BGH Urteil vom 26.09.2002 – I ZR 89/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 26. September 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
THERMAL BAD
Die behauptete Irreführung, der Verbraucher nehme bei einer mit "THERMAL BAD" bezeichneten Badetablette an, die darin enthaltenen Mineralien seien einer natürli- chen Thermalquelle entzogen, kann der Tatrichter aus eigener Erfahrung verneinen.
BGH, Urt. v. 26. September 2002 - I ZR 89/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2000 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "t. Beweglichkeits
THERMAL BAD" mit den weiteren Erläuterungen "DIE THERMAL BADEKUR
FÜR ZU HAUSE" und "Fördert die Hautdurchblutung, lockert Gelenke und
Glieder" zur Auflösung im Badewasser bestimmte Tabletten. Diese werden
nicht aus natürlichem Thermalquellwasser gewonnen, sondern auf syntheti-
schem Weg hergestellt. Sie enthalten Bestandteile, die denen eines natürli-
chen Thermalquellwassers entsprechen, insbesondere betreffend die Mineral-
salze. Auf der Rückseite der Faltschachtel, in der die Tabletten verpackt sind,
befinden sich unter anderem die Angaben "Das
t. Beweglichkeits-
Thermalbad enthält eine Mineralsalzkombination, wie sie in Thermalquellen
vorkommt. Thermalquellen sind weltweit für ihre gesundheitsfördernde Wirkung
bekannt." und "Verspannte Muskeln und überlastete Gelenke und Glieder wer-
den wohltuend gelockert".
Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband, zu dessen satzungsgemäßen
Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört.
Zu diesen zählen unter anderem zahlreiche Unternehmen, die wie die Beklagte
pharmazeutische Produkte herstellen und vertreiben.
Nach der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten für die Ta-
bletten verwendeten Bezeichnungen mit dem Wort "Thermal" irreführend. Au-
ßerdem seien die Tabletten in der Form, in der sie vertrieben würden, als Arz-
neimittel einzustufen und daher ohne entsprechende Zulassung nicht ver-
kehrsfähig.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Mittel "t. Be- weglichkeits Thermal Bad" unter der Bezeichnung "Thermal Bad" und/oder "Thermal Badekur" und/oder "Thermal Badetabletten" in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen,
hilfsweise,
das Verbot hinsichtlich der konkreten Verpackung auszusprechen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
hatte keinen Erfolg (OLG Frankfurt am Main PharmaR 2000, 341 = OLG-Rep
2000, 138).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vertrieb der Ta-
bletten weder unter den angegriffenen Bezeichnungen noch mit Blick auf die
konkrete Produktverpackung in ihrer Gesamtheit zu beanstanden. Hierzu hat
es ausgeführt:
Ein Unterlassungsanspruch folge nicht aus dem in § 3a HWG geregelten
Verbot der Werbung für zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arznei-
mittel. Aus der Sicht des Verkehrs weise das Produkt der Beklagten nach sei-
ner Bezeichnung und sonstigen Bewerbung zwar allgemeine gesundheitsför-
derliche und vorbeugende, nicht aber arzneiliche Wirkungen auf.
Die Beklagte erwecke aber auch weder durch die mit dem Klagehaupt-
antrag angegriffenen Bezeichnungen noch durch die mit dem Hilfsantrag ein-
bezogene Produktverpackung einen nach § 3 UWG relevanten Irrtum. Zumin-
dest aber würde das Interesse der Beklagten, ihr neuartiges Produkt unter Be-
zugnahme auf die naheliegende natürliche Entsprechung zu bezeichnen, die
Interessen etwa irregeführter Verbraucher deutlich überwiegen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Beru-
fungsgericht hat die Badetabletten der Beklagten mit Recht nicht als zulas-
sungspflichtige Arzneimittel angesehen und ohne Rechtsfehler auch das Vor-
liegen einer Irreführung i.S. des § 3 UWG verneint.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aus der Sicht des
Verkehrs weder der Bezeichnung des Produkts der Beklagten noch den weite-
ren Inhalten der fraglichen Werbung eine Zweckbestimmung des Produkts zu
entnehmen, durch Anwendung am oder im Körper Krankheiten, Leiden, Kör-
perschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern, zu ver-
hüten oder zu erkennen. Weder würden Krankheiten genannt, bei denen die
Anwendung des Mittels indiziert sei, noch Wirkungen geschildert, die als Hei-
lung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwer-
den zu verstehen seien. Die Beklagte weise vielmehr nur darauf hin, daß ihr
Produkt wohltuend wirke und der Gesundheit förderlich sei. Das gelte auch für
den Hinweis auf die "Badekur". Der Verkehr verbinde mit diesem Begriff allge-
meine gesundheitsförderliche und vorbeugende Wirkungen, nicht aber ohne
weiteres die Wirkungen eines Arzneimittels. Entsprechendes gelte für die Be-
deutung weiterer Produktbeschreibungen wie etwa "Beweglichkeitsbad" und
"lockert Gelenke und Glieder". Umschreibungen, die auf zu lindernde oder zu
heilende Krankheiten hindeuten könnten, lägen nicht vor.
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, das Produkt der Beklagten
verspreche nach seiner Zweckbestimmung und den Hinweisen auf seiner Ver-
packung auf die Besserung oder Wiederherstellung der Beweglichkeit, auf die
Förderung der Hautdurchblutung, auf die Lockerung der Gelenke, Glieder und
verspannter Muskeln, auf die ausdrücklich hervorgehobene "gesundheitsför-
dernde Wirkung" wie bei "Thermalquellen" sowie auf seine Bestandteile auch
die Linderung vorhandener Behinderungen, Krankheiten und Beschwerden.
Denn sie setzt damit - was revisionsrechtlich unzulässig ist - lediglich ihre Sicht
der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung
des Sachverhalts ohne Rechtsfehler vorgenommenen Beurteilung. Entschei-
dend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist seine an objektive
Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für den
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher
darstellt (BGH, Urt. v. 10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP
2000, 510 - L-Carnitin; Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 158/98, GRUR 2001, 450, 451
= WRP 2001, 542 - Franzbranntwein-Gel; Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 34/01, GRUR
2002, 910, 912 = WRP 2002, 1141 - Muskelaufbaupräparate, zum Abdruck in
BGHZ vorgesehen). Das vom Berufungsgericht ermittelte Verständnis des Ver-
brauchers läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die vom Kläger
angegriffene Werbung auch keine Irreführung i.S. des § 3 UWG. Denn die Be-
klagte treffe an keiner Stelle die Aussage, daß ihr Produkt aus einer natürli-
chen Thermalquelle gewonnen sei, sondern lasse auf seiner Verpackung deut-
lich erkennen, daß es sich um ein Erzeugnis handele, dessen Zusammenset-
zung der eines natürlichen Thermalquellwassers entspreche. Sie stelle außer-
dem heraus, daß die Tabletten "nach wissenschaftlichen Grundsätzen entwik-
kelt" und mit zusätzlichen, d.h. über den Wirkstoffinhalt natürlicher Thermal-
quellen hinausgehenden Inhaltsstoffen versehen seien. Die betroffenen Ver-
braucherkreise verbänden mit dem Begriff "THERMAL BAD" nicht die Vorstel-
lung, die so beworbenen Tabletten seien aus natürlichen Thermalquellen ge-
wonnen. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, der Verbraucher könne mit dem
Produkt die Wirkungen von Inhaltsstoffen, die natürliche Thermalquellen aus-
zeichneten, in der häuslichen Badewanne herbeiführen, d.h. selbst ein
"THERMAL BAD" herstellen. Das aber sei angesichts der unstreitig einer na-
türlichen Thermalquelle vergleichbaren Inhaltsstoffe der Tabletten durchaus
der Fall. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, be-
urteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständi-
gen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entspre-
chend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999
- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppich-
muster; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000,
1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182,
183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Die Verkehrsanschauung
orientiert sich dabei grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage (vgl. BGH
GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen, m.w.N.), das heißt am allge-
meinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis. Die Beurtei-
lung dieses Verständnisses obliegt dem Tatrichter.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Verkehr
das in Tablettenform angebotene "THERMAL BAD" dahin, daß das Produkt in
der häuslichen Badewanne die Wirkungen herbeiführt, die einer natürlichen
Thermalquelle entsprechen; der Verbraucher könne in diesem Sinne also sein
Thermalbad selbst herstellen. Die Vergleichbarkeit der Wirkungen des Pro-
dukts mit denen einer Thermalquelle hat das Berufungsgericht unangegriffen
als unstreitig festgestellt. Seine Beurteilung, entgegen der Ansicht des Klägers
erwarteten relevante Verkehrskreise nicht, daß die Mineralien für das häusliche
Bad aus dem Wasser einer bestimmten Thermalquelle gewonnen seien, läßt
einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge der Revision, das Berufungsge-
richt habe die behauptete Irreführung nicht aus eigener Sachkunde verneinen
dürfen, greift nicht durch. Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung
des Senats ist für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines situationsad-
äquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend. Dementspre-
chend kommt es nicht auf die möglicherweise hiervon abweichenden Anschau-
ungen einer Minderheit von Verbrauchern an und macht es deshalb grundsätz-
lich auch keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebens-
erfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einset-
zen möchte (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 =
WRP 2002, 527 - Elternbriefe).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Tatrichter habe die Fest-
stellungen zum Aussagegehalt der angegriffenen Bezeichnungen außerhalb
seines Erfahrungsbereichs getroffen.
c) Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß Teile des
Verkehrs im Hinblick auf den nicht eindeutigen Wortsinn der isoliert betrachte-
ten Bezeichnung "THERMAL BAD" meinen könnten, es handele sich nicht um
ein künstliches Erzeugnis, sondern um ein Naturprodukt, dem das Wasser ent-
zogen worden sei, änderte dies an der Beurteilung der Sache nichts. Es fehlte
jedenfalls an einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung, weil die be-
treffenden Teile des Verkehrs auf der Verpackung eine Erläuterung der inso-
weit lediglich unklaren Aussage finden und hieraus unschwer entnehmen kön-
nen, daß es sich bei den Badetabletten der Beklagten um ein künstlich gewon-
nenes Erzeugnis handelt.
d) Nach alledem kann die Revision auch nicht mit dem weiterverfolgten
Hilfsantrag Erfolg haben, der maßgeblich damit begründet worden ist, daß auf
der Verpackung die Bezeichnung "THERMAL BAD" mehrfach blickfangmäßig
herausgestellt wird.
III. Die Revision des Klägers war danach mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert