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BGH Urteil vom 10.02.2000 – I ZR 97/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 10. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

L-Carnitin

UWG § 1; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 21; HWG § 3a; LMBG § 1 Abs. 1

Zur Frage der Arzneimitteleigenschaft eines L-Carnitin enthaltenden Präparats, das vom Hersteller als diätetisches Lebensmittel bezeichnet wird, aber - in Kapselform und verpackt in Faltschachteln mit Blisterstreifen - ausschließlich über Apotheken vertrieben wird.

BGH, Urt. v. 10. Februar 2000 - I ZR 97/98 - OLG Hamm LG Hagen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das u.a. ein Prä-

parat mit der Bezeichnung "B. " herstellt und vertreibt. Das nicht als Arznei-

mittel zugelassene Präparat wird in Packungen mit 20 bzw. 50 sogenannten

Capsetten vertrieben, die jeweils 500 mg L-Carnitin enthalten.

L-Carnitin ist eine körpereigene Substanz. Der tägliche Bedarf des Men-

schen wird durch eine "normale" Ernährung gedeckt, während bei vegetari-

scher Ernährung Mängel auftreten können.

Die Beklagte bewarb "B. " in der Zeitschrift "G. " (Ausgabe

Juli/August 1995) u.a. mit den Worten:

"Ob im Beruf, in der Freizeit oder im Sport. Immer ist der Grad Ihrer

Gesundheit die Grundlage für Ihre Leistungsfähigkeit. "B. " un-

terstützt die Leistungsbereitschaft Ihres Organismus, erhöht die

Ausschöpfung Ihres Energie-Potentials und optimiert Ihre Ausdau-

erleistungsfähigkeit. Darüber hinaus gleicht "B. " (L-Carnitin) ei-

nen gesteigerten Energiebedarf durch berufliche oder sportliche

Belastung schnell wieder aus."

Der damals verwendete Beipackzettel enthält u.a. den Hinweis "L-

Carnitin ist eine Transportsubstanz (Biocarrier) zur Erhaltung der muskulären

Ausdauerleistungsfähigkeit und der Pumpleistung des Herzens" sowie die An-

gabe "B. mit dem wichtigen L-Carnitin optimiert den Fettstoffwechsel, ver-

stärkt die körpereigene Leistungsfähigkeit, verkürzt die Regeneration, stimuliert

das Immunsystem, unterstützt die Herzleistung". Als "Verzehrempfehlung" ist

dort u.a. ausgeführt: "Täglich 1-2 Capsetten lutschen oder langsam kauen. Die

Einnahme geschieht am besten kurweise, d.h. über mehrere Wochen, mit an-

schließender Einnahmepause. So wird einer nachteiligen Beeinflussung der

körpereigenen L-Carnitin-Produktion vorgebeugt". Weiterhin werden dort Hin-

weise zur Einnahme bei sportlichen Belastungen sowie zum Zweck der "Mobili-

sation körpereigener Abwehrkräfte während der kalten Jahreszeiten und in der

Rekonvaleszenz (Genesungsphase)" gegeben.

In der Folgezeit änderte die Beklagte ihren Beipackzettel. Die Beipack-

zettel mit dem Stand Januar 1996 und Oktober 1997 weisen nicht mehr darauf

hin, daß "B. " (L-Carnitin) die Pumpleistung des Herzens erhalte und die

Herzleistung unterstütze. Die Beklagte hat nach ihrer Darstellung auch ihre

Werbung für "B. " verändert.

Der klagende Wettbewerbsverein ist der Ansicht, daß "B. " ein Arz-

neimittel sei. Die Beklagte handele deshalb wettbewerbswidrig, wenn sie das

Präparat in den Verkehr bringe und bewerbe, ohne daß es als Arzneimittel zu-

gelassen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-

werbszwecken für das Mittel "B. " mit einer Tagesdosis von

500 mg L-Carnitin pro Capsette zu werben und/oder dieses Mittel

zu vertreiben, solange es nicht als Arzneimittel zugelassen ist.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, "B. " sei kein Arznei-

mittel, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel. Die Klage sei auch deshalb un-

begründet, weil der Kläger mit seinem Unterlassungsantrag ein abstraktes

Werbe- und Vertriebsverbot anstrebe, das nur begründet wäre, wenn L-Carnitin

seiner Natur nach nur als Arzneimittel verwendet werden könnte. Dies sei je-

doch nicht der Fall.

Das Landgericht hat mit seinem ersten Urteil die Klage abgewiesen, weil

der Kläger nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugt sei. Auf

die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht diese Entscheidung mit der

Begründung aufgehoben, daß der Kläger die erforderliche Prozeßführungsbe-

fugnis besitze, und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Auch mit seinem zweiten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewie-

sen. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Im Beru-

fungsverfahren hat er neben seinem Hauptantrag einen Hilfsantrag gestellt,

nach dem - unter den Voraussetzungen des Hauptantrags - die Werbung und

der Vertrieb des Mittels "B. " verboten werden sollen, falls dabei zusätzlich

bestimmte, im einzelnen aufgeführte Angaben verwendet werden.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ver-

pflichtet, es zu unterlassen, ihr L-Carnitin-Präparat "B. " zu bewerben und

zu vertreiben, wenn dieses nicht als Fertigarzneimittel zugelassen sei.

Der Kläger erstrebe mit seiner Klage nicht ein abstraktes Werbe- und

Vertriebsverbot für L-Carnitin-Präparate der Beklagten. Sein Antrag beziehe

sich vielmehr auf das - pro Capsette 500 mg L-Carnitin enthaltende - Präparat

"B. " mit seinem konkreten Erscheinungsbild, wie es sich unverändert aus

den als Anlage eingereichten Abbildungen der Verpackung und den vorgeleg-

ten Packungen selbst ergebe.

Die Beklagte handele wettbewerbswidrig, weil sie in Kenntnis der maß-

gebenden Umstände das Präparat "B. " bewerbe und vertreibe, ohne daß

dieses als Arzneimittel zugelassen sei. "B. " sei ein Arzneimittel, kein diäte-

tisches Lebensmittel. Das darin enthaltene L-Carnitin sei eine Substanz ohne

eigenen Brennwert, die beim Stoffwechsel für den Transport aktiver langketti-

ger Fettsäuren an den Ort benötigt werde, an dem die Fettsäuren "verbrannt"

würden. Nach der Auskunft des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-

produkte vom 14. Januar 1997 sei "B. " unter die Produkte einzuordnen, die

als "Designer-food" angeboten würden. Solche Produkte würden - ungeachtet

ihrer Aufmachung als diätetische Lebensmittel - wegen der ihnen zugeschrie-

benen Wirkungen auf Fitneß und Leistungssteigerung angewendet und wiesen

pharmakologische Wirkungen auf. Selbst wenn dieser - nicht begründeten -

Behördenäußerung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden

sollte, ergebe sich aus den sonstigen Stellungnahmen keine andere Zuordnung

des Präparats "B. ". Dies gelte auch für die Allgemeinverfügung des Bun-

desministeriums für Gesundheit vom 26. Januar 1994 (BAnz. Nr. 25 v. 5.2.1994

S. 995) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen carnitinhaltiger Nahrungser-

gänzungsmittel und die Monographie "L-Carnitin" des Bundesgesundheitsamts

(BAnz. Nr. 11 v. 17.1.1990 S. 247 f.). Die Problematik, ob es aus gesundheitli-

chen Gründen eine absolute Grenze für den Zusatz von L-Carnitin bei Le-

bensmitteln gebe, sei ersichtlich noch nicht gelöst.

Die Einordnung von "B. " als Arzneimittel oder als Lebensmittel könne

demnach lediglich anhand seiner Verwendungsmöglichkeiten, der Indikations-

hinweise, der Gebrauchsanweisung und der Aufmachung vorgenommen wer-

den. Danach sei das Präparat als Arzneimittel anzusehen.

