrafttreten

der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vor-

schriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 bis 16

EGBGB) - erlangt hat, sei sie zu deren Herausgabe verpflichtet. § 667 BGB,

auf den Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB wegen der Pflichten des vorläufi-

gen Eigentümers als Verwalter verweist, stellt für die Herausgabepflicht darauf

ab, ob der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung, folglich in innerem

Zusammenhang mit dieser (Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 102/93, NJW

1994, 3346), erlangt hat. Daß das Auftragsverhältnis zum Zeitpunkt des Emp-

fangs (noch) besteht, ist weder Voraussetzung der Herausgabepflicht noch de-

ren hinreichende Bedingung. Die Verwaltung des aus der Bodenreform stam-

menden Grundstücks im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB beginnt

mit der Begründung des schuldrechtlichen Anspruchs des nach Art. 233 § 12

EGBGB besser Berechtigten auf Übereignung am 22. Juli 1992. Nutzungen,

die derjenige, dem Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB die Stellung des vorläufigen

Eigentümers zuweist, vorher aus dem ehemaligen Bodenreformgrundstück ge-

zogen hat, sind nicht durch eine gesetzliche Verwaltung nach Art. 233 § 11

Abs. 4 Satz 2 EGBGB erlangt und mithin nicht nach dieser Vorschrift i.V.m.

§ 667 BGB herauszugeben. Die von der Stadt F. gezahlte Nut-

zungsentschädigung gilt die Jahre 1991 bis 1993 in drei gleichen Teilbeträgen

ab. Die auf die Zeit vom 1. Januar 1991 bis einschließlich 21. Juli 1992 entfal-

lende Entschädigung, mithin ein Betrag von 31.166,60 DM, fällt nicht unter die

Herausgabepflicht.

2. Eine Auslegung des Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dahin, daß

der gesetzliche Verwaltungsauftrag auch die Zeit vor dem 22. Juli 1992 erfaßt,

sich mithin rückwirkende Geltung beimißt, ist nicht möglich. Der Senat geht

aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse über die Rechtsnatur und die Vererblichkeit

des Bodenreformeigentums (vgl. Grün, VIZ 1998, 547 ff) in seiner neueren

Rechtsprechung davon aus, daß das Bodenreformeigentum Bestandteil des

Nachlasses des Neubauern war und durch §§ 1 und 3 des Gesetzes über die

Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März

1990 (GBl. I S. 134), insbesondere die hierdurch erfolgte Aufhebung der Be-

sitzwechselverordnung, aus den bis dahin bestehenden Bindungen gelöst wur-

de. Der Erbe des im Grundbuch noch eingetragenen Bodenreformeigentümers

war, auch wenn er nach den bis dahin geltenden Besitzwechselvorschriften

nicht zum Kreis der zuteilungsfähigen Personen zählte, rechtlich nicht mehr der

Gefahr ausgesetzt, das im Erbgang erworbene Eigentum durch Übertragung

auf einen anderen Erben oder durch Rückführung in den Bodenfonds zu verlie-

ren. Erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz wurde der end-

gültige Bestand seines Eigentums in pauschaler Nachzeichnung des Besitz-

wechselrechts einem Vorbehalt unterzogen (Urteile v. 17. Dezember 1998,

V ZR 200/97, WM 1999, 448, für BGHZ 140, 223 bestimmt; V ZR 341/97, WM

1999, 453). Der Zusammenhang der Zuteilung vorläufigen Eigentums nach

Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB mit dem Auflassungsanspruch des besser Be-

rechtigten (Art. 233 § 11 Abs. 3, EGBGB) ist danach nicht so zu verstehen, als

sei dem Erben des Bodenreformeigentümers in den dort genannten Fällen kraft

Gesetzes Eigentum zugewiesen worden, dessen Eigentum wurde vielmehr mit

Wirkung vom 22. Juli 1997 einem Vorbehalt unterworfen. Vorher verwaltete der

Erbe das ehemalige Bodenreformgrundstück kraft seines Eigentums (§ 24

ZGB, § 903 BGB), die Auftragsverwaltung für einen Dritten ist hiermit nicht ver-

einbar. Daß es dem Gesetzgeber, wovon der Senat in den beiden Entschei-

dungen ausgegangen ist, freigestellt war, das Eigentum nachträglich unter ei-

nen Vorbehalt zu stellen, der die früheren Bedingungen des Besitzwechsel-

rechts nachzeichnet, ändert hieran nichts.

3. Der Anspruch auf Herausgabe erlangter Nutzungen von

28.833,40 DM (60.000 DM abzüglich 31.166,60 DM) ist durch die vom Beru-

fungsgericht für durchgreifend erachtete Hilfsaufrechnung der Beklagten in

Höhe eines Betrags von 1.698,83 DM erloschen (§ 389 BGB). Vom Bestehen

der Gegenforderung ist nach § 559 i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO auszugehen. Die

Feststellung des Bestehens der Gegenforderung der Beklagten und ihres Ver-

brauchs durch Aufrechnung ist von dem Kläger nicht angefochten worden. Die

Klage ist daher in Höhe eines Teilbetrags von 32.865,43 DM nebst Zinsen ab-

weisungsreif (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 301 ZPO).

4. Wegen der Restforderung von 27.134,57 DM nebst Zinsen ist die Sa-

che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht fol-

gendes zu beachten haben:

a) Die Anwaltsvergütungen aus den Kostennoten vom 9. und 10. De-

zember 1993 (3.036,50 DM und 569,25 DM) sowie vom 16. August 1994

(2.169,02 DM) und den am 12. Mai 1993 angeforderten Vorschuß von

2.300 DM hat das Berufungsgericht mit der rechtlichen Erwägung als erstat-

tungsunfähig angesehen, sie zählten nicht zu den Aufwendungen für die Ver-

waltung des streitigen Grundstücks (Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2 EGBGB i.V.m.

§ 670 BGB). Dies läßt indessen außer acht, daß die Beklagte vorgetragen

hatte, die Anwaltsvergütungen seien aus der von der Stadt F.

empfangenen Nutzungsentschädigung beglichen worden. Sollte sich im weite-

ren Verfahren, wofür die Beklagte die Beweislast trägt, herausstellen, daß die

Tilgung der Gebührenforderungen mit den Mitteln erfolgt ist, die die Beklagte

nach § 667 BGB an den Kläger herauszugeben hat (oben zu 3), so ist sie in-

soweit wegen nachträglichen, von ihr nicht zu vertretenden Unvermögens frei

geworden (§§ 275, 276 BGB).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, daß die

Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung

erlangten Geldes keine gewöhnliche Geldschuld ist (BGHZ 28, 123, 128). An-

knüpfungspunkt der Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB ist danach das Er-

langen eines Gegenstandes, der nach Auftragsrecht dem Auftraggeber ge-

bührt. Besteht er im Einzelfall in Geld, ändert dies nichts daran, daß der Be-

auftragte, anders als der gewöhnliche Geldschuldner, keinen Austauschwert

aus seinem eigenen Vermögen auszuscheiden, mithin dieses nicht zur Abgel-

tung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern hat. Diese, zur Verneinung

der Gefahrtragung nach § 270 Abs. 1 BGB herangezogenen Überlegungen

legen es nahe, auch die Regel über das Unvermögen des Schuldners zur Er-

füllung einer Gattungsschuld (§ 279 BGB) nicht auf die Verpflichtung des Be-

auftragten zur Herausgabe von Geld anzuwenden

(so MünchKomm-

BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 279 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 279

Rdn. 3; a.A. Staudinger/Karsten Schmidt, BGB, 13. Bearb., Vorbem. C 3 zu

§§ 244 ff, der auf den Gegenstand der Herausgabepflicht - Geldsumme, nicht

Geldstücke - abstellt). Die Revision nötigt indessen nicht dazu, die Frage ab-

schließend zu entscheiden. Der Senat hat in den Urteilen vom 17. Dezember

1998 (V ZR 200/97 und V ZR 341/97, vorstehend zu 2) die Anwendung des

§ 279 BGB für gesetzlich begründete Geldschulden allgemein unter den Vor-

behalt gestellt, daß eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung mit dem Zweck

der Zahlungspflicht in Einklang steht. Denn Grundlage für die in § 279 BGB

bestimmte Erweiterung der Erfüllungspflicht ist die mit der vertraglichen Be-

gründung der Zahlungspflicht übernommene Garantie, für das eigene Zah-

lungsvermögen einzustehen. Hiervon ist bei Geldschulden, die kraft Gesetzes

entstehen, nicht ohne weiteres auszugehen. Wird eine Geldschuld darüber

hinaus gerade dadurch begründet, daß der Gesetzgeber die Beteiligten in ein

Auftragsverhältnis einweist, so kommt den Gründen, die schon beim rechtsge-

schäftlichen Auftrag für eine Sonderung der Vermögensmassen sprechen, ge-

steigerte Bedeutung zu. Mag bereits zweifelhaft sein, ob der rechtsgeschäftlich

Beauftragte sich bei Vertragsschluß dem Auftraggeber gegenüber seiner Zah-

lungsfähigkeit "berühmt" oder nur ein sorgsames Vorgehen im Sinne des § 276

BGB verspricht (im letzteren Sinne Soergel/Beuthin, BGB, 12. Aufl., § 667

Rdn. 18), so scheidet beim gesetzlich angeordneten Auftragsverhältnis ein be-

gründetes Vertrauen des Auftraggebers in die Zahlungsfähigkeit des Beauf-

tragten als Grundlage einer unbeschränkten Einstandspflicht aus. Im Verhältnis

des vorläufigen Eigentümers zum Fiskus, der sich nach Art. 233 § 11 Abs. 3,

§ 12 EGBGB auf eine bessere Berechtigung berufen kann, treten keine Ge-

sichtspunkte hervor, die sonst für eine Haftung des Eigentümers für erlangtes

Geld wie für eine Geldschuld sprechen könnten. Der Entschluß des Gesetzge-

bers, den Bodenfonds frei von den sozialen Bindungen des früheren Rechts

wieder aufzufüllen, dient allein fiskalischen Interessen. Ein sachlicher Grund,

dem vorläufigen Eigentümer hierfür eine Garantenpflicht aufzuerlegen, ist nicht

erkennbar.

Wenn die Beklagte die zwischen dem 12. Mai 1993 und 10. August 1994

angeforderten Anwaltsvergütungen aus den Mitteln, die dem Kläger nach § 667

BGB gebühren, gezahlt hat, trifft sie an dem dadurch entstandenen Unvermö-

gen zur Herausgabe kein Verschulden (§ 276 BGB). Dies gilt sowohl für den

Fall, daß sie bei dem beauftragten Rechtsanwalt entsprechenden Rat eingeholt

hat als auch dann, wenn dies unterblieben ist. Das zwischen den Parteien

streitige Grundstück gehört weder zu den Hauswirtschaften noch zu den

Schlägen, auf die der Fiskus nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 233 § 12 Abs. 2

Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB) und dem unmittelbar einsichtigen Gesetzeszusam-

menhang ein Zugriffsrecht hat. Wie der Senat in der Entscheidung vom

17. Dezember 1998, V ZR 200/97 (oben zu 2) ausgeführt hat, war sich der Ge-

setzgeber über den endgültigen Erwerb des Eigentums in solchen Fällen nicht

schlüssig. Erst das Urteil des Senats vom 16. Februar 1996 (BGHZ 132, 71)

hat klargestellt, daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Auf-

fangtatbestand darstellt, der das Auflassungsrecht des Fiskus begründet. Die

nicht zu vertretende Unkenntnis von dem Auflassungsanspruch des Klägers

schließt die Unkenntnis der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungsentschädi-

gung in sich.

b) Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die Flug- und Bus-

reisen, die die Beklagte nach ihrer Behauptung in den Jahren 1993 bis 1995 zu

Erholungszwecken unternommen hat. Hierfür sind nach ihrem Vortrag insge-

samt 21.900 DM aufgewendet worden, was zusammen mit den Anwaltskosten

ausreichen würde, den Herausgabeanspruch des Klägers zu erschöpfen. Bei

den Flugreisen aus dem Jahre 1996 zu insgesamt 9.300 DM hängt die Beur-

teilung von den näheren Umständen ab. Die Entscheidung des Senats vom

16. Februar 1996 ist Mitte 1996 in der Fachliteratur veröffentlicht worden (z.B.

DtZ 1996, 176; NJW 1996, 2097 Ls; VIZ 1996, 345; WM 1996, 1194; ZOV

1996, 193). Ab diesem Zeitpunkt mußte ein Anwalt zutreffenden Rechtsrat er-

teilen.

c) Gegenstand des Herausgabeanspruchs ist allerdings der durch Ver-

wendung der empfangenen Geldmittel erlangte Ersatz (§ 281 BGB). Hierzu

kann, soweit bestehende Vergütungsforderungen des beauftragten Anwalts

getilgt wurden, die Befreiung von der Verbindlichkeit zählen (vgl. RGZ 120,

347, 350; 171, 282). Als Ersatz kommen auch die Aufwendungen in Frage, die

die Beklagte durch Einsatz der erlangten Mittel erspart hat. Hätte die Beklagte

die Reiseverträge auch dann abgeschlossen, wenn ihr die Nutzungsentschädi-

gung nicht zugeflossen wäre, zählt die Befreiung von den Forderungen der

Reiseunternehmer zu dem, nach § 281 BGB herauszugebenden Ersatz.

Vogt

Lambert-Lang

Tropf

Schneider

Lemke