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BGH Urteil vom 27.08.2008 – VI ZR 78/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Han-

seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2007

- 1 U 166/05 - wird auf 14.000 € festgesetzt (9.000 € Schmerzens-

geld; 5.000 € Feststellung).

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den Streit-

wert der Klage auf 20.000 € (15.000 € Schmerzensgeldforderung und 5.000 €

Feststellungsantrag) festgesetzt. Es folgte dabei den Angaben des Klägers in

der Klageschrift. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung

des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert, dem Kläger

9.000 € Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte ver-

pflichtet sei, alle dem Kläger zukünftig noch entstehenden immateriellen Schä-

den, soweit diese vom Klageantrag zu 1 nicht erfasst und noch nicht vorher-

sehbar sind, sowie alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus

der Behandlung im Jahr 2000 zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche

nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind

oder übergehen werden. Im Übrigen hat es die Klageabweisung aufrechterhal-

ten. Eine Änderung des Streitwerts erfolgte in zweiter Instanz nicht. Das Beru-

fungsgericht hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Da-

gegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er bean-

tragt, den Wert der Beschwer auf mindestens 230.954,80 € festzusetzen und

begründet dies damit, dass der Kläger bei Vergleichsverhandlungen nach Er-

lass des Berufungsurteils seinen materiellen Schaden für den Zeitraum von

2000 bis 2007 auf insgesamt 214.318,80 € beziffert habe und seinen künftigen

materiellen Schaden mit 340.568,20 € berechne. Auf der Grundlage des Beru-

fungsurteils ergebe sich unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 %

deshalb ein Schadensbetrag in Höhe von 277.443,50 €, weshalb unter Beach-

tung eines Abschlages für die positive Feststellung der Ersatzpflicht von 20 %

und unter Berücksichtigung der bereits zuerkannten 9.000 € Schmerzensgeld

eine Beschwer für den Beklagten von 230.954,80 € gegeben sei.

II.

3

Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wer-

tes der Beschwer.

Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbe-

schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR

2000, 869 und vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris; BGH, Urteil vom

6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MDR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989

- XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW

2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Es besteht kein Unter-

schied zur Bewertung der Beschwer für die bis zur ZPO-Reform 2002 gegebe-

ne Annahmerevision. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur so-

weit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind.

Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist das das Scha-

densbild, das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustel-

lenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festset-

zung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. Außer Betracht zu

bleiben haben hingegen solche neuen Tatsachen, die erst nach Erlass des Be-

rufungsurteils zu einer Wertveränderung führen (vgl. Senatsbeschluss vom

8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). In Fällen, in denen das Be-

rufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungs-

spielraum hat, beschränkt sich außerdem die Überprüfung auf die Frage, ob

das Berufungsgericht von dem

ihm eingeräumten Ermessen

fehlerfrei

Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des

Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss

der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom

31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). Vorliegend sind die Partei-

en in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Be-

schwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge mit insgesamt

20.000 € an sich nicht zu beanstanden ist. Dafür spricht auch, dass das Beru-

fungsgericht am 24. November 2006 eine vergleichsweise Beilegung des

Rechtsstreits durch Zahlung von 10.000 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche

vorgeschlagen hat. Auch wenn nach Erlass des Berufungsurteils wesentlich

höhere Forderungen durch den Kläger gestellt worden sind, rechtfertigt dies

nicht die Anhebung der Beschwer, handelt es sich doch hierbei um eine als

bloße Möglichkeit in den Raum gestellte Anspruchshöhe, für deren Berechti-

gung tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Der behauptete Schadensumfang, der

im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, hat in dem Vortrag der Parteien in den

Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und war deshalb auch nicht

bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens. Das hat zur Fol-

ge, dass die nunmehrige Bezifferung des Schadens durch den Kläger bei der

Bewertung der Beschwer des Beklagten nicht berücksichtigt werden kann.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 323 O 333/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 1 U 166/05 -