Die Verpackung, insbesondere die für Arzneimittel übliche Art der Ab-

packung der Capsetten, und der Hinweis, die Capsetten sollten gelutscht wer-

den, deuteten eher auf ein Arzneimittel hin. Die Bezeichnung als "diätetisches

Lebensmittel" stehe dem nicht entgegen. Entscheidend sei jedoch, daß die Be-

klagte in ihrer - in "G. " erschienenen - Werbeanzeige ihrem Produkt

eine Zielrichtung gegeben habe, die auf die Beeinflussung des Zustands und

der Funktionen des Körpers, nicht auf den Ausgleich von Ernährungsdefiziten,

hinweise. Der dadurch hervorgerufene Eindruck werde durch die Hinweise im

(alten) Beipackzettel unterstützt. Die einmal gewählte Festlegung des Produkts

als Arzneimittel durch die Art der Werbung und die Gestaltung des Beipack-

zettels werde nicht dadurch aufgehoben, daß die Beklagte sich nunmehr ver-

stärkt an Sportler wende und die früheren Hinweise auf die Erhaltung der

Pumpleistung des Herzens usw. nicht mehr wiederhole. Nach wie vor werde

auf die Einordnung von "B. " als Arzneimittel durch Angaben hingewiesen

wie "aktiviert das Immunsystem" und "erhöht die Streßtoleranz bei sportlicher

Belastung". Bei dieser Sachlage sei es nicht mehr erheblich, in welchem Um-

fang ein Mangel von L-Carnitin im menschlichen Körper ersetzt werden dürfe,

ohne daß es zu einer Überdosierung komme.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das

Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verstoß ge-

gen die Vorschriften des § 21 AMG und des § 3a HWG einen Unterlassungs-

anspruch nach § 1 UWG begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1995

- I ZR 209/92, GRUR 1995, 419, 421 = WRP 1995, 386 - Knoblauchkapseln).

Seine Ansicht, daß dem Kläger ein solcher Anspruch zustehe, weil "B. " ein

Arzneimittel sei, das nicht ohne Zulassung in den Verkehr gebracht und be-

worben werden dürfe, beruht jedoch auf unzureichenden Feststellungen.

1. Nach dem Klageantrag soll die Beklagte verurteilt werden, es zu un-

terlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Mittel

"B. " mit einer Tagesdosis von 500 mg L-Carnitin zu werben und/oder die-

ses Mittel zu vertreiben, solange es nicht als Arzneimittel zugelassen ist. Wie

das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend entschieden hat, ist Ge-

genstand des Klageantrags nur der Vertrieb des Präparats "B. " in Verpak-

kungen, wie sie der Kläger vorgelegt hat, d.h. in Faltschachteln, die Blister-

streifen für 20 bzw. 50 Capsetten mit jeweils 500 mg L-Carnitin enthalten. Be-

reits nach dem Wortlaut des Antrags, aber auch nach der Klagebegründung ist

die mit dem Antrag angegriffene konkrete Verletzungsform nicht durch weitere

Umstände wie einen bestimmten Inhalt des Beipackzettels oder eine bestimmte

Produktwerbung der Beklagten gekennzeichnet. Der Kläger hat es vielmehr

ausdrücklich abgelehnt, seinen Klageantrag auch auf einzelne Werbeaussa-

gen der Beklagten zu stützen. Der Klageantrag wäre auch nicht hinreichend

bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn zur Umschreibung der ange-

griffenen konkreten Verletzungsform allgemein auf die Werbung der Beklagten

für ihr Präparat abzustellen wäre, ohne daß die zu beurteilenden Werbeaussa-

gen konkret benannt würden. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend zu

Beginn seiner Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, daß es für die Ent-

scheidung ohne Bedeutung ist, daß die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits

die Angaben im Beipackzettel geändert hat und das Präparat nunmehr auch

mit anderen Aussagen bewirbt.

Diese Bestimmung des Gegenstands des Klageantrags wird bestätigt

durch den Hilfsantrag, nach dem ein Verbot, wie es mit dem Hauptantrag be-

gehrt wird, von der zusätzlichen Voraussetzung abhängen soll, daß in der

Werbung oder beim Vertrieb bestimmte Angaben über das Präparat einzeln

oder in Kombination gemacht werden.

2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen seine

Beurteilung nicht, daß "B. " kein Lebensmittel, sondern ein Arzneimittel ist.

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel u.a. Stoffe, die dazu be-

stimmt sind, durch Anwendung im menschlichen Körper Leiden, Körperschäden

oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Darüber

hinaus fallen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG auch Stoffe und Zubereitungen aus

Stoffen unter den Arzneimittelbegriff, die die Beschaffenheit, den Zustand oder

die Funktionen des Körpers beeinflussen. Allerdings wird der Arzneimittelbe-

griff durch § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG dahin eingeschränkt, daß Lebensmittel i.S.

des § 1 LMBG keine Arzneimittel sind. Derselbe Stoff kann danach nicht

gleichzeitig Lebensmittel und Arzneimittel sein.

Nach § 1 Abs. 1 LMBG sind Lebensmittel Stoffe, die dazu bestimmt sind,

in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen

verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt

sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu

werden.

Entscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder

Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende

Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, auf-

merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt. Die Ver-

kehrsanschauung knüpft regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung

über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum

davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach

haben. Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Pro-

dukts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizini-

schen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten

oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsan-

weisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allge-

mein entgegentritt (vgl. BGH GRUR 1995, 419, 420 - Knoblauchkapseln; BGH,

Urt. v. 3.12.1997 - 2 StR 270/97, NJW 1998, 836, 837; BVerwGE 97, 132,

135 f.; VGH München NJW 1998, 845).

b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht keine Feststellungen dazu ge-

troffen, ob das Präparat "B. " mit dem in ihm enthaltenen Stoff L-Carnitin,

gerade auch in der Dosierung von 500 mg pro Tag, wie sie Gegenstand des

Klageantrags ist, aus der Sicht der Verbraucher die objektive Zweckbestim-

mung eines Arzneimittels hat. Denn ein verständiger Durchschnittsverbraucher

wird im allgemeinen nicht annehmen, daß ein als Nahrungsergänzungsmittel

angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel ist, wenn es in der empfoh-

lenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat.

Das Berufungsgericht hat selbst gesehen, daß die Auskunft des Bun-

desinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 14. Januar 1997 die Arz-

neimitteleigenschaft von "B. " lediglich behauptet, aber nicht begründet, und

daß auch die sonstigen vorgelegten behördlichen Stellungnahmen keine hin-

reichende Grundlage für die Beurteilung bilden, ob ein Präparat mit dem Stoff

L-Carnitin in der Dosierung von 500 mg pro Capsette nach seiner objektiven

Zweckbestimmung als Arzneimittel anzusehen ist. Die Allgemeinverfügung des

Bundesministeriums für Gesundheit vom 26. Januar 1994 enthält lediglich die -

nicht begründete - Entscheidung, daß L-Carnitin enthaltende Nahrungsergän-

zungsmittel, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder

einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Ver-

kehr gebracht worden sind, im Inland vertrieben werden dürfen, wenn auf dem

Etikett deutlich darauf hingewiesen wird, daß pro Tag nicht mehr als 200 mg L-

Carnitin verzehrt werden sollen. Die Monographie "L-Carnitin" des Bundesge-

sundheitsamts behandelt bei der Frage der medizinischen Verwendung von L-

Carnitin nur den Einsatz dieses Stoffes in Dosierungen, die bei weitem die Do-

sierung von 500 mg pro Tag übersteigen. Das Berufungsgericht hat dement-

sprechend in den Entscheidungsgründen ausdrücklich davon abgesehen, eine

Feststellung dazu zu treffen, ob das Präparat "B. " nach wissenschaftlicher

Beurteilung in der Dosierung von 500 mg pro Tag pharmakologische Wirkun-

gen hat. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich dazu auch

nichts aus der Darstellung des unstreitigen Sachverhalts im Tatbestand der

angegriffenen Entscheidung. Ohne Feststellungen zu den pharmakologischen

Wirkungen von "B. ", die nicht ohne die beantragte Einholung eines Sach-

verständigengutachtens möglich sein werden, kann jedoch nicht beurteilt wer-

den, ob das Präparat mit seinem Inhaltsstoff L-Carnitin in der vorgeschlagenen

Dosierung nicht lediglich ein Nahrungsergänzungsmittel ist, das einen - sich

bei besonderer sportlicher Betätigung ergebenden - Mangel an gewöhnlich mit

der allgemeinen Nahrung aufgenommenen Nährstoffen ausgleichen soll.

Auf die Frage, ob L-Carnitin in Dosierungen, die weit über der Einnahme

von 500 mg pro Tag liegen, pharmakologische Wirkungen hat, kommt es nach

dem Sachvorbringen der Parteien nicht an. Denn es ist nicht vorgetragen wor-

den, daß die angesprochenen Verkehrskreise in erheblichem Umfang das Prä-

parat "B. " auch bei einer Verzehrempfehlung von nur 500 mg pro Tag in der

Annahme besonderer arzneilicher Wirkungen in weit höheren Dosierungen zu

sich nehmen könnten.

c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Erscheinungsbild des

Präparats "B. " genügen nicht als Grundlage für seine Annahme, es handele

sich um ein Arzneimittel. Auf die Frage, ob ein Präparat, das keine pharmako-

logischen Wirkungen besitzt, allein wegen der Art und Weise seiner Präsen-

tation im Vertrieb als Arzneimittel zu behandeln sein könnte, kommt es daher

hier nicht an.

(1) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß

die Bezeichnung von "B. " als diätetisches Lebensmittel auf der Verpackung

für sich genommen noch nicht bewirkt, daß es als Lebensmittel einzustufen ist

(vgl. BVerwGE 97, 132, 135). Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, stehen

dem auch die Werbeangabe auf der Verpackung "Biocarrier für die Ausdauer-

leistung" und die Bezeichnung des Präparats "B. " entgegen, die - wenn

auch in recht unbestimmter Form - nicht auf Ernährungszwecke, sondern auf

irgendeine Transportfunktion des Präparats hinweisen.

(2) Umgekehrt sind - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die

Darreichungsform (Capsetten) und die Verpackung (Blisterstreifen in einer

Faltschachtel) sowie der Vertrieb über Apotheken kein ausreichender Hinweis

auf ein Arzneimittel. Es ist üblich geworden, daß Nahrungsergänzungsmittel,

die der Ergänzung der Nahrung durch die gezielte Zufuhr von bestimmten

Stoffen wie z.B. Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Fettsäuren oder be-

stimmten Eiweißstoffen oder Kohlehydraten dienen (vgl. Amtliche Begründung

zu § 1 Abs. 3 Nährwert-Kennzeichnungsverordnung [NKV], BR-Drucks. 796/94

S. 20), wie Arzneimittel in Tabletten-, Kapsel- oder Pulverform angeboten wer-

den. Solche Darreichungsformen sind bedarfsgerecht und schließen als solche

nicht aus, daß die Stoffe oder Zubereitungen als Nahrungsergänzungsmittel

angesehen werden (vgl. Amtliche Begründung zu § 1 Abs. 3 NKV aaO S. 20).

Dementsprechend kann der Anwendungshinweis auf der Verpackung ("Im all-

gemeinen täglich 1 Capsette lutschen oder kauen"), der in dieser Art auch bei

einem Arzneimittel gegeben werden könnte, für die Einordnung von "B. " als

Arzneimittel oder Lebensmittel nicht ausschlaggebend sein. Auch bei einem

Nahrungsergänzungsmittel kann ein Bedürfnis des Verkehrs nach einem Hin-

weis darauf bestehen, welche Mengen pro Tag sinnvollerweise eingenommen

werden sollten (vgl. OVG Berlin Pharma Recht 1995, 263, 270; VGH München

NJW 1998, 845, 846).

Ebenso ist der ausschließliche Vertrieb über Apotheken kein sicheres

Indiz für eine Zweckbestimmung als Arzneimittel. Nahrungsergänzungsmittel,

die - wie dargelegt - vielfach wie Arzneimittel verpackt werden, gehören zu den

apothekenüblichen Waren (§ 25 Nr. 6 ApBetrO). Aus dem Vertrieb über Apo-

theken kann deshalb nicht auf ein Arzneimittel geschlossen werden (vgl. OVG

Berlin Pharma Recht 1995, 263, 270 und 1995, 403, 410; Köhler, ZLR 1999,

599, 606 f., m.w.N.).

(3) Bei der Einordnung des Präparats "B. " als Arzneimittel hat das

Berufungsgericht letztlich entscheidend darauf abgestellt, wie die Beklagte das

Produkt früher in ihrer Werbung und im Beipackzettel gekennzeichnet hat. Dem

kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurtei-

lung seine eigene - zutreffende - Ausgangsüberlegung nicht mehr beachtet,

daß Gegenstand des Klageantrags nur der Vertrieb des Präparats "B. " als

solcher ist, so wie es sich dem Verbraucher in den vorgelegten Verpackungen

darstellt. Auf Werbeangaben, die nicht auf den Faltschachteln selbst zu finden

sind, kann deshalb bei der Entscheidung über den als Hauptantrag gestellten

Klageantrag nicht abgestellt werden.

III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-

zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher