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BGH Urteil vom 13.05.2004 – I ZR 261/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 13. Mai 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Honigwein

UWG § 1; LMBG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Nr. 1 Buchst. a

Nach dem Zweck des § 2 Abs. 1 LMBG ist ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff anzusehen, wenn er nach allgemeiner Ver- kehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, "normales" Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen ist dies nach einer auf den Stoff als solchen bezogenen Betrachtungsweise.

BGH, Urt. v. 13. Mai 2004 - I ZR 261/01 - OLG München

LG München II

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 16. August 2001 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mün-

chen II, 1. Kammer für Handelssachen, vom 29. März 2000, wird

zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte produziert und vertreibt das nicht als Arzneimittel zugelas-

sene Mittel "B. " als "Vitalstoff-Komplex zur täglichen Nahrungsergän-

zung". Der Vertrieb erfolgt in Packungen zu 15 oder 30 Trinkfläschchen mit je

10 ml Inhalt über Apotheken. Ein Fläschchen enthält einen Extrakt aus

3.000 mg multifloralen Gebirgsblütenpollen, 1.000 mg Weizenkeim-Extrakt,

700 mg Hagebutten-Konzentrat, 200 mg Gelee Royale, 100 mg Holunderbeer-

Konzentrat und 15 mg Hefe-Autolysat. Diese Bestandteile sind in Honigwein

(Met) gelöst, wodurch das Produkt einen Alkoholgehalt von 17,5 Vol.-% hat.

Honigwein ist ein durch Vergären einer Honig-Wasser-Lösung mit Hilfe von

Reinzuchthefen unter kontrollierten Bedingungen hergestelltes weinähnliches

Getränk, das bei Anwendung geeigneter Herstellungsverfahren einen Alkohol-

gehalt von ca. 18 Vol.-% erreicht. Alkohol tötet in hohen Konzentrationen Mi-

kroorganismen ab und wirkt daher als Zusatz zu Lebensmitteln konservierend.

Nach dem Vorbringen des klagenden Wettbewerbsverbandes handelt es

sich bei dem Mittel "B. " ungeachtet dessen, daß von seiner Wirkungs-

losigkeit auszugehen sei, insbesondere nach dem Inhalt der Produktinformation

und nach seinem Preis - eine Packung mit 15 Fläschchen kostete im Jahr 2001

79,75 DM - um ein Stärkungs- und Kräftigungsmittel, d.h. um ein Tonikum und

damit um ein Arzneimittel. Sein Vertrieb verstoße daher gegen § 1 UWG i.V. mit

§ 21 Abs. 1 AMG. Zumindest sei das Produkt als Spirituose einzustufen. Wenn

es ein Lebensmittel sei, sei sein Vertrieb unzulässig, da Honigwein ein nicht

zugelassener Zusatzstoff sei.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un- tersagen,

im geschäftlichen Verkehr das Mittel "B. ", welches einen Alkohol- gehalt von 17,5 Vol.-% aufweist und dabei als "Vitalstoff-Komplex" in den Verkehr gebracht wird, ohne Zulassung als Arzneimittel (gemäß § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben,

hilfsweise,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das von ihr unter der Bezeichnung "B. " vertriebene Produkt als Nahrungsergän- zungsmittel (Lebensmittel) zu vertreiben und/oder zu bewerben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Sie hat vor dem Landgericht zunächst vorgebracht, das Produkt "B.

" sei nach Inhalt, Aufmachung, Text der Produktinformation und Werbung

weder ein Arzneimittel noch ein alkoholisches Getränk, sondern als Lebensmit-

tel eigener Art mit erhöhtem Gehalt an Vitaminen ein Nahrungsergänzungsmit-

tel. Der Honigwein bilde für dieses wegen seiner konservierenden Wirkung eine

optimale Grundlage und sei zur Stabilisierung/Haltbarmachung des Produkts

technisch notwendig.

Später hat die Beklagte dann behauptet, der Honigwein sei als weinähn-

liches Getränk und damit als Genußmittel eine zum Geschmack ihres Produkts

beitragende gewöhnliche Zutat ohne technologische Wirkung. Er stelle daher

- zumal unter Berücksichtigung der Richtlinie 89/107/EWG des Rates zur An-

gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in

Lebensmitteln verwendet werden dürfen (v. 21.12.1988, ABl. Nr. L 40 v.

11.2.1989, S. 27, geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates v. 30.6.1994, ABl. Nr. L 237 v. 10.9.1994, S. 1) -

keinen Zusatzstoff dar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hat zur Verurteilung der Beklagten nach dem

im zweiten Rechtszug als Hauptantrag gestellten erstinstanzlichen Hilfsantrag

geführt (OLG München ZLR 2002, 90 = LRE 42, 102).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten unterstellt, daß der

Verkehr deren Mittel nach seiner Zweckbestimmung und seiner Aufmachung

weder als Arzneimittel noch als Spirituose, sondern als Nahrungsergänzungs-

und damit als Lebensmittel ansehe. Seine Bewerbung und sein Vertrieb seien

auch unter dieser Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LMBG und damit

zugleich gemäß § 1 UWG unzulässig, weil der in dem Mittel enthaltene Honig-

wein nach der allgemeinen Verkehrsauffassung primär einen Konservierungs-

stoff und damit einen nicht zugelassenen Zusatzstoff darstelle. Die Ausschluß-

bestimmung des § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 LMBG greife nicht ein. Honigwein sei

weder ein Stoff natürlicher Herkunft noch mit einem solchen chemisch gleich;

auch lasse sich keine Verkehrsauffassung feststellen, daß Honigwein wenig-

stens in einem im Verkehr vorkommenden Produkt zumindest überwiegend we-

gen seines Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genußmittel zu-

gesetzt werde. Das damit gewonnene Ergebnis sei sachgerecht und auch nicht

im Hinblick auf die Richtlinie 89/107/EWG zu korrigieren. Diese sei nach ihrem

Art. 1 Abs. 1 nur auf die in ihrem Anhang I aufgeführten Kategorien von Le-

bensmittelzusatzstoffen anzuwenden, zu denen Honigwein und sonstige Ge-

nußmittel nicht gehörten.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Da sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Grün-

den als richtig darstellt, führt die Revision zu ihrer Aufhebung und zur Abwei-

sung der Klage.

1. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts hat die Klägerin kei-

nen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V. mit § 11 Abs. 1

Nr. 2 i.V. mit Nr. 1 Buchst. a LMBG, weil Honigwein nicht i.S. des § 2 Abs. 1

Halbsatz 1 LMBG dazu bestimmt ist, Lebensmitteln zugesetzt zu werden.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 LMBG grenzt mit einer teils positiv, teils ne-

gativ formulierten Begriffsbestimmung "Zusatzstoffe" von den "Nicht-Zusatz-

stoffen" ab (vgl. BVerwG, Buchholz 418.711 LMBG Nr. 21; Zipfel/Rathke, Le-

bensmittelrecht, C 100, Stand November 2002, § 2 LMBG Rdn. 16). Abwei-

chend von der Ansicht des Berufungsgerichts ist nach dem Zweck dieser Vor-

schrift ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff

anzusehen, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein ge-

bräuchliches, "normales" Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist,

als solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen ist dies nach einer auf den Stoff

als solchen bezogenen Betrachtungsweise.

Danach ist Honigwein kein Zusatzstoff i.S. des § 2 Abs. 1 LMBG, weil er

als solcher unstreitig ein herkömmliches Genußmittel ist.

2. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot stellt sich nach

den getroffenen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als gerechtfer-

tigt dar (§ 563 ZPO a.F.).

a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann nicht auf § 1

UWG i.V. mit § 21 Abs. 1 AMG gestützt werden. Das Produkt der Beklagten ist

kein mangels Zulassung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 21 Abs. 1 AMG verkehrsun-

fähiges Arzneimittel, sondern ein Lebensmittel i.S. der § 1 Abs. 1 LMBG, § 2

Abs. 3 AMG.

Für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel ist sei-

ne an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung ent-

scheidend, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.

10.2.2000 - I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin;

BGHZ 151, 286, 291 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urt. v. 6.5.2004

- I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II). Die Verkehrsauffassung knüpft

regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichba-

rer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Ver-

wendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Vorstellung der

Verbraucher von der Zweckbestimmung des Produkts kann weiter durch die

Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflußt

sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthal-

tenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufma-

chung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH GRUR

2000, 528, 529 f. - L-Carnitin; BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate;

BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, Umdr. S. 15 - Sportlernahrung II). Ein ver-

ständiger Durchschnittsverbraucher wird im allgemeinen nicht annehmen, daß

ein Präparat, das wie "B. " als Nahrungsergänzungsmittel angeboten

wird, tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn es in der empfohlenen Dosierung

keine pharmakologischen Wirkungen hat (vgl. BGHZ 151, 286, 292 - Muskel-

aufbaupräparate). Trotz des dazu vom Berufungsgericht gegebenen rechtlichen

Hinweises hat der Kläger nichts vorgetragen, was eine gegenteilige Beurteilung

rechtfertigen könnte.

b) Die Bewerbung und der Vertrieb von "B. " verstoßen entgegen

der Auffassung des Klägers auch nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 57 Nr. 1

Buchst. b LMBG, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

(AGeV, BGBl. 2003 I S. 1256; früher: § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Spi-

rituosen). Dieses Produkt ist keine Spirituose i.S. der in § 12 Abs. 2 Nr. 2 AGeV

in Bezug genommenen Verordnung (EG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai

1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Be-

zeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.6.1989,

S. 1). Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 der europäischen Verordnung enthal-

ten Spirituosen durch Destillation gewonnenen Alkohol, d.h. Spirituosen sind

Destillate oder Mischungen von Destillaten mit anderen Getränken. Honigwein

wird dagegen ohne Destillation durch das Vergären von Honigwasser erzeugt

(vgl. Eggers, ZLR 2002, 98 f.; Marx in: Zipfel/Rathke aaO, C 120, Stand Juni

2001, § 2 ZZulV Rdn. 329).

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisen-

de Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann