Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.11.2000 – V ZR 189/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

-----------------------------------

Verkündet am: 3. November 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EinigVtr Art.19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2;

DDR:PartG § 20 b; DDR:AufbauG § 14

a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Ver-

mögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen

Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des

Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112).

b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Be-

trieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil.

c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grund-

stück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist.

d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwer-

den der Bekanntgabe an den Betroffenen.

BGH, Urt. v. 3. November 2000 - V ZR 189/99 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die am 16. Oktober 1984 verstorbene, zuletzt in der Bundesrepublik

wohnhaft gewesene, E. K. war Eigentümerin des seinerzeit im Grund-

buch von A. eingetragenen Grundstücks Flurstück 100. Am 29. Mai

1984 ersuchte der Rat des Kreises F. den Liegenschaftsdienst des Bezirks,

das Grundstück, das gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR am 1. Januar

1984 in Anspruch genommen und gemäß § 16 Abs. 2 des Entschädigungsge-

setzes mit Wirkung vom gleichen Tage in das sozialistische Eigentum überge-

gangen sei, "auf Eigentum des Organisationseigenen Betriebes, Fundament

B. , umzuschreiben". Dieser wurde daraufhin am 8. Juni 1984 auch als Ei-

gentümer in das Grundbuch eingetragen. Sein Vermögen wurde nach dem

Parteiengesetz der DDR unter treuhänderische Verwaltung der Beklagten zu 1

gestellt, die das Grundstück Flurstück 100/1, in das das Flurstück 100 aufge-

gangen war, am 29. Dezember 1993 an den Beklagten zu 2 verkaufte. Zu des-

sen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetra-

gen. R. K. stellte als Erbe seiner Ehefrau im September 1990 einen

Antrag auf Rückübertragung der dem früheren Grundstück entsprechenden

Teilfläche des Grundstücks Flurstück 100/1 und trat diesen Anspruch in einem

notariellen Kaufvertrag vom 28. August 1991 unter gleichzeitiger Auflassung an

den Kläger ab. Über das Bestehen des Anspruchs ist ein Rechtsstreit vor dem

Verwaltungsgericht anhängig.

Der Kläger hat die Beklagte zu 1 auf Zustimmung zur Abschreibung ei-

ner dem früheren Flurstück 100 entsprechenden Teilfläche und auf Berichti-

gung des Grundbuchs in Anspruch genommen. Von dem Beklagten zu 2 hat er

die Zustimmung zur Berichtung des Grundbuchs durch Löschung der Auflas-

sungsvormerkung, soweit sie die abzuschreibende Teilfläche zum Gegenstand

hat, verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. In

der Revisionsinstanz verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe wei-

ter, daß er hilfsweise Berichtigung zu Gunsten des R. K. verlangt. Die

Beklagten verweigern die Einlassung auf den Hilfsantrag, der Beklagte zu 2

rügt Klageänderung. Im übrigen beantragen die Beklagten die Zurückweisung

des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Grundstück Flur-

stück 100 enteignet worden ist. Die festgestellten vorbereitenden und vollzie-

henden Maßnahmen, darunter die Zuführung einer Entschädigungssumme auf

ein Devisenausländerkonto, ließen den Schluß auf einen willensgetragenen

Entscheidungsvorgang zu. Aus dem Fehlen eines Inanspruchnahmebeschei-

des in den Akten könne kein sicherer Schluß darauf gezogen werden, daß ein

solcher Bescheid nicht ergangen sei. Fehler der Enteignung seien entspre-

chend Art. 237 § 1 EGBGB geheilt. Die Heilung ausschließende Mängel lägen

nicht vor. Dem Unterbleiben der Bekanntgabe an die Eigentümerin sowie dem

Umstand, daß eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Aufbaugesetzes

nach den Verwaltungsvorschriften der DDR auf die Enteignung zugunsten

volkseigener oder staatlicher Einrichtungen beschränkt gewesen sei, komme

keine dahingehende Wirkung zu.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

II.

Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist allerdings zu bejahen. Dem

Kläger stehen die aus dem Eigentum hergeleiteten Ansprüche (§§ 903, 894

BGB) zwar nicht aus eigenem Recht zu. Die Abtretung des Rückgewähran-

spruchs und die Auflassung des (unvermessenen) Grundstücksteils rechtferti-

gen aber die Geltendmachung der Eigentümerrechte in gewillkürter Prozeß-

standschaft. Die Ermächtigung des Klägers hierzu ergibt sich aus dem Zweck

und dem Gesamtzusammenhang des Kaufs, insbesondere dem Umstand, daß

die Abtretung unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs bereits

vorweg erklärt worden war. Die Bildung des neuen Grundstücks ist Vorausset-

zung für den Vollzug des Kaufvertrags, die beantragte Grundbuchberichtigung

erleichtert dessen Vollzug (§ 39 GBO). Für die Löschung der zugunsten des

Beklagten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung gilt Entsprechendes.

Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten ist nicht erkennbar, wird von

diesen auch nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung der fremden Rechte

in Prozeßstandschaft ergibt sich daher bei sachgerechter Auslegung bereits

aus den in den Tatsacheninstanzen gestellten, in der Revisionsinstanz weiter

verfolgten Anträgen. Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

III.

1. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß

die vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht durch das Vermögensgesetz aus-

geschlossen sind (grundlegend dazu Senat, BGHZ 118, 34). Der Senat teilt die

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Enteignungen nach dem

Baulandgesetz der DDR (BGHZ 129, 112, 114) oder, wie hier, nach dem Auf-

baugesetz (vgl. Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM 1997, 775 f)

von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG (diskriminierende

Enteignung) grundsätzlich nicht erfaßt sind. Für den möglichen Ausnahmefall,

daß durch interne Anweisungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer

Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde, ist angesichts

der Feststellung des Berufungsurteils, eine Entschädigung sei auf ein Devi-

senausländerkonto geflossen, kein Raum. Eine unlautere Machenschaft (§ 1

Abs. 3 VermG), die grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, einschließlich

hoheitlicher Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen, erfaßt (BVerwG

VIZ 1994, 185), liegt nicht vor. Die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des

in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren be-

gründet den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht, denn sie hat

nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt,

den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum nicht erst ermöglicht (BVerwG VIZ

1997, 160; BVerwGE 104, 186; anders bei Nichtbeteiligung von DDR-Bürgern,

Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 147 und bei Westeigentümern in der Spätphase

der DDR, VIZ 1999, 523).

2. Rechtlich unzutreffend ist der vom Revisionsbeklagten zu 2 aus § 29

Abs. 2 VermG gezogene Schluß, wegen des dem Kauf vom 29. Dezember

1993 zugrundeliegenden

Investitionsvorrangbescheids (§ 25 Abs. 3, § 11

Abs. 6 InVorG) sei der Kläger darauf verwiesen, die Rechte des Restitutions-

beteiligten nach Abschn. VI des Vermögensgesetzes feststellen zu lassen. Ein

Investitionsvorrangbescheid steht nur der Rückübertragung des Vermögens-

wertes auf den Berechtigten nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes

entgegen. Er beschränkt diesen auf die Feststellung seiner Rechte im Verwal-

tungsverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt (Uechtritz

in: RVI, § 2 InVorG Rdn. 46; Jesch in: Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, In-

VorG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 5). Verfehlt wäre es, aus § 29 Abs. 2 VermG herzulei-

ten, die Vorschriften über das Parteivermögen zählten materiell zum Restituti-

onsrecht im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Vorschrift ist eine Kompetenz-

norm, die es dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erlaubt,

(unmittelbar) über gegen das Parteivermögen gerichtete Restitutionsansprüche

zu befinden. Inhaltlich steht die bestimmungsgemäße Verwaltung von Partei-

und Organisationsvermögen nach Maßgabe d des Einigungsvertrages zu

§§ 20 a, 20 b des Parteiengesetzes der DDR (BGBl. 1990 II, S. 889, 1150) der

Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen des wahren Eigentümers

nicht entgegen. Zwischen den für das Partei- und Organisationsvermögen gel-

tenden Verwaltungsrichtlinien und den Mängelfolgen des Zivilrechts besteht

kein Wertungswiderspruch. Ein redlicher Erwerb zugunsten des Altvermögens

der Parteien und Institutionen findet nicht statt.

IV.

Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht aber eine Enteignung der frühe-

ren Eigentümerin E. K. oder ihres Rechtsnachfolgers.

1. Der vom Berufungsgericht anhand vorbereitender (Beschaffung von

Grundbuch- und Katasterauszügen) und vollziehender (Eintrag des Eigen-

tumswechsels im Grundbuch, Anlegen des Devisenausländerkontos) Maßnah-

men rechtsfehlerfrei festgestellte Enteignungswille der damaligen Stellen und

der anschließend eingetretene tatsächliche Zustand reichen zur Bejahung ei-

nes wirksamen Eigentumsentzugs nicht aus. Allerdings geht der Senat für den

Bereich der Entschädigungstatbestände des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1

bis Abs. 3 VermG) und bei besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen

Zugriffen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) von einer faktischen Sichtweise aus,

die sich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermö-

gensgesetz (BVerwGE 104, 84, 87; VIZ 2000, 594) zwar im Ausgangspunkt,

regelmäßig aber nicht in den Folgen unterscheidet (zum Vermögensgesetz:

BGHZ 130, 231; Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, zur Veröffentlichung be-

stimmt; zur besatzungshoheitlichen Enteignung Beschl. v. 30. Oktober 1997,

V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999,

192). Außerhalb dieses Bereichs stellt der Senat an die zivilrechtliche Beacht-

lichkeit einer Enteignung aus der DDR-Zeit aber die Anforderung, daß diese

- unbeschadet ihr anhaftender Mängel - nach dem damals geltenden Recht

Wirksamkeit erlangt hat (Art. 19 EV; BGHZ 129, 112, 116 ff; vgl. Urt. v. 12. Mai

2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758). Dies berücksichtigt, daß den Enteignung-

statbeständen des Vermögensgesetzes Ansprüche auf Restitution oder Ent-

schädigung gegenüberstehen (§§ 3 ff VermG; §§ 1 ff EntschädigungsG) und

die von der Besatzungsmacht zu verantwortenden Eingriffe an einem besonde-

ren verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen sind (BVerfGE 84, 90; ZIP

1996, 886). Anderen Enteignungen steht, von besonderen Sachgestaltungen,

etwa nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, abgesehen,

kein Äquivalent gegenüber. Diese, einem rechtsstaatlichen Mindeststandard

verpflichtete, Rechtsprechung ist auch durch den mit Wirkung vom 24. Juli

1997 geschaffenen Art. 237 § 1 EGBGB (zur Vereinbarkeit mit dem Verfas-

sungsrecht: Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81) nicht

überholt. Denn von dem dort angeordneten Bestandsschutz sind Maßnahmen

ausgenommen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar

sind, in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der

Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte dar-

gestellt haben. Aufgrund solcher Umstände unwirksame Zugriffe bleiben unbe-

achtlich.

Die Rechtsprechung des Senats stimmt mit der Rechtsauffassung des

Bundesverwaltungsgerichts überein. Dieses hat zwar in einer Entscheidung

vom 20. März 1997 offengelassen, ob der Rechtsprechung des Senats zur

Enteignung nach dem Baulandgesetz (BGHZ 129, 112) uneingeschränkt ge-

folgt werden könne und hat zum Aufbaugesetz die Meinung vertreten, Enteig-

nungsbeschlüsse entbehrten nicht deshalb der Wirksamkeit, weil sie dem Ver-

fügungsberechtigten oder dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden sind

(BVerwGE 104, 186, 192 s. bereits oben zu III 1). Die Entscheidung hatte in-

dessen eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes zum Gegenstand.

Außerhalb des Vermögensgesetzes geht das Bundesverwaltungsgericht wie

der Senat davon aus, daß sich wegen Art. 19 Satz 3 des Einigungsvertrags

niemand auf einen Verwaltungsakt berufen kann, der, weil ihm ein schwerer

und offenkundiger Fehler anhaftet, nichtig ist; dabei ist, was auch der Senat

meint, auf die DDR-Rechtslage (unter Einschluß der "gelebten Rechtswirklich-

keit") zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung abzustellen

(NJ 2000, 209, 210).

2. Eine wirksame Enteignung liegt hier nicht vor. Dies gilt, wenn, wovon

für die Revisionsinstanz auszugehen ist, ein Inanspruchnahmebescheid unter-

blieben ist, ohnehin. Ist ein Bescheid ergangen, ist er wegen der unterbliebe-

nen Bekanntgabe an den Eigentümer nicht wirksam geworden. Die Enteignung

nach dem Aufbaugesetz der DDR weist in diesem Punkt keine Züge auf, die

eine abweichende Entscheidung gegenüber der für das Baulandgesetz getrof-

fene Entscheidung (BGHZ 129, 112) rechtfertigen. Die Erklärung einer Stadt,

eines Kreises, einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils zum Aufbaugebiet

durch die Regierung der DDR, von der das Berufungsurteil aufgrund eines Be-

stätigungsvermerks vom 14. Dezember 1983 über den Inhalt des Aufbauregi-

sters (§ 1 Abs. 3 DVO-AufbauG) ausgeht, bewirkte als solche nicht die Inan-

spruchnahme der im Aufbaugebiet gelegenen Flächen. Sie war vielmehr nach

§ 14 Abs. 2 AufbauG Grundlage für eine Inanspruchnahme von Grundstücken

in diesem Gebiet und für eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Be-

schränkung oder Entziehung des Eigentums. Die Inanspruchnahme des ein-

zelnen Grundstücks erfolgte seitens des Ministeriums des Inneren durch Zu-

stellung eines Bescheids an den Verfügungsberechtigten und den Träger der

Aufbaumaßnahme (§ 3 Abs. 2 DVO-AufbauG). Gemäß § 9 EntschädigungsG

vom 25. April 1960 (GBl. I 257) gingen die in Anspruch genommenen Grund-

stücke mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in das Eigentum des Volkes

über. Die Bekanntgabe des Inanspruchnahmebescheides an den Betroffenen,

für den die Verordnung überdies die förmliche Zustellung vorsah, war mithin,

wie beim späteren Baulandgesetz, konstitutiv für das Wirksamwerden der Ent-

scheidung. Daß das Verfahren der Inanspruchnahme nicht, wie im späteren

Recht (§ 20 BaulandG), bereits im Gesetz selbst, sondern erst in den Durch-

führungsbestimmungen geregelt war (vgl. im übrigen § 9 DVO-BaulandG),

macht keinen durchgreifenden Unterschied. Damit weicht der Senat nicht von

der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ab. Dieser hat die Auffassung vertre-

ten, die Zustellung des Bescheids an den Verfügungsberechtigten gemäß § 3

Abs. 2 DVO-AufbauG sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Inanspruch-

nahme (Beschl. v. 29. Februar 1996, IX ZR 201/94, VIZ 1996, 397). Er hat sei-

ne Entscheidung indessen (mit) darauf gestützt, daß die Inanspruchnahme

dem seinerzeit Verfügungsberechtigten, dem vorläufigen Verwalter des Grund-

stücks, zur Kenntnis gebracht worden war. Weitergehende Anforderungen sind

auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu stellen.

V.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nimmt der Erwerb des

Organisationseigenen Betriebes nicht am Bestandsschutz des Art. 237 § 1

EGBGB teil.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, wonach die

Vorschrift allein die Überführung von Grundstücken oder Gebäudeeigentum in

Volkseigentum zum Gegenstand hat. Einer analogen Anwendung auf sonstiges

sozialistisches Eigentum, die das Berufungsurteil bejaht, stehen durchgreifen-

de Bedenken entgegen. Diese richten sich bereits gegen den Ansatz des Be-

rufungsurteils, das auf die Stellung der verschiedenen Formen des sozialisti-

schen Eigentums im Recht der früheren DDR abhebt (vgl. §§ 17 ff ZGB) und

daraus Schlüsse auf deren Wesensähnlichkeit zieht. Art. 237 § 1 EGBGB ist

kein Gesetz zum Schutz des Bestandes des Volkseigentums. Dieses ist mit

dem Beitritt erloschen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, ehedem als

Volkseigentum ausgewiesene Flächen im Interesse der von den neu entstan-

denen Gemeinden gegründeten Wohnungsbaugesellschaften, die große

Grundstücksbestände von ehemaligen Trägern des Volkseigentums übernom-

men und nach Aufdeckung der Rechtslage Liquiditätsschwierigkeiten angemel-

det hatten (vgl. Fritsche, LKV 1995, 308; Grün, ZIP 1997, 491 f), als Eigentum

im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuerkennen. Nicht zum Volksei-

gentum zählendes sozialistisches Eigentum, etwa das Eigentum der Landwirt-

schaftlichen Produktionsgenossenschaften, oder das zwar private, weitgehend

aber staatlich gebundene Bodenreformeigentum unterlagen eigenen Zuord-

nungsregelungen (Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Vorschriften zur Über-

leitung der Bodenreform, Art. 233 §§ 11 ff EGBGB). Die Konfliktslage, der

Art. 237 § 1 EGBGB abzuhelfen sucht, insbesondere das Anliegen, fiskalische

und privat-öffentliche Interessen zu schützen, ist dort nicht in gleicher Weise

hervorgetreten oder in anderer Weise geregelt worden (zum Bodenreformei-

gentum vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 260/98, WM 2000, 834, 836).

Zudem war die Rechtsprechungsdifferenz zwischen dem Bundesgerichtshof

und dem Bundesverwaltungsgericht, zu deren Behebung die Bestandsschutz-

novelle beitragen wollte (vgl. Beschlußempfehlung und Beschluß des Rechts-

ausschusses des Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275 S. 10,

35 f), auf Fragen des Volkseigentums beschränkt. Dies zeigt zugleich die

Grenzen der Analogiefähigkeit der gefundenen Regelung auf

(vgl.

MünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 Rdn. 8; Czub, VIZ 1997, 561,

564). Jedenfalls kommt im Bereich des Partei- und Organisationsvermögens

eine analoge Anwendung nicht in Frage. Nach Art. 20 b Abs. 2 ParteiG-DDR

unterliegt deren am 7. Oktober 1989 vorhandenes Vermögen der Verwaltung

der Beklagten zu 1 und ist nach der Maßgabe des Einigungsvertrags an die

früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen, andernfalls

zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden; nachweislich nach materiell-

rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Werte sind den Einrichtungen zu-

rückzugeben. Eine Ausweitung des rechtlichen Bestands des Alteigentums

durch "Heilung" von Erwerbsmängeln ist mit dieser Zielsetzung nicht verbun-

den.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 rechtfertigt sich eine

Analogie auch nicht aus den Zwecken des Investitionsvorranggesetzes. Denn

dieses läßt, wie dargestellt (Abschn. III 2), zivilrechtliche Ansprüche unberührt.

VI.

Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Denn dieses hat, von

seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Frage, ob der Beklagte zu 2 die Auf-

lassungsvormerkung kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erworben hat

(§ 893, 2. Alt., § 892 BGB; Senat, BGHZ 25, 16, 23; 28, 182, 185 f), offenge-

lassen. Ist die Frage zu bejahen, bleibt dies auch nicht ohne Auswirkungen auf

die gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Ansprüche. Der Beklagte zu 2 könnte

in diesem Falle, wenn das Grundbuch zugunsten von R. K. berichtigt

würde, von diesem die Zustimmung zum Vollzug einer von ihm mit der Beklag-

ten zu 1 vereinbarten (oder noch zu vereinbarenden) Auflassung verlangen

(§§ 883 Abs. 2, 888 BGB entspr.; vgl. Senat, BGHZ 57, 341, 343; Urt. v.

17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947). In diesem Falle kann das Be-

richtigungsverlangen gegenüber der Beklagten zu 1 gegen § 242 BGB versto-

ßen.

Wenzel

Tropf

Schneider

Klein

Lemke